413.410

Geschäftsordnung der Schulkommission für die Fachschule Viventa

A. Allgemeines

Art. 1 Funktion und Name

Die Schulkommission für die Fachschule Viventa (Berufsvorbereitung, Integration, Erwachsenenbildung) ist eine eigenständige Kommission gemäss Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr in der Gemeindeordnung übertragen sind. 3

Ihr unterstellt ist die Fachschule Viventa. 4

Art. 2 Aufgaben

Der Schulkommission obliegen folgende Aufgaben:

  1. a. Aufsicht über die Fachschule Viventa , Förderung von deren Qualität und Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule einschliesslich der Sonderschulen der Stadt Zürich, insbesondere der Sekundarstufe I, und deren Behörden sowie mit der Sekundarstufe II; 5

  2. b. Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte und von weiteren Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats;

  3. c. Erstattung des Geschäftsberichts an den Gemeinderat;

  4. d. Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission nicht übersteigen. 6

Art. 3 Antragstellung

Die Schulkommission stellt beim Stadtrat, gegebenenfalls zuhanden von Gemeinderat und Gemeinde, Antrag über:

  1. a. Finanzplan, Voranschlag und Jahresrechnung; 1 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 31. März 2014; Inkrafttreten 18. August 2014.

In Kraft getreten mit Beschluss der Schulkommission vom 30. Oktober 2006.

Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024.

Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. Juni 2008; Inkrafttreten 18. August 2008.

Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. November 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019.

Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. b. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat; c. Erlass von allgemeinen Vorschriften, soweit diese in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen und Bereichsleitungen sowie über die Erhebung von Schul- und Kursgeldern; 7 d. Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen; e. Bau, Erwerb und Abtretung von Schulbauten und Schulräumen sowie anderer Gebäude für die Zwecke der Schule; f. andere Beschlüsse, die neue Ausgaben bedingen, welche die Zuständigkeit der Schulkommission übersteigen. 2 (aufgehoben) 8

Art. 3a Ausgaben

9 Die Ausgabenbewilligungsbefugnisse der Schulkommission richten sich nach Art. 112 GO.

B. Geschäftsablauf und Organisation

Art. 4 Einberufung zu Sitzungen

Die Gesamtbehörde und ihre weiteren Organe, Kommissionen sowie Arbeitsgruppen versammeln sich

  1. a. auf Einladung ihres/seines Präsidiums/Vorsitzenden;

  2. b. auf schriftliches Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder;

  3. c. auf Verlangen der zuständigen übergeordneten Behörde,

  4. bzw. des sie einsetzenden Organs.

Art. 5 Abstimmungsverfahren

Die Gesamtbehörde und ihre weiteren Organe, Kommissionen sowie Arbeitsgruppen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident, bzw. die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Stimmabgabe erfolgt bei Wahlen und Abstimmungen offen. Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 10

Alle Kommissionsmitglieder, einschliesslich dem Präsidium und dem Vizepräsidium, haben das Recht, Anträge zu stellen. 7 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 8 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 9 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 10 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. November 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019.

Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. 11

(aufgehoben) 12

Art. 5a Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen

13 1 Die Verhandlungen der Schulkommission und ihrer Organe sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmenden wahren das Sitzungsgeheimnis. 3 Die Sitzungsprotokolle sowie Dokumente, die der Meinungsbildung dienen, wie Anträge und weitere Stellungnahmen von Mitgliedern und weiteren Sitzungsteilnehmenden, sind auch nach ergangener Beschlussfassung von der Bekanntgabe ausgeschlossen. 4 Der geschäftsleitende Ausschuss beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten im Einzelfall über eine ausnahmsweise Offenlegung.

Art. 5b Interessenbindungen

14 1 Die Mitglieder der Schulkommission informieren die Direktorin oder den Direktor bei ihrem Amtsantritt schriftlich über:

  1. a. ihre beruflichen Tätigkeiten;

  2. b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;

  3. c. ihre Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;

  4. d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts- und Führungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;

  5. e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen. 2 Sie teilen der Direktorin oder dem Direktor Änderungen umgehend schriftlich mit. 11 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. November 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 12 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 13 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 14 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 3 Die Direktorin oder der Direktor veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet. 4 Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach:

  6. a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds;

  7. b. der Mitteilung von Änderungen.

