421.160
Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen (Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen, GebO SBA)
Präambel
Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,
I. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt das Erheben von Gebühren für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen einschliesslich Schulschwimmanlagen, die durch das Sportamt der Stadt Zürich betrieben werden und nicht gemäss Abs. 2 und 3 von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind.
Für Sportanlagen der Volksschule gilt die Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung) 2 .
Für die Benutzung des Stadions Letzigrund werden privatrechtliche Verträge abgeschlossen. II. Gebühren für Bewilligungen
A. Allgemeines
Art. 2 Bewilligung a. Grundsatz
Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung des Sportamts erforderlich.
Art. 3 b. Bewilligungsarten
Es werden je nach Art der Sport- oder Badeanlage Einzel-, Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt.
AS 681.100
vom 30. September 2015, AS 421.140.
Art. 4 Gebührenbemessung a. Grundsätze
Die Bemessung der Gebühren erfolgt gestützt auf die Benutzungsdauer, die Bewilligungsart, die Art der Sport- oder Badeanlage sowie den Zweck der Benutzung.
Beim Zweck der Benutzung wird insbesondere zwischen Benutzung zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken unterschieden.
Bei der Gebührenbemessung wird überdies zwischen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich und auswärtigen Gesuchstellenden unterschieden, soweit diese Gebührenordnung dies vorsieht.
Als Gesuchstellende aus der Stadt Zürich gelten dabei Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt wohnen, sowie andere Gesuchstellende mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt; alle übrigen Gesuchstellenden gelten als auswärtig.
Regionale und nationale Sportverbände sind anderen Gesuchstellenden mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt gemäss Abs. 4 gleichgestellt.
Art. 5 b. in den Gebühren enthaltene Kosten
In den Benutzungsgebühren sind sämtliche Kosten für den ordentlichen Betrieb der Sport- oder Badeanlage sowie für den üblichen Trainings- und Meisterschaftsbetrieb, einschliesslich Cup-Spiele, inbegriffen.
Dazu zählen insbesondere die Benutzung der zugeteilten Sport- und Wasserflächen und der Garderoben.
In den Benutzungsgebühren inbegriffen sind überdies der Eintritt in die Badeanlagen ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten und der Eintritt in die Kunsteisbahnen.
Art. 6 c. zusätzliche Kosten
Der Ersatz für ausserordentliche Aufwendungen, insbesondere für eine aufwendige Reinigung der Sport- oder Badeanlage oder die Behebung anderweitiger Schäden, wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 7 d. Gebühren
Für folgende Benutzungen werden vorbehältlich anders-
Art. 6 befreiung
, Art. 9, Art. 10, Art. 49 und Art. 51 sowie in Anhang 1 (Sportanlagen) und Anhang 2 (Badeanlagen) zu dieser Gebührenordnung keine Gebühren erhoben:
a. Jugendsport von Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich;
b. Benutzungen durch städtische Schulen;
c. Veranstaltungen des Sportamts und des Departementssekretariats des Schul- und Sportdepartements sowie Ausbildungsveranstaltungen von Blaulichtorganisationen der Stadt Zürich. 2 Als Jugendsport gelten sportliche Aktivitäten von Kindern, Jugend lichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten
20. Altersjahr. 3 Im Zweifelsfall entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Sportamts über die Gebührenbefreiung.
Art. 8 e. Verkaufs- und Gesundheitsförderung
Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann als Massnahme zur Verkaufs- oder Gesundheitsförderung oder in Einzelfällen Gebührenreduktionen für Bewilligungen festlegen oder Gebühren dafür erlassen.
Art. 9 f. Bearbeitungsgebühren
Bei Einzelbewilligungen werden zusätzlich zur Benutzungsgebühr und allfälligen zusätzlichen Kosten gemäss Art. 6 und Art. 10 folgende Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt:
a. beim Einreichen eines Benutzungsgesuchs weniger als 2 Wochen vor dem gewünschten Belegungsdatum: Fr. 100.–;
b. bei einer von Gesuchstellenden nach der bereits bestätigten Reservation verlangten Änderung der Bewilligung: Fr. 100.–;
c. bei einer durch das Sportamt im Nachhinein festgestellten, nicht bewilligten kostenpflichtigen Nutzung: Fr. 100.–.
Bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen gelten Abs. 1 lit. a–c entsprechend, wobei bei lit. a die erste reservierte Belegung als Stichtag gilt.
Art. 10 Annullationsgebühren
Bei Einzelbewilligungen werden zusätzlich zur Benutzungsgebühr und allfälligen zusätzlichen Kosten gemäss Art. 6 und Art. 9 folgende Gebühren für die Annullation einer bereits bestätigten Reservation in Rechnung gestellt:
a. bei einer Annullation bis 8 Wochen vor der reservierten Belegung: Fr. 0.–;
b. bei einer Annullation bis 2 Wochen vor der reservierten Belegung: Fr. 100.–;
c. bei einer Annullation weniger als 2 Wochen vor der reservierten Belegung: 100 Prozent der Benutzungsgebühr, mindestens aber Fr. 100.–.
Bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen gelten Abs. 1 lit. a–c entsprechend, wobei die erste reservierte Belegung als Stichtag gilt.
Vorbehalten bleiben Art. 19 Abs. 5, Art. 28 Abs. 2 und 3, Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie Art. 34 Abs. 2 und 3.
Art. 11 Benutzungsausfall
Fallen bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen einzelne Belegungen wegen anderweitiger Inanspruchnahme der Sport- oder Badeanlage aus, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren oder Schadenersatz.
Vorbehalten bleiben die Semester- und Jahresbewilligungen gemäss Art. 15 und Art. 25.
Art. 12 Besondere Benutzungen und Sonderfälle
Auf besondere Benutzungen finden überdies die Gebühren gemäss Anhang 1 (Sportanlagen) und Anhang 2 (Badeanlagen) Anwendung.
Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann die Gebühren für Benutzungen von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind, für andere besondere, nicht in Anhang 1 (Sportanlagen) oder Anhang 2 (Badeanlagen) geregelte Benutzungen oder bei anderen besonderen Umständen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festlegen oder erlassen.
Bei Benutzungen zu kommerziellen Zwecken kann die Direktorin oder der Direktor des Sportamts ausnahmsweise marktübliche Gebühren festlegen, die über den kostendeckenden Gebühren liegen.
B. Sportanlagen
Art. 13 Sporthallen a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Sporthallen beträgt eine Stunde.
An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 14 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für nachfolgende Räume betragen pro Grundeinheit: Fr. Gymnastik-/Krafträume 80.– Sporthallen bis 450 m 2 (in der Regel normale «Einfachhalle») 120.– Sporthallen bis 650 m 2 (in der Regel grössere «Einfachhalle») 170.– Sporthallen bis 1200 m 2 (in der Regel «Doppelhalle») 265.– Sporthallen über 1200 m 2 (in der Regel «Dreifachhalle») 300.–
Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach den in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühren verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 15 c. Semester- oder Jahresbewilligungen
Die Gebühr für eine Semester- oder Jahresbewilligung wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit der Anzahl Termine multipliziert wird, an denen die Sportanlage tatsächlich zur Verfügung steht (Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine = Gebühr Semester- oder Jahresbewilligung).
Auf die Gebühr für eine Semester- oder Jahresbewilligung für
Art. 14 Gesuchstellende gemäss liche Ermässigung Einzelbewilligung = reduzierte Gebüh
Abs. 3 und 4 wird eine zusätzvon 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr × Anzahl Termine – 60 Prozent Ermässigung r Semester- oder Jahresbewilligung).
Art. 16 Rasensportanlagen a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Rasensportanlagen beträgt eine Stunde.
An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 17 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für ein halbes Natur- oder Kunstrasenfeld beträgt pro Grundeinheit Fr. 100.–.
Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 18 c. Saisonbewilligungen nur für Trainingsbetrieb
Die Gebühr für eine Saisonbewilligung nur für den Trainingsbetrieb wird aufgrund der Gebühr für eine Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 20 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird.
Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die Rasenfelder infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden können (Gebühr Einzelbewilligung × 20 = Gebühr Saisonbewilligung nur für Trainingsbetrieb).
Auf die Gebühr für eine Saisonbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × 20 – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr Saisonbewilligung nur für Trainingsbetrieb).
