421.143

Bestimmungen zur Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen von MKZ

Präambel

Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,

Art. 1 Anwendbarkeit der GebO Schulanlagen

Die Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) mit Ausnahme des Musikzentrums Florhofgasse richtet sich nach der 3 Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen) 4 .

Art. 2 Abweichungen

Die Vollzugsbestimmungen der Schulpflege zu den stadträtlichen Richtlinien für Verwaltungsparkplätze 5 gemäss Art. 11 Abs. 2 GebO Schulanlagen gelten, soweit die Dienstchefin oder der Dienstchef von MKZ nichts anderes festlegt.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 1. August 2022 in Kraft.

AS 681.100

AS 421.140

Für dieses gilt die Benutzungs- und Gebührenordnung für das Musikzentrum Florhofgasse vom 16. September 2016, AS 421.141.

vom 30. September 2015, AS 421.140.

vom 8. Januar 1997, AS 722.140.