413.310
Endgültige Einführung des Werkjahres
413.310 Endgültige Einführung des Werkjahres Gemeindebeschluss vom 22. Februar 1953 1 Das Werkjahr, das bisher als Versuch eingerichtet war, wird auf Beginn des Schuljahres 1953/54 mit folgender Zweckbestim- mung endgültig eingeführt: Das Werkjahr bezweckt, Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung zurückgeblieben und nach erfüllter Schulpflicht noch nicht be- rufsreif sind – vor allem den Absolventen der Spezial-, der Doppelrepetenten- und der Abschlussklassen –, in einem frei- willigen 2 9. Schuljahr überwiegend durch Werkunterricht Gele- genheit zur Festigung ihres Arbeitscharakters und zur Abklä- rung ihrer Berufswahl zu bieten. 1 BS, 171. 2 Heute ist das 9. Schuljahr obligatorisch gemäss GB vom 28. Mai 1967; BS 2, 113.