410.120
Verordnung über die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler (Hortverordnung 95)
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck der Betreuungsstätten
Die Betreuungsstätten des Schulamtes der Stadt Zürich dienen der Betreuung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern und der städtischen Kindergartenkinder.
Sofern es der Betrieb erlaubt, kann in den Betreuungsstätten auch Betreuung ohne Verpflegungsbezug angeboten werden.
Art. 2
Arten von Betreuungsstätten
Das Schulamt der Stadt Zürich führt Betreuungsstätten für die Schulkreise und solche für die ganze Stadt.
Betreuungsstätten der Schulkreise sind: Ganztagesbetreuungsstätten
a) Tageshorte
b) Tagesschulen
c) Schülerklubs Teilzeitbetreuungsstätten
d) Morgenhorte
e) Morgen-/Mittaghorte (Doppelhorte)
f) Mittaghorte
g) Mittag-/Abendhorte (Doppelhorte)
h) Abendhorte
i) Besondere Betreuungsstätten
j) Mittagstische (Mittaghorte mit verkürzter Öffnungszeit)
k) Hortlager der Schulkreise (Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien)
Gesamtstädtische Betreuungsstätten sind:
a) Horte für gesamtstädtische Schulen und Sonderbedürfnisse
b) Ferienhorte (Sommerferien)
c) Ferienlager (Sommerferien)
Art. 3
Unterstellungen
Die Betreuungsstätten der Schulkreise gemäss Art. 2 Abs. 2 unterstehen der Aufsicht der Kreisschulpflege. Diese stellt der Schulvorsteherin/dem Schulvorsteher Antrag auf Errichtung neuer Betreuungsstätten oder Schaffung neuer Stellen.
Die gesamtstädtischen Betreuungsstätten gemäss Art. 2 Abs. 3 a unterstehen der Aufsicht der Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz, diejenigen gemäss Art. 2 Abs. 3 b und c der Aufsicht der Zentralschulpflege.
Art. 4
Aufnahme von Kindern
Der Besuch der Betreuungsstätten ist freiwillig; ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
Die Aufnahme der Kinder in die Betreuungsstätten der Schulkreise erfolgt durch die Kreisschulpflege. Die Aufnahme der Kinder in gesamtstädtische Betreuungsstätten erfolgt durch die Schulvorsteherin/den Schulvorsteher.
Es werden in der Regel Kinder aufgenommen, die einen öffentlichen städtischen Kindergarten oder eine öffentliche städtische Schule besuchen.
Kinder aus Privatschulen, deren Eltern das Steuerdomizil in der Stadt Zürich haben, können in die Betreuungsstätten aufgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist.
Uebertritte in andere Betreuungsstätten unterliegen keinem neuen Aufnahmeverfahren, ausser bei Schülerklubs und Tagesschulen.
Art. 5
Anmeldung, Verhalten der Kinder, Ausschluss
Mit der Anmeldung verpflichten sich die Eltern oder Besorger, ihre Kinder regelmässig in die Betreuungsstätte zu schicken.
Ergeben sich während des Aufenthaltes in der Betreuungsstätte Probleme mit dem Kind, bespricht sich das Betreuungspersonal zunächst mit den Eltern oder Besorgern und den Lehrkräften. Ergibt sich keine Besserung, erstattet es der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten, der Schulleitung der Sonderschulen und des Werkjahres oder der Schulvorsteherin/dem Schulvorsteher Bericht.
Nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an die Eltern oder Besorger können Kinder durch die Schulvorsteherin/den Schulvorsteher bzw. durch die Schulpräsidentin/den Schulpräsidenten vorübergehend oder dauernd vom Besuch einer Betreuungsstätte ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der Kinder oder der Betreuungsstätten rechtfertigen.
Art. 6
Personal der Betreuungsstätten Die Anstellungsbedingungen sowie die Besoldungen des Betreuungspersonals werden in einem vom Stadtrat erlassenen Reglement über Anstellung und Besoldung des Personals der Betreuungsstätten für Schülerinnen und Schüler geregelt.
Art. 7
Verwaltung Die verwaltungsmässige Führung der Betreuungsstätten erfolgt durch das Büro für Schülerbetreuung der zentralen Schulverwaltung. Dieses ist insbesondere verantwortlich für die Aufnahmeformalitäten der Schülerinnen und Schüler, die Verwaltung der finanziellen Mittel, den Materialbedarf, das Mobiliar und die Lokale in Verbindung mit den zuständigen städtischen Dienst- und Verwaltungsabteilungen.