Art. 6 Organe

Die ständigen Organe der Schulkommission sind:

  1. a. die Schulkommission als Gesamtbehörde;

  2. b. die Präsidentin bzw. der Präsident;

  3. c. der geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission;

  4. d. (aufgehoben); 15

  5. e. (aufgehoben); 16

  6. f. (aufgehoben). 17

Bei Bedarf können die einzelnen Organe im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches und des bewilligten Budgets zu bestimmten Fragen und Aufgabenbereichen, welche sie genau definieren, Arbeitsgruppen oder vorübergehende oder weitere ständige Kommissionen einsetzen oder Einzelaufträge erteilen.

Nach Bedarf können neben den Mitgliedern der einzelnen Organe und neben den mit beratender Stimme Teilnehmenden weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.

C. Die Schulkommission als Gesamtbehörde

Art. 7 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich präsidiert die Schulkommission von Amtes wegen.

Die 17 Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten, werden vom Gemeinderat gewählt.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich des Vizepräsidiums, beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt mit dem der Erneuerungswahl des Gemeinderats der Stadt Zürich folgenden Schuljahr. 15 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 16 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. Juni 2008; Inkrafttreten 18. August 2008. 17 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: 18

  1. a. die Direktorin oder der Direktor der Fachschule Viventa;

  2. b. die Präsidentin oder der Präsident des Lehrpersonenkonvents;

  3. c. (aufgehoben); 19

  4. d. eine Vertretung der Lehrpersonen der Volksschule;

  5. e. die Schulkommissionssekretärin oder der Schulkommissionssekretär als Aktuarin oder Aktuar.

Die Prorektorinnen und Prorektoren der Fachschule Viventa werden regelmässig zur Auskunfterteilung zu den Beratungen beigezogen. 20

In der Regel werden zusätzlich je eine Vertretung der Oberstufen-Schulleitungen der Volksschule der Stadt Zürich sowie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. 21

Art. 8 Konstituierung

Mit Ausnahme der Besetzung des Präsidenten- und des Vizepräsidentenamtes konstituiert sich die Schulkommis­ sion selbst.

Art. 9 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Schulkommission als Gesamtbehörde ist zuständig für alle sich aus Art. 2–3 dieser Geschäftsordnung ergebenden Geschäfte, soweit sie nicht anderen Organen, Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen oder ihrer Präsidentin/ihrem Präsidenten übertragen sind.

Sie erlässt eine für alle Organe geltende Kompetenzordnung.

Art. 10 Ordentliche Sitzungen

Die Schulkommission als Gesamtbehörde hält in der Regel 3 ordentliche Plenumssitzungen pro Schuljahr ab.

D. Die Präsidentin/der Präsident

Art. 11 Zuständigkeit

Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements präsidiert die Schulkommission und den geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission von Amtes wegen. 18 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 19 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 20 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 21 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Sie/Er vertritt die Schulkommission nach aussen, insbesondere gegenüber den Gemeindebehörden und gegenüber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Sie/Er leitet die Schulkommission und übt die Aufsicht über die Dienstabteilung Fachschule Viventa aus. 22 In ihre/seine Zuständigkeit fallen:

  1. a. der Erlass von Präsidialverfügungen in dringlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten von geringer Bedeutung; 23

  2. b. der Erlass von Verfügungen in allgemeinen Verwaltungsgeschäften;

  3. c. die Vorbereitung der Sitzungen des geschäftsleitenden Ausschusses der Schulkommission und der Schulkommission;

  4. d. die ihr/ihm durch die Kompetenzordnung übertragenen weiteren Aufgaben.

Art. 12 Stellvertretung

24 1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten. 2 Bei längeren Abwesenheiten wird die Präsidentin oder der Präsident durch ein Mitglied des Stadtrats vertreten.

E. Der geschäftsleitende Ausschuss der Schul-

Art. 13 Zusammensetzung und Aufgaben

Der geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen, wovon eines die Präsidentin/der Präsident und eines die Vize-Präsidentin/der Vize-Präsident der Gesamtbehörde ist.

