412.240
Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten von Schulreisen der Volksschule
412.240 Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten von Schulreisen der Volksschule Gemeinderatsbeschluss vom 3. September 1969 1. Vorbehältlich der Zustimmung der Gemeinde zur Ausrich- tung von Beiträgen an die Kosten der Schulreisen der Volks- schulklassen werden an die nach den Grundsätzen der Zentral- schulpflege durchgeführten Schulreisen und Wanderungen der Volksschulklassen ab Beginn des Schuljahres 1970/71 folgende Beiträge der Stadt ausgerichtet: a. die vollen Fahrkosten von Schulreisen, sofern nicht im glei- chen Schuljahr ein Sommerklassenlager durchgeführt wird; b. ein Beitrag an die Übernachtungskosten, sofern nicht im gleichen Schuljahr ein Sommerklassenlager durchgeführt wird; c. für Schulreisen und Wanderungen die Reisespesen der Be- gleitpersonen sowie eine Begleiterentschädigung an Dritt- personen, die nicht im städtischen Schuldienst stehen. 2. Die Höhe der Beiträge, der Reisespesen und der Begleiter- entschädigung wird vom Schulvorstand festgesetzt. 1