Art. 8
Menükommission
Zur besonderen Überwachung der Verpflegung bestellt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz eine Menükommission, bestehend aus einer Schulpräsidentin/einem Schulpräsidenten, einer Schulärztin/einem Schularzt, der Leiterin/dem Leiter des Büros für Schülerbetreuung, Vertreterinnen/Vertreter der Stadtküche und des Personals der Betreuungsstätten als Menüberaterinnen/Menüberater (Begutachtungsgruppe).
Die Menükommission begutachtet die Menüvorschläge der Stadtküche und prüft Beanstandungen des Betreuungspersonals.
Für die Menükommission erlässt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz Verpflegungs-Richtlinien für Betreuungsstätten.
Art. 9
Besondere Betreuungsstätten Für die befristete Führung versuchsweiser besonderer Betreuungsstätten ist die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz zuständig. Die definitive und unbefristete Führung von besonderen Betreuungsstätten ist der Zentralschulpflege zur Beschlussfassung zu unterbreiten. II. Besondere Bestimmungen für die Betreuungsstätten der Schulkreise
Art. 10
Umschreibung In den Schulkreisen können die in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung erwähnten Betreuungsstätten geführt werden.
Art. 11
Betreuung Das Betreuungspersonal fördert in enger Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft, den Eltern oder Besorgern die Fähigkeiten jedes einzelnen Kindes und führt sie in eine sinnvolle Freizeitgestaltung ein. Es überwacht nach Möglichkeit die Erledigung der Hausaufgaben und hält die Kinder zu kleinen häuslichen Arbeiten an.
Art. 12
Verpflegung
In den Betreuungsstätten werden Frühstück, Mittagessen und Zvieri nach dem Konzept der einzelnen Betreuungsstätten abgegeben. Das Mittagessen wird mit Ausnahme der Schulferien in der Regel von der Stadtküche geliefert; während der Schulferien erfolgt Selbstverpflegung. In Ausnahmefällen kann die Schulpräsidentin/der Schulpräsident Selbstverpflegung oder die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten bewilligen.
Frühstück und Zvieri werden in den Betreuungsstätten zubereitet.
Art. 13
Absenzen während dem Schulunterricht
Bleibt ein Kind dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen fern, so darf es während dieser Zeit auch die Betreuungsstätte nicht besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulpräsidentin/der Schulpräsident oder die Schulleitung der Sonderschulen und des Werkjahres. Kinder mit Krankheitserscheinungen oder besonderen Auffälligkeiten sind, wenn nötig, an eine Ärztin/einen Arzt oder an weitere Fachleute zu überweisen. In besonderen Fällen ist der Schulärztlich-Schulpsychologische Dienst beizuziehen.
An Tagen allgemeiner Schuleinstellung (Kapitel, Synode, Fortbildung für Lehrkräfte) werden diejenigen Kinder der Mittag- und Abendhorte, die nicht zu Hause betreut und verpflegt werden können, vom Betreuungspersonal einem Tageshort zugewiesen.
Art. 14
Kredite
Jede Betreuungsstätte verfügt über einen freien Lehr-, Material- und Reisekredit. Die Höhe des Betrages und der Verwendungszweck wird durch die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz im Rahmen des vom Gemeinderat beschlossenen Budgets festgesetzt.
Die Kredite für die Verpflegung, die Schülerfahrten und allfällige weitere Kredite werden durch die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz im Rahmen des vom Gemeinderat beschlossenen Budgets festgesetzt.
Art. 15 Kin-
Hortordnerin/Hortordner
Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag der Kreiskonferenz der Hortleiterinnen/Hortleiter zuhanden des Kreiskonventes die Hortordnerin/den Hortordner des Schulkreises oder der Quartiere.
Der Hortordnerin/dem Hortordner obliegt die Zuteilung der der in die Betreuungsstätten des Schulkreises. Den Sitzungen der Hortkommission wohnt sie/er mit beratender Stimme bei.
Für das Amt der Hortordnerin/des Hortordners erlässt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz besondere Richtlinien.
Art. 16
Öffnungszeiten der Betreuungsstätten
Die Öffnungszeiten der Betreuungsstätten werden durch die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz festgelegt.
Die Betreuungsstätten sind geschlossen:
a) Während der Sommerferien: - Alle Betreuungsstätten, ausgenommen die Ferienhorte und Ferienlager - In der 5. Sommerferienwoche können einzelne Tageshorte geöffnet werden
b) Während der übrigen Schulferien: - Morgen-, Mittag-, Abendhorte, die Mittagstische und die von der Kreisschulpflege bezeichneten übrigen Betreuungsstätten
c) Am Vorabend vor öffentlichen Ruhetagen: - Tageshorte, Tagesschulen und Schülerklubs ab 15.30 Uhr - Mittaghorte und Mittagstische ab 15.00 Uhr
d) Am Sechseläuten-Montag, Freitag nach Auffahrt, Knabenschiessen-Montag und Berchtoldstag: - Alle Betreuungsstätten.
Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher ist zuständig für die Schliessung der Betreuungsstätten während der Schulferien.
An Tagen allgemeiner Schuleinstellungen (Kapitel, Synode und Fortbildung für Lehrkräfte) werden die Kinder von geschlossenen Betreuungsstätten, die nicht zu Hause betreut und verpflegt werden können, für die Dauer der Betriebsschliessung einer geöffneten Abteilung zugewiesen.
Art. 17
Kinderzahlen
Die Belegungszahlen der Betreuungsstätten werden durch die Schulpräsidentin/den Schulpräsidenten festgelegt. Berücksichtigt werden die räumlichen Verhältnisse, die Art des Betreuungsangebotes, die Verpflegungskapazität und die Alters- und Sozialstruktur der betreuten Kindergruppe.
Die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz kann zu Absatz 1 Richtlinien erlassen.
Die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz erlässt Rahmenbedingungen über den Betrieb und die Auslastung der Betreuungsstätten während der Schulferien.
Kinder, die eine Betreuungsstätte nur am Morgen, Mittag oder Abend besuchen und keine Betreuung während der Schulferien brauchen, sind nach Möglichkeit nicht einer Ganztagesbetreuungsstätte zuzuweisen.
Auf Antrag der Schulpräsidentin/des Schulpräsidenten kann die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher in Betreuungsstätten mit besonderen Verhältnissen für höchstens 29 Wochenstunden Mithilfen anstellen.
Art. 18
Besondere Betreuungsstätten der Schulkreise
Bei besonderen Betreuungs- und Verpflegungsbedürfnissen für Schülerinnen/Schüler aus den Kindergärten und den Volksschulklassen der einzelnen Schulkreise können auf Antrag der Kreisschulpflege besondere Betreuungsstätten geführt werden.
Die für die Führung der übrigen Betreuungsstätten geltenden Vorschriften sind soweit möglich anzuwenden. Abweichende Grundsätze und Vorschriften sind durch die Zentralschulpflege oder die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz (siehe Art.9) festzulegen. III. Besondere Bestimmungen für gesamtstädtische Betreuungsstätten
A. Allgemeines
Art. 19
Umschreibung
Als gesamtstädtische Betreuungsstätten können die in Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung erwähnten Abteilungen geführt werden.
Für die Führung von gesamtstädtischen Betreuungsstätten sind die Vorschriften für die Betreuungsstätten der Schulkreise sinngemäss anzuwenden.
Art. 20
Anmeldung von Kindern Anmeldungen von Kindern für gesamtstädtische Betreuungsstätten sind direkt an das Büro für Schülerbetreuung des Schulamtes zu richten.
Art. 21
Aufsicht
Zur Beaufsichtigung der Ferienhorte und Ferienlager wird durch die Zentralschulpflege eine Kommission bestellt, bestehend aus einer Schulpräsidentin/einem Schulpräsidenten als Präsidentin/Präsident, sieben weiteren Mitgliedern, von denen fünf der Zentralschulpflege angehören müssen, einer Vertretung der Stadtkonferenz der Hortleiterinnen und Hortleiter, einer Vertretung der Volksschullehrkräfte, einer Schulärztin/einem Schularzt und der Leiterin/dem Leiter des Büros für Schülerbetreuung, wobei die letzteren zwei an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die besonderen Betreuungsstätten gesamtstädtischer Schulen unterstehen der Aufsicht durch die Aufsichtskommission der betreffenden Schule.
Für die übrigen gesamtstädtischen Betreuungsstätten wird die Aufsicht von Fall zu Fall geregelt.
B. Arten von gesamtstädtischen Betreuungsstätten
Art. 22
Zweck Besondere Betreuungsstätten dienen in erster Linie der Betreuung und Verpflegung von Kindern aus gesamtstädtischen Kindergärten oder Schulen.
Art. 23
Richtlinien
Die Vorschriften für die Führung von besonderen Betreuungsstätten sind in jedem einzelnen Fall festzulegen.
Ueber die Führung von besonderen Betreuungsstätten für gesamtstädtische Schulen entscheidet die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz auf Antrag der Aufsichtskommission der betreffenden Schule.
Ueber die Führung weiterer besonderer Betreuungsstätten entscheidet die Zentralschulpflege. b) Ferienhorte
Art. 24
Dauer Ferienhorte werden auf dem Gebiet der Stadt Zürich während der 1. – 4. Woche der Sommerferien geführt.
