412.135
Reglement über das Verfahren für Nachteilsausgleichsmassnahmen und Lernzielanpassungen
Präambel
Die Schulpflege,
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen und Lernzielanpassungen an der städtischen Volksschule.
Art. 2 Nachteilsausgleichs massnahmen
Die Festlegung von Nachteilsausgleichsmassnahmen setzt ein aktuelles Gutachten einer einschlägig qualifizierten Fachperson voraus, die eine entsprechende Beeinträchtigung diagnostiziert.
Im Übrigen gelten für die Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen §§ 24–26 und 28 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 2 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. g Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) 3 sinngemäss.
Art. 3 Lernzielanpassungen
Für die Festlegung und Überprüfung von Lernzielanpassungen gelten §§ 24–26 und 28 VSM sowie Art. 6 Abs. 3 lit. g Organisationsstatut sinngemäss.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.
AS 101.100
vom 11. Juli 2007, LS 412.103.
vom 11. Januar 2006, AS 412.103.