412.325
Reglement über die Leistungen der städtischen Sonderschulen für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung
Präambel
Die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere ge-
A. Allgemeines
Art. 1 Begriff und Gegenstand
Ergänzende Betreuung im Sinn des vorliegenden Reglements umfasst die Zusatzleistungen, welche die gemeindeeigenen Sonderschulen der Stadt Zürich für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung, die eine städtische Sonderschule oder eine städtische Regelschule besuchen, ergänzend zum Grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz 3 erbringt. Sie bildet Gegenstand des vorliegenden Reglements.
Art. 2 Leistungen gemäss Vereinbarung
Die städtischen Sonderschulen erbringen ihre Leistungen für die ergänzende Betreuung während der Schulwochen oder der Schulferien aufgrund von Vereinbarungen, die sie mit der zuweisenden Stelle abschliessen.
Als zuweisende Stellen fallen bei Schülerinnen und Schülern, die eine städtische Regelschule besuchen, die städtischen Schulpräsidien sowie bei Schülerinnen und Schülern, die eine städtische Sonderschule besuchen, auch auswärtige Schulpflegen in Betracht.
Die Arten der Leistungserbringung richten sich nach Art. 3 und 4.
Für auswärtige Schülerinnen und Schüler besteht kein Anspruch auf ergänzende Betreuung. 1 vom 12. März 2008, AS 410.130. 2 Beschluss der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote vom 24. September 2015. 3 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
B. Arten der Leistungserbringung
Art. 3 Bei ergänzender Betreuung in einer städtischen Regelschule
Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung organisiert die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in einer städtischen Regelschule und leistet Unterstützung beim Erbringen der Betreuung. Diese erfolgt in Form selbst erbrachter Betreuungsleistung oder von Beratung.
Art. 4 Bei ergänzender Betreuung in einer städtischen Sonderschule
Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung organisiert und erbringt die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in ihrer Institution oder in einer anderen städtischen Sonderschule.
Art. 5 Unterstützung der Schulpräsidien bei der Bedarfsabklärung
Die dem jeweiligen Schulkreis zugeordnete Fachleitung der Heilpädagogischen Schule unterstützt die für die Zuweisung zur ergänzenden Betreuung zuständigen städtischen Schulpräsidien bei der Bedarfsabklärung nach Massgabe einer zwischen der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote einerseits und der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz anderseits abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.
C. Weitere Bestimmungen
Art. 6 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft.