416.120
Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen
416.120 Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen Stadtratsbeschluss vom 10. Juli 1996 (1399) mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (2253) 1 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von städtischen Ausbil- dungsbeiträgen ist die Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Allge- meinen Stipendienfonds der Stadt Zürich. 2 Soweit aus den dazu erlassenen Richtlinien nichts anderes hervorgeht, werden die kantonalen Vorschriften sinngemäss angewendet. Der Entscheid liegt dabei bei der Chefin/beim Chef der Berufsberatung. 2. Anerkannte Ausbildungen 2.1 Die Vorbildung ist eine Ausbildung, die für eine nachfol- gende berufliche Ausbildung erforderlich ist (z. B. 10. Schuljahr, Vorlehre, Vorkurs Schulen für Gestaltung, Vorschule für medizinisches Hilfspersonal). 2.2 Die Erstausbildung ist eine Ausbildung, die zu einem aner- kannten Berufsziel führt und der sich eine Person unter- zieht, die noch über keine anerkannte berufliche Ausbil- dung verfügt. 2.3 Die Weiterbildung ist eine Ausbildung, die auf dem erlern- ten Beruf aufbaut und die erworbenen beruflichen Kennt- nisse ergänzt und erweitert. 2.4 Die Zweitausbildung (2. Bildungsweg) ist eine Ausbildung in einem andern Beruf, der sich eine Person unterzieht, nachdem sie eine Erstausbildung abgeschlossen hat. 2.5 Die Umschulung ist eine Ausbildung, der sich eine Person unterzieht, weil die Fortsetzung der bisherigen Berufstätig- keit verunmöglicht oder wesentlich erschwert ist. 1
3. Nicht anerkannte Ausbildungen An den Besuch von Kursen und Seminaren zur beruflichen Fortbildung werden keine Beiträge gewährt. Unter berufliche Fortbildung fallen Kurse und Seminare, welche erworbene Kenntnisse in einer bereits erreichten Berufsstufe aktualisieren, perfektionieren oder erweitern. 4. Ort der Ausbildung Die Vor-, Aus- oder Weiterbildung hat in der Regel im Kanton Zürich zu erfolgen. In begründeten Sonderfällen kann die Che- fin/der Chef der Berufsberatung Ausnahmen bewilligen. 5. Grundsätze 5.1 In einem Finanzierungsplan werden die anerkannten Le- bens- und Ausbildungskosten den anrechenbaren Einnah- men gegenübergestellt. Aus dem Fehlbetrag ergibt sich die Höhe des Ausbildungsbeitrags; sie richtet sich nach den in Art. 8 der Verordnung vorgesehenen Beitragshöchstgren- zen. Vorbehalten bleibt Ziff. 11 dieser Richtlinien. 3 Als anrechenbare Einnahmen der Bewerberin/des Bewer- bers gelten: a. die Elternbeiträge; b. die Eigenleistungen; c. die kantonalen Ausbildungsbeiträge; d. die Lehrlings- und Praktikumsentschädigungen; e. die Renten und Alimente; f. die Beiträge Dritter. 5.2 Beiträge werden in der Regel für die Dauer der üblichen Ausbildungszeit gewährt. Wer mehr als einmal die Ausbil- dungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbil- dungsbeiträge. Bei ungenügenden Leistungen können Bei- träge verweigert werden. 5.3 Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausgerichtet. 6. Anpassung der Beitragssätze Wenn sich der Index der Konsumentenpreise wesentlich verän- dert hat oder wenn einzelne Lebenshaltungs- und Ausbildungs- kosten namhafte Aufschläge aufweisen, kann die Vorstehe- 2
rin/der Vorstand des Sozialdepartementes die in diesen Richtli- nien festgesetzten Ansätze anpassen. 7. Anerkannte Ausbildungskosten 7.1 Pro Jahr werden als Höchstansätze für Ausbildungskosten anerkannt a. die effektiven Schulgelder und Gebühren Fr. 8 000 b. die durchschnittlichen Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel Fr. 2 000 c. die Kosten eines öffentlichen Verkehrs- mittels zwischen Wohn- und Ausbildungsort Fr. 2 000 7.2 Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Aus- bildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann. 7.3 Bei ausserordentlich hohen Schulkosten können städtische Ausbildungsbeiträge in Form eines Schulgeldbeitrags aus- gerichtet werden. Als zusätzlicher Aufwand angerechnet werden die den kantonalen Ansatz übersteigenden Schul- gelder. 8. Anerkannte Lebenskosten 8.1 für elternabhängige alleinstehende Bewerberinnen/ 8.2 für elternunabhängige alleinstehende Bewerberinnen/ 8.3 für verheiratete/alleinerziehende Bewerberinnen/ Pro Jahr werden als Höchstansätze für Lebenskosten aner- kannt. 8.1.1 für elternabhängige alleinstehende Bewerberinnen/
zu Hause Fr. 6 000
auswärts Fr. 12 000 b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1 200 3
c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 2 100 d. für andere Versicherungsprämien Fr. 300 e. für Taschengeld Fr. 1 200 f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 750 Mehrkosten sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als Mehrkosten. 8.2.1 für elternunabhängige alleinstehende Bewerberinnen/
zu Hause Fr. 7 200
auswärts Fr. 14 400 b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1 440 c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 2 100 d. für andere Versicherungsprämien Fr. 300 e. für Taschengeld Fr. 1 500 f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 750 Mehrkosten sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als Mehrkosten. 8.3.1 für verheiratete/alleinerziehende Bewerberinnen/
auswärts Fr. 21 600 b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 2 160 c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 3 150 d. für andere Versicherungsprämien Fr. 450 e. für Taschengeld Fr. 2 250 f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 1 125 Mehrkosten (z. B. für externe Kinderbetreuung) sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als Mehrkosten. Für jedes in der Unterhaltspflicht der Bewerberin/des Bewer- bers stehende Kind werden angerechnet: a. Alter 1 bis 6 Jahre Fr. 4 500 4
b. Alter 7 bis 12 Jahre Fr. 6 000 c. Alter 13 bis 16 Jahre Fr. 8 500 Es werden die Nettoeinkommen beider Ehepartner angerech- net. Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern werden wie Ehepaare behandelt. Definition: Elternunabhängigkeit Als elternunabhängig gelten Bewerberinnen/Bewerber, die
nach Abschluss einer anerkannten Erstausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Beiträge beantragen, während mindestens zweier Jahre durch eigene Erwerbs- tätigkeit finanziell unabhängig waren oder
ohne anerkannte Erstausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell selbständig waren
das 25. Altersjahr vollendet und eine erste Ausbildung ab- geschlossen haben
verheiratet/alleinerziehend sind und eine erste Ausbildung abgeschlossen haben. 9. Anrechenbarer Elternbeitrag Die anrechenbaren Beiträge der Eltern der Bewerberin/des Be- werbers sind im Anhang dieser Richtlinien festgesetzt. Sie gel- ten grundsätzlich für alle Bildungswege. Die Elternleistung stellt eine Berechnungsgrösse dar und ist nur stipendienrechtlich re- levant. Sie wird im Einzelfall von den anerkannten Lebens- und Ausbildungskosten in Abzug gebracht. Falls die effektive Elternleistung die gemäss Anhang dieser Richtlinien anrechenbaren Beiträge der Eltern übersteigt, wird die effektive Elternleistung angerechnet. Von der Anrechnung eines Elternbeitrags kann abgesehen werden, sofern den Eltern eine Elternleistung nicht zumutbar ist (z. B. bei Wohnsitz der Eltern im Ausland, bei finanzieller Notla- ge wegen Krankheit/Erwerbsunfähigkeit/Tod). 5