Art. 19 d. Saisonbewilligungen für Trainings- und Spielbetrieb
Vereine gemäss Art. 17 Abs. 3, deren Teams an der Meisterschaft des jeweiligen Verbands teilnehmen, können für diese Teams eine Saisonbewilligung für Trainings- und Spielbetrieb beantragen.
Die Pauschalgebühr für eine solche Saisonbewilligung beträgt Fr. 625.–; es werden keine zusätzlichen Ermässigungen gewährt.
In der Pauschalgebühr für eine Saisonbewilligung für Trainings- und Spielbetrieb sind eine Trainingseinheit von 90 Minuten pro Woche auf einem halben Natur- oder Kunstrasenfeld sowie ein Natur- oder Kunstrasenfeld gemäss den massgeblichen Normen des entsprechenden Verbands für sämtliche vom entsprechenden Verband angesetzten Meisterschafts- und Cup-Spiele einschliesslich der nötigen Vorbereitungsspiele für ein Team während der ganzen Saison inbegriffen.
Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die Rasenfelder infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden können.
Für jede weitere Benutzung eines halben Natur- oder Kunstrasenfeldes während einer Saison wird eine zusätzliche Gebühr gemäss Art. 18 fällig.
Bei Rückzug eines Teams ist die Gebühr wie folgt geschuldet:
a. vor der Durchführung der dieses Team betreffenden Trainingsplan-Sitzung mit dem Sportamt: keine Gebühr;
b. bis zum Ende der Vorrunde: 50 Prozent der Gebühr;
c. nach Ende der Vorrunde: die ganze Gebühr.
Art. 20 Leichtathletikanlagen a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren von Leichtathletikanlagen beträgt eine Stunde.
An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 21 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für eine Leichtathletik-Aussenanlage (inkl. 400 m-Bahn und Rasenfeld) beträgt pro Grundeinheit Fr. 220.–.
Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 22 c. Saisonbewilligungen
Die Gebühr für eine Saisonbewilligung für den Trainingsbetrieb wird aufgrund der Gebühr für eine Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 20 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird.
Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die Leichtathletikanlage infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann (Gebühr Einzelbewilligung × 20 = Gebühr Saisonbewilligung).
Auf die Gebühr für eine solche Saisonbewilligung für Gesuch-
Art. 21 stellende gemäss Ermässigung zelbewilligu willigung). folgt nach d mäss Art. 21
Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einng × 20 – 60 Prozent = reduzierte Gebühr Saisonbeng von Gebühren für Leichtathletikwettkämpfe er- 4 Die Erhebu en Bestimmungen für die Einzelbewilligungen ge- .
Art. 23 Kunsteisbahnen a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Kunsteisbahnen beträgt eine Stunde.
An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 24 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für ein Eisfeld in der Halle oder im Freien beträgt pro Grundeinheit Fr. 380.–.
Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 25 c. Jahresbewilligungen für Eisfelder in Hallen
Die Gebühr für eine Jahresbewilligung für den Trainings- und Spielbetrieb für ein Eisfeld in der Halle wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit der Anzahl der Termine multipliziert wird, an denen die Sportanlage tatsächlich zur Verfügung steht (Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine = Gebühr Jahresbewilligung).
Auf die Gebühr für eine solche Jahresbewilligung für Gesuch-
Art. 24 stellende gemäss Ermässigung zelbewilligu reduzierte G
Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einng × Anzahl Termine – 60 Prozent Ermässigung = ebühr Jahresbewilligung).
Art. 26 d. Saisonbewilligungen für Eisfelder im Freien
Die Gebühr für eine Saisonbewilligung für den Trainings- und Spielbetrieb für ein Eisfeld im Freien wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 18 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird.
Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn das Eisfeld im Freien infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann (Gebühr Einzelbewilligung × 18 = Gebühr Saisonbewilligung).
Auf die Gebühr für eine solche Saisonbewilligung für Gesuch-
Art. 24 stellende gemäss mässigung vo bewilligung Saisonbewill
Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ern 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzel- × 18 – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr igung).
Art. 27 Tennisanlagen a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Tennisanlagen beträgt eine Stunde.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 28 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für einen Sand- oder Kunstbelagplatz für zwei bis vier Personen (inkl. Zeitbedarf für das abschliessende Abziehen des Platzes durch Benutzende bei Sandplätzen) betragen pro Grundeinheit: 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 15.– Fr. 25.– Fr. 25.–
Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich.
Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden kann.
Art. 29 c. Saisonbewilligungen
Gesuchstellende können eine Saisonbewilligung zur Nutzung eines Platzes immer am gleichen Wochentag zur gleichen Zeit auf derselben Tennisanlage beantragen.
Die Pauschalgebühren für eine Grundeinheit für einen Sand- oder Kunstbelagplatz für zwei bis vier Personen pro Woche während der ganzen Saison (inkl. Zeitbedarf für das abschliessende Abziehen des Platzes durch Benutzende bei Sandplätzen) betragen: 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 275.– Fr. 460.– Fr. 460.–
Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn der Sand- oder Kunstbelagplatz infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
Art. 30 Beachsportfeld a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Beachsportfelder beträgt eine Stunde.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 31 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für ein Beachsportfeld für zwei bis vier Personen betragen pro Grundeinheit: 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 15.– Fr. 25.– Fr. 25.–
Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich.
Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden kann.
Art. 32 c. Saisonbewilligungen
Gesuchstellende können eine Saisonbewilligung zur Nutzung eines Beachsportfeldes immer am gleichen Wochentag zur gleichen Zeit auf derselben Sportanlage beantragen.
Die Pauschalgebühren für eine Grundeinheit für ein Beachsportfeld für zwei bis vier Personen pro Woche während der ganzen Saison betragen: 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 275.– Fr. 460.– Fr. 460.–
Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn das Beachsportfeld infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
Art. 33 Indoor Soccer Feld a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Indoor Soccer Felder beträgt eine Stunde.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 34 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für ein Indoor Soccer Feld betragen pro Grundeinheit: 16.00–22.00 Uhr 10.00–22.00 Uhr Fr. 10.– Fr. 10.–
Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich.
Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden kann.
C. Badeanlagen
Art. 35 Hallenbäder a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Hallenbäder beträgt eine Stunde.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 36 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 15.– Bahn Schwimmbecken 25 m 10.– ½ Nichtschwimmerbecken 10.– ½ Sprungbecken 10.– Variobecken 10.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 250.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 150.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 80.– Bahn Schwimmbecken 25 m 50.– ½ Nichtschwimmerbecken 50.– ½ Sprungbecken 50.– Variobecken 40.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 500.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 300.–
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 250.– Bahn Schwimmbecken 25 m 150.– ½ Nichtschwimmerbecken 150.– ½ Sprungbecken 150.– Variobecken 110.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 1500.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 900.–
Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 37 c. Jahresbewilligungen
Die Gebühren für eine Jahresbewilligung betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 60.– Bahn Schwimmbecken 25 m 40.– ½ Nichtschwimmerbecken 40.– ½ Sprungbecken 40.– Variobecken 30.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 260.– Bahn Schwimmbecken 25 m 150.– ½ Nichtschwimmerbecken 150.– ½ Sprungbecken 150.– Variobecken 110.–
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 800.– Bahn Schwimmbecken 25 m 460.– ½ Nichtschwimmerbecken 460.– ½ Sprungbecken 460.– Variobecken 350.–
Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 38 Freibäder a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Freibäder beträgt eine Stunde.
Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grundeinheiten beanspruchte angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Art. 39 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für Freibäder betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 20.– Wellenbecken 30.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 50.– Wellenbecken 90.–
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 150.– Wellenbecken 300.–
Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 40 c. Saisonbewilligungen
Die Gebühren für eine Saisonbewilligung für Freibäder betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 40.– Wellenbecken 100.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 150.– Wellenbecken 400.–
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Fr. Bahn Schwimmbecken 50 m 440.– Wellenbecken 1500.–
Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 41 Schulschwimmanlagen a. Grundeinheit
Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Schulschwimmanlagen beträgt eine Stunde.
Jede angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt. 3
Art. 42 b. Einzelbewilligungen
Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, Fr. 70.– für die gesamte Badeanlage;
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, Fr. 150.– für die gesamte Badeanlage;
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende Fr. 200.– für die gesamte Badeanlage.
Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 43 c. Jahres- und Semester bewilligungen
Die Gebühren für eine Jahresbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, Fr. 400.– für die gesamte Badeanlage;
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, Fr. 1200.– für die gesamte Badeanlage;
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende Fr. 1600.– für die gesamte Badeanlage. 3 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Die Gebühren für eine Semesterbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen die Hälfte der Gebühr der Jahresbewilligung. III. Gebühren für Einzeleintritte und Abonnemente
A. Allgemeines
Art. 44 Grundsätze
Für die nicht-exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen werden Einzeleintritte und Abonnemente ausgestellt.
Die Gebühren für Einzeleintritte und Abonnemente richten sich nach B. (Sportanlagen) und C. (Badeanlagen); vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
Abonnemente werden nach Massgabe dieser Gebührenordnung als persönlich oder übertragbar ausgestellt.
Art. 45 Unentgeltlicher Eintritt
In Sport- und Badeanlagen wird unentgeltlicher Eintritt gewährt für:
a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Altersjahres;
b. Klassen oder Gruppen der städtischen Schulen einschliesslich Betreuungseinrichtungen.
In Badeanlagen wird überdies unentgeltlicher Eintritt gewährt für:
a. Badegäste der Freibäder Oberer Letten, Unterer Letten, Au-Höngg und Katzensee;
b. Begleitpersonen von Badegästen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf eine Begleitung angewiesen sind;
c. Trainerinnen und Trainer von Gesuchstellenden, die gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a gebührenbefreit sind, wobei pro 8 Jugendliche ein Abonnement bezogen werden kann;
d. Funktionärinnen und Funktionäre, die im Vorstand eines gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a gebührenbefreiten Gesuchstellenden tätig sind, wobei maximal 6 Abonnemente pro Organisation bezogen werden können;
e. Kursleiterinnen und Kursleiter von Organisationen mit Sitz in der Stadt Zürich, die mit der Benutzung keine kommerziellen Zwecke verfolgen, wobei pro bewilligte volle Nutzungsstunde maximal ein Abonnement bezogen werden kann.
Die Abonnemente gemäss Abs. 2 lit. c–e werden auf schriftliches Gesuch für die Dauer eines Kalenderjahres oder einer Saison persönlich ausgestellt, sofern der oder die Gesuchstellende über eine Saison-, Semester- oder Jahresbewilligung gemäss Art. 3 verfügt.
Die Verletzung der Gebührenordnung oder der Benutzungsordnung der Badeanlage kann zur Sistierung oder Aufhebung der Bezugsberechtigung des oder der Gesuchstellenden führen.
Art. 46 Gebührenreduktion a. IV-Ausweis und KulturLegi
Inhaberinnen und Inhaber eines IV-Ausweises bezahlen für Einzeleintritte und persönlich ausgestellte Abonnemente gemäss Art. 53, 57 und 62 die gleichen Gebühren wie Jugendliche.
Inhaberinnen und Inhaber einer KulturLegi mit Wohnsitz in der Stadt Zürich erhalten auf die Gebühren für Einzeleintritte und persönlich ausgestellte Abonnemente gemäss Art. 53, 57 und 62 eine Ermässigung von 50 Prozent.
Art. 47 b. Verkaufs- und Gesundheitsförderung, besondere Umstände
Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann als Massnahme zur Verkaufs- oder Gesundheitsförderung oder bei besonderen Umständen im Einzelfall Gebührenreduktionen für Einzeleintritte und Abonnemente festlegen oder Gebühren dafür erlassen.
Art. 48 Besondere Regelungen für Abonnemente a. Vorweisungspflicht
Abonnemente sind auf Verlangen des Personals an der Kasse vorzuweisen.
Art. 48a b. Foto
4 Bei persönlich ausgestellten Abonnementen wird zum Nachweis der Identität ein Foto der Inhaberin oder des Inhabers in der Kundendatenbank gespeichert.
Art. 49 c. Ersatz bei Verlust
5 Abonnemente werden bei Verlust auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers gegen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– ersetzt.
Art. 50 d. Sistierung
Persönlich ausgestellte Abonnemente Sportabo Jahr können auf schriftliches Gesuch einmalig für die Dauer von mindestens 20 Tagen und höchstens 180 Tagen unter Gutschrift der entsprechenden Zeitdauer sistiert werden. 4 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 5 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Bewilligte Sistierungen können auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich die gesamte Sistierungsdauer damit um mindestens sieben Tage verkürzt. 6
Bei übertragbaren Abonnementen ist eine Sistierung nicht möglich. 7
Art. 51 d. Rückerstattung
Persönlich ausgestellte und übertragbare Abonnemente können vor Ablauf ihrer Gültigkeit unter anteilmässiger Rückerstattung des Kaufpreises gegen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– zurückgegeben werden.
Liegen besondere Umstände vor, namentlich medizinische Gründe, wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Art. 52 Kurzaustritt
An der Kasse wird ein Kurzaustritt von höchstens 30 Minuten gewährt, ohne dass ein erneuter Eintritt gelöst werden muss.
B. Sportanlagen
Art. 53 Kunsteisbahnen a. Gebühren
Die Gebühren für den öffentlichen Eislauf betragen: Erwachsene Jugendliche Kinder ab 20 J. ab 16 J. ab 6 J. Fr. Fr. Fr. Einzeleintritt 8.– 6.– 4.– Kombi 6 (sechs Eintritte) 40.– 30.– 20.– Kombi 12 (zwölf Eintritte) 80.– 60.– 40.– Sportabo Winter persönlich 110.– 70.– 35.– Sportabo Winter übertragbar 125.– 80.– 40.–
Art. 54 b. Übertragbarkeit von Abonnementen
Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 werden ausschliesslich übertragbar ausgestellt.
Das Abonnement Sportabo Winter wird persönlich oder übertragbar ausgestellt.
Art. 55 c. Gültigkeitsdauer von Abonnementen
Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 sind ab Kaufdatum zehn Jahre gültig.
Das Sportabo Winter ist von Beginn bis Ende der Wintersaison gültig. 6 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 7 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Art. 56 d. Umfang der Zugangsberechtigung
Das Abonnement Sportabo Winter berechtigt zum Eintritt in die Kunsteisbahnen.
Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 berechtigen zum Eintritt in die Kunsteisbahnen und zudem in die Hallen- und Freibäder sowie in die Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen.
C. Badeanlagen
Art. 57 Hallen- und Freibäder a. Gebühren
Die Gebühren für die Benutzung der Hallen- und Freibäder betragen: Erwachsene Jugendliche Kinder ab 20 J. ab 16 J. ab 6 J. Fr. Fr. Fr. Einzeleintritt 8.– 6.– 4.– Kombi 6 (sechs Eintritte) 40.– 30.– 20.– Kombi 12 (zwölf Eintritte) 80.– 60.– 40.– Sportabo Sommer persönlich 110.– 70.– 35.– Sportabo Sommer übertragbar 125.– 80.– 40.– Sportabo Jahr persönlich 240.– 155.– 80.– Sportabo Jahr übertragbar 270.– 175.– 90.– Sportabo Jahr inkl. Sauna persönlich 540.– 455.– Sportabo Jahr inkl. Sauna übertragbar 600.– 510.– Sauna Einzeleintritt 12.– 10.– Sauna 12 (zwölf Eintritte) 120.– 100.–
Art. 58 b. Übertragbarkeit von Abonnementen
Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 werden ausschliesslich übertragbar ausgestellt.
Die Abonnemente Sportabo Jahr und Sportabo Sommer werden persönlich oder übertragbar ausgestellt.
Art. 59 c. Gültigkeitsdauer von Abonnementen
Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 sind ab Kaufdatum zehn Jahre gültig.
Das Sportabo Jahr ist während 12 Monaten ab Kaufdatum gültig.
Das Sportabo Sommer ist von Beginn bis Ende der Sommersaison gültig.
Art. 60 d. Umfang der Zugangsberechtigung
Die Abonnemente Sportabo Jahr und Sportabo Sommer berechtigen zum Eintritt in die Hallen- und Freibäder sowie Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen.
Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 berechtigen zum Eintritt in die Hallen- und Freibäder, in die Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen und zudem in die Kunsteisbahnen.
Art. 61 Sauna
Der Eintritt zur Sauna erfordert einen gültigen Eintritt in das Hallenbad.
Art. 62 Schulschwimmanlagen a. Gebühren
Die Gebühren für das öffentliche Schwimmen in Schulschwimmanlagen betragen: Erwachsene Jugendliche Kinder ab 20 J. ab 16 J. ab 6 J. Fr. Fr. Fr. Einzeleintritt 5.– 5.– 2.50 Schulschwimmanlage 12 (12 Eintritte) 50.– 50.– 25.–
Art. 63 b. Übertragbarkeit von Abonnementen
Das Abonnement Schulschwimmanlage 12 wird ausschliesslich übertragbar ausgestellt.
Art. 64 Gültigkeits- c. dauer von Abonnementen
Das Abonnement Schulschwimmanlage 12 ist ab Kaufdatum zehn Jahre gültig.
Art. 65 Unberechtigter Zutritt
Wer ohne gültigen Eintritt eine Badeanlage betritt, bezahlt zusätzlich zur regulären Eintrittsgebühr für einen Einzeleintritt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.–. IV. Schlussbestimmungen
Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Sportanlagen vom 30. Oktober 2017 samt Anhang vom 7. Juli 2020 wird aufgehoben.
Art. 67 Änderung bisherigen Rechts
8 1 Art. 1–6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10–16 Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 samt Ausführungsbestimmungen vom 23. Januar 2019 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung aufgehoben. 2 Die Aufhebung der übrigen Bestimmungen der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 wird mit separater Verfügung auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. 8 Aufhebung der übrigen Bestimmungen der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 per 3. April 2022 (Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 7. März 2022).
Art. 68 Übergangsbestimmungen
Für Bewilligungen, die eine einzelne oder erstmalige Benutzung vor dem 1. März 2022 betreffen, werden die Gebühren gemäss bisheriger Regelung verrechnet.
Auf Bewilligungen, die eine einzelne oder erstmalige Benutzung ab dem 1. März 2022 betreffen, findet diese Gebührenordnung Anwendung.
Abonnemente, die vor dem Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 69 Inkrafttreten
9 1 Diese Gebührenordnung, mit Ausnahme von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3, tritt am 1. März 2022 in Kraft. 2 Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieser Gebührenordnung wird mit separater Verfügung auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. 9 Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3: 4. April 2022 (Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 7. März 2022). Anhang 1 Sportanlagen Begriffe – Stadtzürcher Vereine: Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt Zürich wohnen (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich: Gesuchstellende mit Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich, die nicht als Stadtzürcher Vereine gelten (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Auswärtige Gesuchstellende: Alle anderen Gesuchstellenden. Für Benutzungen zu kommerziellen Zwecken gelten stets die Tarife für auswärtige Gesuchstellende.
Gebühren für Festwirtschaften und Verkaufsstände Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende Fr. der Stadt Zürich Fr. Fr. Festwirtschaft / pro Tag* 50.– 150.– 500.– Verkaufsstand / pro Tag 10.– 30.– 100.– * Zuzüglich der effektiven aus der Festwirtschaft resultierenden Kosten oder einer entsprechenden Pauschale für Strombezug, Wasserbezug, Abfallentsorgung, ausserordentliche Reinigungsarbeiten sowie für allfällige Instandstellungsarbeiten. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben.
Gebühren pro Stunde* für Anlageteile Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende Fr. der Stadt Zürich Fr. Fr. Bahn für Eisstock 10.– 30.– 100.– schiessen (inkl. Eintritte und Material) Cateringraum 8.– 24.– 80.– Saalsporthalle Eisfeld für Plausch 38.– 114.– 380.– Hockey (inkl. Eintritte, exkl. Material) Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende Fr. der Stadt Zürich Fr. Fr. Garderobe 5.– 15.– 50.– Kletterwand 5.– 15.– 50.– Mehrzweckplatz 10.– 30.– 100.– Räumlichkeiten für 3.– 9.– 30.– Veranstaltungen (< 50 Personen) Räumlichkeiten für 5.– 15.– 50.– Veranstaltungen (> 50 Personen) Rollhockeyfeld 10.– 30.– 100.– * Am Wochenende beziehen sich die Gebühren für Stadtzürcher Vereine auf zwei Stunden. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben.