Art. 26
Andere Arten von Ferienhorten Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher kann je nach Bedürfnis auch andere Arten von Ferienhorten anordnen. c) Lager der Horte
Art. 26
Zweck Die Lager der Horte in der Stadt Zürich sollen den Kindern ermöglichen, ihre Ferien in ländlicher Umgebung und in gesundheitsfördernder Weise unter Obhut von erzieherisch geschultem Personal zu verbringen.
Art. 27
Arten Das Schulamt führt folgende Lager der Horte:
Ferienlager (während der Sommerferien)
Hortlager (Hortverschiebungen während der übrigen Schulferien mit Ausnahme der Weihnachtsferien).
Art. 28
Dauer
Die Ferienlager dauern mindestens zwei Wochen. Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher setzt auf Vorschlag der Kommission für die Lager der Horte und Ferienhorte Standort und Dauer der einzelnen Lager und deren Besetzung fest. Das Büro für Schülerbetreuung des Schulamtes teilt die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Vorschläge des Betreuungspersonals den einzelnen Ferienlagern zu.
Die Hortlager dauern 5 – 8 Tage. Eine Betreuungsstätte oder mehrere Betreuungsstätten gemeinsam können die Führung eines Hortlagers mit Kindern ihrer Betreuungsstätten vorschlagen. Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher legt unter Berücksichtigung der Wünsche der Lagerleitung Standort und Dauer der einzelnen Lager und deren Besetzung fest. Eine Hortabteilung kann jährlich höchstens zwei Hortlager durchführen.
Art. 29
Kinder
Die Lager der Horte stehen allen Kindern der Betreuungsstätten des Schulamtes der Stadt Zürich offen. Über weitere Aufnahmen in Sonderfällen entscheidet die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher.
In die Ferienlager (Sommerferien) werden in der Regel keine Oberstufenschülerinnen und -schüler aufgenommen.
In die Hortlager (Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien) werden nur jene Kinder aufgenommen, deren Leiterinnen/Leiter die Führung eines Hortlagers vorschlagen. Die Oberstufenschülerinnen und -schüler sind teilnahmeberechtigt.
Art. 30
Kinderzahlen
Einem Lager der Horte werden in der Regel 18 bis 24 Kinder zugeteilt.
Ueber Ausnahmen in Sonderfällen entscheidet die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher.
Art. 31
Verpflegungsart Die Lager der Horte können als Lager mit Selbstverpflegung oder als Pensionslager durchgeführt werden.
Art. 32
Richtlinien Für die Führung der Lager der Horte der Stadt Zürich und der Ferienhorte erlässt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz ergänzende Richtlinien (Lagerrichtlinien). IV. Stadt- und Kreiskonferenzen der Hortleiterinnen und Hortleiter
Art. 33
Bildung
Die Leiterinnen/Leiter und Angestellten der Betreuungsstätten in den Schulkreisen und den gesamtstädtischen Betreuungsstätten bilden die Stadtkonferenz der Hortleiterinnen und Hortleiter gemäss Art. 59 Abs. 1, Buchstabe k der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ).
Die Lehrkräfte der verschiedenen Schulstufen und Fachgebiete eines Schulkreises sind gemäss Art. 61 der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) in Kreiskonferenzen zusammengeschlossen.
Art. 34
Teilnahme
Die Teilnahme an den Konferenzsitzungen ist für alle Leiterinnen/Leiter und Angestellten der Betreuungsstätten obligatorisch (Art. 51 in Verbindung mit Art. 23 VVZ).
Das Stellvertretungspersonal kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 35
Vorschriften VVZ Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) sinngemäss Anwendung.
V. Lokale der Betreuungsstätten
Art. 36
Ausrüstung, Unterhalt Das Schulamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kreisschulpflegen bzw. Schulleitungen der Sonderschulen und des Werkjahres und den zuständigen Dienst- und Verwaltungsabteilungen für die Bereitstellung, Ausrüstung und den Unterhalt der notwendigen Betreuungsstätten und Spielplätze.
Art. 37
Einrichtung Die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz erlässt die Richtlinien für Raumprogramme, Inneneinrichtungen und Aussenanlagen von Betreuungsstätten.
Art. 38
Bauliche Vorschriften Im übrigen finden die Vorschriften über Bau und Unterhalt von Schulgebäuden sinngemäss Anwendung. VI. Schlussbestimmungen
Art. 39
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1995 in Kraft.
Die Verordnung über die Horte (Hortverordnung) vom 2. Juli 1974 und die seitherigen Änderungen werden auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. 2 1 AS 42, 51. 2 BS 2, 207; AS 37, 242; 40, 168.