412.135

Reglement über das Verfahren für Nachteilsausgleichsmassnahmen und Lernzielanpassungen

Präambel

Die Schulpflege,

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen und Lernzielanpassungen an der städtischen Volksschule.

Art. 2 Nachteilsausgleichs­ massnahmen

Die Festlegung von Nachteilsausgleichsmassnahmen setzt ein aktuelles Gutachten einer einschlägig qualifizierten Fachperson voraus, die eine entsprechende Beeinträchtigung diagnostiziert.

Im Übrigen gelten für die Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen §§ 24–26 und 28 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 2 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. g Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) 3 sinngemäss.

Art. 3 Lernzielanpassungen

Für die Festlegung und Überprüfung von Lernzielanpassungen gelten §§ 24–26 und 28 VSM sowie Art. 6 Abs. 3 lit. g Organisationsstatut sinngemäss.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.

AS 101.100

vom 11. Juli 2007, LS 412.103.

vom 11. Januar 2006, AS 412.103.