10. Anrechenbare Eigenleistungen der Bewerberin/des Bewerbers 10.1 Bewerberinnen/Bewerber, die um einen Ausbildungsbei- trag für eine Weiterbildung, eine Zweitausbildung (2. Bil- dungsweg) oder eine Umschulung nachsuchen, haben ei- ne angemessene Eigenleistung zu erbringen, die von den anerkannten Kosten abgezogen wird. Die Eigenleistung stellt eine Berechnungsgrösse dar und ist nur stipendien- rechtlich relevant. Sie beträgt für Fachschülerinnen/Fachschüler, Maturan- dinnen/Maturanden auf dem 2. Bildungsweg, Studentin- nen/Studenten einer Hochschule mindestens Fr. 3 000, jedoch höchstens Fr. 9 000. Bei besonderen Verhältnissen (z. B. vor Abschluss der Ausbildung oder Kinderbetreuung) kann von der Anrech- nung einer Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden. 10.2 Ersparnisse der Bewerberin/des Bewerbers werden ange- rechnet. 10.3 Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin/der Bewerber einer zeitlich angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. 11. Stipendienberechnung für Schülerinnen/Schüler eines 10. Schuljahres Beiträge für Schülerinnen/Schüler eines öffentlichen, in begrün- deten Fällen privaten 10. Schuljahres werden unter Berücksich- tigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse festge- setzt und betragen höchstens Fr. 3 000. Die Berechnung der städtischen Ausbildungsbeiträge für das 10. Schuljahr erfolgt nach den Regeln der städtischen Stipen- dienkommission. Eine allfällige Änderung dieser Berechnungs- regeln ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Sozialdepar- tements vorgängig zu genehmigen. 4 Zusätzlich kann geprüft werden, ob das Schulgeld in begründe- ten Fällen ganz oder teilweise erlassen wird. 6
12. Vermittlung privater Stipendien Ausbildungsbeiträge von privaten Fonds und Stiftungen werden beantragt und an Personen vermittelt, wenn dies der Fonds-/ Stiftungszweck zulässt und von der Vermittlungsinstanz in An- lehnung an diese Richtlinien als sinnvoll erachtet wird. 13. Rückforderung von Stipendien und Darlehen Bei Abbruch einer Ausbildung im Laufe einer Beitragsperiode sind bereits ausbezahlte Beiträge pro rata temporis zurückzuer- statten. Auf schriftlich begründetes Gesuch hin kann die Che- fin/der Chef der Berufsberatung die Rückzahlung erleichtern oder erlassen. 14. Rückzahlung von Darlehen 14.1 Bei Darlehen beginnt die Rückzahlungspflicht in der Re- gel drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Wei- terbildung. Die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer hat eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung zu un- terschreiben. Das Darlehen ist in fünf gleichen Jahresra- ten zurückzuzahlen. Abweichende Rückzahlungsmodi kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung auf begrün- detes Gesuch hin vertraglich vereinbaren. 14.2 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Darlehensempfän- gerin/des Darlehensempfängers oder aus anderen wichti- gen Gründen kann die Chefin/der Chef der Berufsbera- tung, nachdem sie/er die Stipendienkommission zur Stel- lungnahme eingeladen hat, die Rückzahlung erleichtern oder erlassen. 15. Inkraftsetzung Diese Richtlinien werden rückwirkend auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt. Die Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbil- dungsbeiträgen vom 12. April 1995 5 werden rückwirkend auf den 30. Juni 1996 aufgehoben. 7
