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Reglement Videoüberwachung Klärwerk Werdhölzli und Entwässerung

Präambel

Der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden und Arealen von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ), Klärwerk Werdhölzli und Entwässerung, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 2 Zweck

Die Videoüberwachung bezweckt insbesondere den Schutz von Personen, Sachen und Gebäuden sowie die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.

Art. 3 Umfang

Folgende Bereiche werden videoüberwacht: Örtlichkeit Überwachter Bereich Klärwerk Werdhölzli Ein- und Ausfahrten Bändlistrasse 108 Innen- und Aussenbereich der Zu-, Ein- und 8064 Zürich Ausgänge Parkplätze Verkehrswege auf dem Areal Betriebszentrale Glatt Ein- und Ausfahrt Orionstrasse 173 8152 Opfikon Bootshaus Wollishofen Verkehrswege auf dem Areal Mythenquai 347 8038 Zürich

Die Videoüberwachung erfolgt im Dauerbetrieb (24 Stunden / 365 Tage pro Jahr).

Die Inbetriebnahme neuer und der Rückbau bestehender Videokameras im Rahmen der Reichweite der bestehenden Videoüberwachung muss vorgängig vom Direktor oder der Direktorin ERZ genehmigt werden. 1 AS 236.100 Reglement Videoüberwachung Klärwerk Werdhölzli und Entwässerung

Art. 4 Art

Es werden Tag- und Nachtsichtkomponenten eingesetzt.

Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.

Art. 5 Verantwortung

Die Verantwortung für die Videoüberwachung obliegt dem Direktor oder der Direktorin ERZ.

Art. 6 Einsichtnahme

Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).

Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 entscheidet der Direktor oder die Direktorin ERZ auf schriftlich begründeten Antrag der gemäss interner Regelung für das Videosystem zuständigen Person über die Einsichtnahme und allfällige vorübergehende Speicherung. Der Antrag enthält die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.

Art. 7 Dokumentation

Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Direktor oder der Direktorin ERZ zuzustellen.

Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;

  2. b. Einsicht nehmende Personen;

  3. c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials;

  4. d. Sachverhaltsfeststellung;

  5. e. empfohlene Massnahmen.

Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 2 beizulegen.

Art. 8 Verwendung

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV). Reglement Videoüberwachung Klärwerk Werdhölzli und Entwässerung

Art. 9 Aufbewahrung und Datenlöschung

Die Aufzeichnungen werden spätestens 30 Tage nach der Aufzeichnung überschrieben.

Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen nach Art. 6 ff. In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen zu Beweiszwecken so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.

Art. 10 Sicherheitsmassnahmen

Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.

Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.

Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung des Direktors oder der Direktorin ERZ zugegriffen werden.

Art. 11 Kennzeichnung

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.

Art. 12 Änderungen des Reglements

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Betriebsreglement digitales Videoinformations-System Klärwerk und Entwässerung Werdhölzli vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. November 2021 in Kraft.