412.326
Reglement über die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung
Präambel
Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz,
A. Allgemeines
Art. 1 Begriff und Gegenstand
Ergänzende Betreuung im Sinn des vorliegenden Reglements umfasst die Zusatzleistungen, welche die Stadt Zürich für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung und Schulort in der Stadt Zürich ergänzend zum Grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz 3 erbringt. Sie bildet Gegenstand des vorliegenden Reglements.
Art. 2 Ergänzende Betreuung
Die ergänzende Betreuung erfolgt während der Schulwochen oder der Schulferien in einer städtischen Regelschule, in einer städtischen Sonderschule oder durch einen geeigneten Drittanbieter. Es besteht kein Anspruch auf ergänzende Betreuung in einem bestimmten Betreuungsangebot.
Die ergänzende Betreuung dauert während der Schulwochen von Unterrichtsschluss bis längstens 18.00 Uhr. Am Mittwochnachmittag sowie allgemein bei integrierter Sonderschulung in Verantwortung der Regelschule gehört auch das Mittagessen zur ergänzenden Betreuung. Während der Schulferien besteht das Angebot von 07.00 bis 18.00 Uhr.
Die Inanspruchnahme der ergänzenden Betreuung ist freiwillig und entgeltlich.
B. Zuweisungsverfahren
Art. 3 Anmeldung
Die Eltern melden ihr Kind beim gemäss Art. 5 zuständigen Schulpräsidium für die ergänzende Betreuung an. 1 vom 12. März 2008, AS 410.130.
Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 8. Dezember
vom 7. Februar 2005, LS 412.100. 2 Die erstmalige Anmeldung für die Ferienbetreuung muss sechs Monate vor Beginn der Betreuung erfolgen. Für spätere Anmeldungen für die Ferienbetreuung sowie für Anmeldungen für die Ferienbetreuung, denen ein Besuch der ergänzenden Betreuung während der Schulwochen vorangegangen ist, gilt eine Frist von drei Monaten. 3 Für die ergänzende Betreuung während der Schulwochen gelten die Anmeldefristen, die für die Standardbetreuungsangebote der Regelschule zur Anwendung kommen.
Art. 4 Unterstützung bei der Bedarfsabklärung
Die dem jeweiligen Schulkreis zugeordnete Fachleitung der Heilpädagogischen Schule unterstützt das gemäss Art. 5 zuständige Schulpräsidium bei der Bedarfsabklärung nach Massgabe einer zwischen der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz einerseits und der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote anderseits abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.
Art. 5 Zuweisungsentscheid
Nach ergangener Bedarfsabklärung entscheidet das für die Sonderschulzuweisung zuständige Schulpräsidium über die Zuweisung zur ergänzenden Betreuung gemäss Art. 2. Stehen gleichwertige Betreuungsangebote zur Verfügung, wird der ergänzenden Betreuung in einer städtischen Regelschule oder städtischen Sonderschule in der Regel der Vorzug gewährt.
Die Zuweisung gemäss Abs. 1 erfolgt für die im Zuweisungsentscheid festgelegte Dauer. Sie setzt je nach Art der Zuweisung den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Art. 6, Art. 7 oder Art. 8 voraus. Diese kann formlos erfolgen. Der Vereinbarungsinhalt wird im Zuweisungsentscheid dokumentiert.
C. Organisation und Erbringen der Betreuungsleistung
Art. 6 Ergänzende Betreuung in der Regelschule
Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in einer städtischen Regelschule und leistet Unterstützung beim Erbringen der Betreuung. Diese erfolgt in Form selbst erbrachter Betreuungsleistung oder von Beratung. Die Mitarbeitenden der Regelschule werden in die Betreuung eingebunden.
Art. 7 Ergänzende Betreuung in einer städtischen Sonderschule
Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert und erbringt die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in ihrer Institution.
Die ergänzende Betreuung kann ganz oder teilweise auch in einer anderen städtischen Sonderschule als der beauftragten erfolgen. In diesem Fall sprechen sich die beiden Sonderschulen über das Erbringen der Betreuungsleistung ab.
Art. 8 Ergänzende Betreuung durch einen Drittanbieter
Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert und erbringt der damit beauftragte Drittanbieter die ergänzende Betreuung.
D. Weitere Bestimmungen
Art. 9 Ausschluss
Ein Ausschluss aus der ergänzenden Betreuung richtet sich nach der Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Rahmenordnung 2013, AS 177.601).
Art. 10 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rahmenvereinbarungen
Das Schulamt legt für die Vereinbarungen gemäss Art. 6, 7 und 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Es kann mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern entsprechende Rahmenvereinbarungen abschliessen.
Art. 11 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft.