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Verordnung über Musikschule Konservatorium Zürich (VO MKZ)Beschluss der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich

Art. 1 Zweck

Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) ist die Bildungsinstitution der Stadt Zürich für Musik, Tanz und Theater.

MKZ vermittelt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus der Stadt und dem Kanton Zürich musische Bildung und fördert begabte Schülerinnen und Schüler.

MKZ setzt sich für das gemeinsame Singen, Spielen und Musizieren ein und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher ethnischer und sozialer Herkunft.

MKZ unterstützt die Nachwuchsförderung der Musikvereine.

Art. 2 Organisation und Leitung

MKZ ist eine Dienstabteilung des Schul- und Sportdepartements (SSD) und untersteht einer Direktorin/einem Direktor in der Stellung einer Dienstchefin/eines Dienstchefs.

Eine Vizedirektorin/ein Vizedirektor amtet als Stellvertreterin/ Stellvertreter der Direktorin/des Direktors.

Die Prorektorinnen/Prorektoren unterstützen die Direktorin/den Direktor bei der Leitung von MKZ.

Die Schulleiterinnen/Schulleiter leiten die MKZ-Zweigstellen. Sie bilden die Schulleiterinnen-/Schulleiter-Konferenz unter dem Vorsitz der Direktorin/des Direktors.

Art. 3 Unterrichtsangebot

Das Unterrichtsangebot von MKZ umfasst:

  1. a. Musikunterricht: – Instrumental- und Vokalunterricht – Gemeinsames Singen und Musizieren – Chor- und Orchesterausbildung – Theorieunterricht;

  2. b. Tanzunterricht;

  3. c. Theaterunterricht; Verordnung über Musikschule Konservatorium Zürich (VO MKZ)

  4. d. Angebote für die Volksschule, beispielsweise die Musikalische Elementarerziehung (MEZ) und das Klassenmusizieren.

Die Direktorin/der Direktor erlässt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Art. 4 Stufentests

MKZ führt alljährlich freiwillige Stufentests durch. Die Schülerinnen und Schüler lassen ihr Können von einer Fachjury beurteilen.

Die Direktorin/der Direktor erlässt dazu Richtlinien.

Art. 5 Begabtenförderung

MKZ führt ein Förderprogramm für besonders talentierte und engagierte Schülerinnen und Schüler.

Nach einer Eignungsprüfung durch eine Fachkommission entscheidet auf deren Antrag die Direktorin/der Direktor über die Aufnahme in das Förderprogramm bzw. den Verbleib im Förderprogramm.

Die Direktorin/der Direktor erlässt dazu Richtlinien.

Art. 6 Schulgeld

Das Schulgeld wird vom Stadtrat festgelegt.

Die Erhebung des Schulgeldes ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

Art. 7 Veranstaltungen

MKZ führt regelmässig Vortragsstunden, Quartierkonzerte, weitere öffentliche Veranstaltungen sowie Musikwochen und Konzertreisen durch.

Art. 8 Ferien und unter­richtsfreie Tage

Die Ferien und unterrichtsfreien Tage richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule der Stadt Zürich.

Art. 9 Unterrichtszentren und Räume

MKZ verfügt über die für ihre Zwecke erforderlichen Musikzentren, Unterrichtsräume und Verwaltungsräume.

Art. 10 Zulassung von Schülerinnen und Schülern

Die Zulassung von Schülerinnen und Schülern richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 6 VVZ und § 71 des Volksschulgesetzes (VSG).

Art. 11 Anmeldung, Aufnahme

Die Aufnahme an MKZ setzt eine rechtzeitige Anmeldung voraus und verpflichtet zum regelmässigen Besuch des Unterrichts.

Die Einzelheiten sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Verordnung über Musikschule Konservatorium Zürich (VO MKZ)

Art. 12 Austritt

Der Austritt aus MKZ setzt eine fristgerechte Abmeldung voraus.

Die Einzelheiten sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

Art. 13 Ausschluss

Die Direktorin/der Direktor kann eine Schülerin/einen Schüler ausschliessen, wenn Fleiss, Fortschritt und Disziplin ungenügend sind oder das Schulgeld nicht bezahlt wird.

In der Regel hat dem Ausschluss eine Mahnung vorauszugehen.

Art. 14 Anstellungsgrundlagen

1 1 Die Anstellung der Direktorin/des Direktors, der Vizedirektorin/des Vizedirektors und der Prorektorin/des Prorektors sowie des Verwaltungspersonals richtet sich nach dem Personalrecht der Stadt Zürich (Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals und deren Ausführungsbestimmungen, PR und AB PR). 2 Die Anstellung der Schulleiterinnen/Schulleiter und der weiteren Lehrpersonen richtet sich nach der Städtischen Volksschullehrerverordnung und deren Ausführungsbestimmungen (SVL, ASVL) sowie dem dazugehörigen Lohnreglement MKZ.

Art. 15 Konvent Musikschule Konservatorium Zürich

Der Konvent Musikschule Konservatorium Zürich wird in Art. 54 bis 57 der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) geregelt.

Die Lehrpersonen bilden den Konvent (Art. 55 VVZ).

Für die Aufgaben und die Geschäftsführung des Konvents gelten die Bestimmungen über die Konvente der Volksschule der Schulkreise (Art. 52 Abs. 1 und Art. 53) sinngemäss (Art. 57 Abs. 1 VVZ).

Die Schulkommission erlässt Aufgabenbeschreibungen. Sie kann Aufträge erteilen. Im vorgegebenen Rahmen erlässt der Konvent eine Geschäftsordnung (Art. 57 Abs. 2 VVZ).

Art. 16 Inkraftsetzung und Aufhebung alten Rechts

Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verordnung über die Jugendmusikschule vom 30. November 2006 aufgehoben. Davon ausgenommen ist Art. 16, der mit dem Erlass der Aufgabenbeschreibungen für den Konvent MKZ durch die Schulkommission MKZ gemäss Art. 15 Abs. 4 neu VO MKZ ausser Kraft gesetzt wird. 1 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich vom 23. Oktober 2014, Inkraftsetzung 1. Januar 2015.