412.321
Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung
412.321 Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2015 (658) 1. Der ordentliche Verpflegungsbeitrag der Eltern von Schüle- rinnen und Schülern, die einer Sonderschulung in einer nicht städtischen Tagessonderschule oder einem Schulheim zu- gewiesen sind, entspricht den jeweils geltenden, vom Volks- schulamt gestützt auf § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz (VSG), § 11 Abs. 2 Volksschulverordnung (VSV) und § 2 Abs. 3 Ver- ordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) verfügten Höchstansätzen (Maximalbeitrag) pro Verpfle- gungstag. Im Rahmen von Klassenlagern und mehrtägigen Schulreisen gilt ebenfalls der jeweilige kantonale Höchstan- satz. 2. Je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern ge- währt das Schulamt diesen auf Antrag in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Verordnung über die familiener- gänzende Kinderbetreuung (VO KB) eine Ermässigung des jeweils massgebenden Maximalbeitrags bis hin zu einem Minimalbeitrag. Dieser Minimalbeitrag richtet sich wie folgt nach Buchstabe A Ziff. 1 von Anhang 3 zur VO KB: a. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer nicht städtischen Tagessonderschule zugewiesen sind, entspricht dem jeweils geltenden Mini- maltarif der Normkosten «Mittag». b. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer Sonderschulung in einem Schul- heim zugewiesen sind, entspricht dem jeweils gelten- den Minimaltarif der Normkosten «Ganzer Tag wäh- rend Schulferien». c. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schü- lern, die eine Sonderschuleinrichtung gemäss lit. a oder lit. b besuchen und an einem Klassenlager oder an ei- ner mehrtägigen Schulreise teilnehmen, entspricht dem jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Ganzer Tag während Schulferien». 1
412.321 Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung 3. Die Regelung gemäss Ziff. 1 und 2 wird auf 1. August 2015 in Kraft gesetzt. Der Stadtratsbeschluss Nr. 2372/2004 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. 2