Anhang Gestützt auf Ziff. 9 dieser Richtlinien werden Elternbeiträge zu- gunsten der Bewerberin/des Bewerbers aufgrund der Einkom- mens- und Vermögens- sowie der Familienverhältnisse festge- setzt. Es wird auf das Reineinkommen bzw. das Reinvermögen gemäss letzter Steuerrechnung abgestellt. A. Festlegung von Elternbeiträgen aufgrund ihres Ein- kommens Nicht zu versteuernde Einkünfte (z. B. Kinderalimente, Zusatz- und Ergänzungsleistungen zu AHV/IV etc.) werden zum Rein- einkommen addiert. Je Kind (mit Ausnahme des Bewerbers/der Bewerberin), das noch nicht oder noch in Ausbildung steht und für das die Eltern aufkommen, werden vom Einkommen Fr. 6 000 abgezogen. Dies ergibt das anrechenbare Einkom- men. anrechenbares anrechenbares Einkommen Elternbeitrag Einkommen Elternbeitrag bis Fr. 40 999 0 bis Fr. 66 000 6 900 Fr. 41 000 200 Fr. 67 000 7 200 Fr. 42 000 400 Fr. 68 000 7 500 Fr. 43 000 600 Fr. 69 000 7 800 Fr. 44 000 800 Fr. 70 000 8 100 Fr. 45 000 1 000 Fr. 71 000 8 400 Fr. 46 000 1 200 Fr. 72 000 8 700 Fr. 47 000 1 400 Fr. 73 000 9 000 Fr. 48 000 1 600 Fr. 74 000 9 300 Fr. 49 000 1 800 Fr. 75 000 9 600 Fr. 50 000 2 100 Fr. 76 000 9 900 Fr. 51 000 2 400 Fr. 77 000 10 200 Fr. 52 000 2 700 Fr. 78 000 10 600 Fr. 53 000 3 000 Fr. 79 000 11 000 Fr. 54 000 3 300 Fr. 80 000 11 400 Fr. 55 000 3 600 Fr. 81 000 11 800 Fr. 56 000 3 900 Fr. 82 000 12 200 Fr. 57 000 4 200 Fr. 83 000 12 600 Fr. 58 000 4 500 Fr. 84 000 13 000 Fr. 59 000 4 800 Fr. 85 000 13 400 Fr. 60 000 5 100 Fr. 86 000 13 800 Fr. 61 000 5 400 Fr. 87 000 14 200 Fr. 62 000 5 700 Fr. 88 000 14 600 8
Fr. 63 000 6 000 Fr. 89 000 15 000 Fr. 64 000 6 300 Fr. 90 000 15 400 Fr. 65 000 6 600 usw. Bei einem anrechenbaren Einkommen der Eltern von über Fr. 90 001 wird in der Regel nicht mehr stipendiert. Bei Stiefel- ternverhältnissen wird sinngemäss vorgegangen. B. Festlegung von Elternbeiträgen aufgrund des Vermögens Von dem für die Festlegung von Elternbeiträgen anrechenbaren Vermögen werden folgende Freibeträge abgezogen:
Fr. 80 000 bei elternabhängigen Bewerberin- nen/Bewerbern, wenn die Eltern einer Pensionskasse an- geschlossen sind;
Fr. 150 000 bei elternabhängigen Bewerberinnen/Bewer- bern, wenn die Eltern keiner Pensionskasse angeschlos- sen sind und deren Vermögen ein Teil der 3. Säule bildet.
Fr. 150 000 bei elternunabhängigen Bewerberinnen/Bewer- bern, wenn die Eltern einer Pensionskasse angeschlossen sind;
Fr. 200 000 bei elternunabhängigen Bewerberinnen/Be- werbern, wenn die Eltern keiner Pensionskasse ange- schlossen sind und deren Vermögen ein Teil der 3. Säule bildet. Definition Elternunabhängigkeit gemäss Ziff. 8.3.1 dieser Richtlinien. Für jedes Geschwister der Bewerberin/des Bewerbers, das noch nicht oder noch in Ausbildung steht und für das die Eltern aufkommen, wird zusätzlich ein Freibetrag von Fr. 10 000 ab- gezogen. Das nach Abzug der Freibeträge ermittelte anrechenbare Ver- mögen der Eltern wird durch die Anzahl der Kinder geteilt; 5% davon wird als Elternbeitrag angerechnet. Sonderfälle Von der Anrechnung eines Elternbeitrags aufgrund des elterli- chen Vermögens kann in begründeten Fällen abgesehen wer- den (z. B. bei objektiv begründeter Unerhältlichkeit des errech- neten Elternbeitrags). 9
1 AS 42, 526. 2 AS 41, 713, 728. 3 Letzter Satz eingefügt durch StRB vom 10. Dezember 1997; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998. 4 Eingefügt durch StRB vom 10. Dezember 1997; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998. 5 AS 41, 720. 10