Die Präsidentin/Der Präsident hat den Vorsitz inne.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: 25

  1. a. die Direktorin/der Direktor der Fachschule Viventa;

  2. b. die Schulkommissionssekretärin als Aktuarin/der Schulkommissionssekretär als Aktuar. 22 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. Juni 2008; Inkrafttreten 18. August 2008. 23 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. November 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 24 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 25 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. November 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019.

Der geschäftsleitende Ausschuss bereitet die Sitzungen der Gesamtbehörde vor und erledigt Geschäfte gemäss Kompetenzordnung der Schulkommission.

F. Kommissionen und Arbeitgruppen

Art. 14 Konstituierung und Kompetenzen

Kommissionen und Arbeitsgruppen konstituieren sich selbständig, soweit die Geschäftsordnung keine besondere Regelung vorsieht. Nach Bedarf können weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.

Der/Dem Vorsitzenden obliegt

  1. a. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Kommission,

  2. bzw. Arbeitsgruppe

  3. b. die Antragstellung und Berichterstattung über die Beschlüsse im Rahmen ihres Auftrages an das sie einsetzende Organ, soweit die Geschäftsordnung keine besondere Regelung vorsieht.

Art. 15

(aufgehoben) 26

Art. 16

(aufgehoben) 27

Art. 17

(aufgehoben) 28

Art. 18

(aufgehoben) 29 26 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 27 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. Juni 2008; Inkrafttreten 18. August 2008. 28 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 30. Juni 2008; Inkrafttreten 18. August 2008. 29 Aufgehoben gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Anhang Kompetenzordnung 30 PräsidentIn Lehrpersonenkonvent Geschäftsleitender Ausschuss DirektorIn Fachschule Viventa PräsidentIn Schulkommission Schulkommission Entscheidgegenstand SK PR GLA DC KP

Geschäftsordnung der Schulkommission E P M

Kompetenzordnung E P M

Schulordnung E P M

Geschäftsordnung des Konvents E P

Vorschriften in eigener Kompetenz E P M

Vorschriften in Kompetenz Stadtrat / EW V P M Gemeinderat

Ausbildungskonzepte E P

Lehrpläne E P

Schulversuche in eigener Finanzkompetenz E P

Schulversuche in Kompetenz Stadtrat / EW V P Gemeinderat

Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen EW V P

Mitarbeitendenbeurteilung, Zuteilung der Lehr­ E P personen

Mitarbeitendenbeurteilung, Abnahme E P

Finanz- und Aufgabenplan (FAP) EW V P

Budget EW V P

Jahresrechnung EW V P

Beschlüsse, die die Ausgabenbewilligungs­ EW V P befugnisse gemäss Art. 102 GO übersteigen

Geschäftsbericht EW V P

Berichte, Anträge, Antworten zu Initiativen EW V P

Berichte, Anträge, Antworten zu Vorstössen EW V P aus dem Gemeinderat

Bau, Erwerb und Abtretung von Schulbauten/ EW V P Schulräumen

Einberufung zu Sitzungen GLA E P

Vorbereitung von Sitzungen Schulkommission E P

Traktandenliste Sitzungen Schulkommission E P

Sitzungstermine von Schulkommission und GLA E P

Schulferien und Semestertermine E P 30 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission vom 16. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Abkürzung Funktion Umschreibung P Planung planen, analysieren Erarbeitung entscheidungsreifer Unterlagen Entscheidung vorbereiten M Mitsprache Mitspracherecht vorgängige Anhörung E Entscheidung Abschliessende Entscheidung Genehmigung oder Ablehnung zwischen mehreren Varianten entscheiden Information sicherstellen EW Entscheidung Entscheidung zur Weiterleitung an Stadtrat, zur Weiterleitung evtl. zuhanden Gemeinderat an STR Genehmigung oder Ablehnung mit Gegenvorschlag weiterleiten zwischen mehreren Varianten entscheiden Information sicherstellen V Verfügen/ Verfügung/Weisung/Beschluss veranlassen Unterschreiben Verfügung/Weisung/Beschluss visieren