Tagespauschalen für Sportanlagen und Parkplatzanlagen Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende Fr. der Stadt Zürich Fr. Fr. Saalsporthalle: 1000.– 3000.– 10 000.– alle Hallen, Nebenräume und Vorplatz Fronwald / Sihlhölzli / 520.– 1560.– 5200.– Utogrund: alle Hallen, Nebenräume, Rundbahn und 1 Rasenplatz Offene Rennbahn 160.– 480.– 1600.– Oerlikon: Infield ohne Nebenflächen Aussenanlagen der 220.– 660.– 2200.– Sportanlagen Fronwald / Sihlhölzli / Utogrund / Witikon: Rundbahn,
Rasenplatz, Garderoben Innenanlagen der Sport- 300.– 900.– 3000.– anlagen Blumenfeld / Fronwald / Hardau / Im Birch / Sihlhölzli / Utogrund: alle Hallen und Nebenräume Sihlhölzli: 10.– 30.– 100.– ganzer Besucherparkplatz Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende Fr. der Stadt Zürich Fr. Fr. Buchlern: 30.– 90.– 300.– ganzer Besucherparkplatz Saalsporthalle: 50.– 150.– 500.– ganzer Besucherparkplatz Kunsteisbahn Oerlikon: 200.– 600.– 2000.– ganzes Parkhaus – Die Tagespauschalen berechtigen zur Benutzung der Anlagen während den Betriebszeiten, die in der Regel von 7.00– 22.00 Uhr dauern. – Die Parkplätze können vom Veranstalter nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen gemietet werden. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 4. Gebühren für Büronutzungen und Lagerflächen Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende Fr. der Stadt Zürich Fr. Fr. Büronutzung pro m 2 / Jahr 25.– 75.– 250.– Lagerflächen pro m 2 / Jahr 12.50 37.50 125.– Sportvereine, die über eine Saison-, Semester- oder Jahresbewilligung verfügen, können ihr Sportmaterial nach Verfügbarkeit auf den städtischen Sportanlagen kostenlos lagern. Dafür stellt das Sportamt Vereinskästen oder Lagerflächen zur Verfügung. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 5. Parkgebühren Zeit Preis Fr. Buchlern: 0–4 Stunden 0.50 } Aussenparkplatz 4–8 Stunden 1.– pro Stunde 8–24 Stunden 2.– Fronwald: pro Stunde 0.50 Aussenparkplatz Heerenschürli: pro Stunde 0.50 Aussenparkplatz Zeit Preis Fr. Juchhof 2: pro Stunde 0.50 Aussenparkplatz Saalsporthalle: 1 Stunde 0.50 } Aussenparkplatz 2 Stunden 1.– pro Stunde jede weitere Stunde 1.– Dauerparkplatz* 60.– pro Monat Sihlhölzli: pro Stunde 0.50 Aussenparkplatz Kunsteisbahn Oerlikon: 1–3 Stunden 2.– pro Stunde Garagenplatz jede weitere Stunde 4.– Sportzentrum Heuried: 1/4 Stunde gratis Garagenplatz 1/2 Stunde 0.50 1 Stunde 1.–
Stunden 2.–
Stunden 4.–
Stunden 6.–
Stunden 9.–
Stunden 12.–
Stunden 18.–
Stunden 28.– jede weitere Stunde 10.– * Zeitlich eingeschränkte Parkberechtigung von Montag bis Freitag 7.00–18.00 Uhr. Ausserhalb dieses Zeitfensters besteht keine Parkberechtigung. Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben. 6. Gebühren für Sonderleistungen Gebühr Fr. Abfallentsorgung, Strom- und Wasserverbrauch nach Aufwand Evakuationsflächen pro Jahr 7500.– Film- und Fotoaufnahmen pro Stunde 150.– Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben. 7. Depot für Benutzung von Sportgarderoben Gebühr Fr. Zutrittsarmband für Sportgarderoben mit elektronischem 100.– Zugangssystem Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben. 8. Gebühren für Dienstleistungen Kunsteisbahnen Gebühr Fr. Schlittschuhe schleifen (pro Paar) 15.– Schlittschuhe schleifen mit Grundschliff (pro Paar) 30.– Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben. 9. Gebühren für Materialmiete Kunsteisbahnen Gebühr Fr. Schlittschuhe (pro Paar) 6.– Rutscherli für Kinder (pro Paar) 3.– Eislaufhilfe 3.– Schutzhelm für Kinder kostenlos Hockeystock 5.– Hockeyhelm für Jugendliche/Erwachsene 5.– Hockey-Torwartausrüstung 50.– Eisgleiter für Rollstuhl kostenlos Vorhängeschloss 3.– Garderobenkasten pro Saison 45.– Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben. 10. Gebühren für Materialverkauf Kunsteisbahnen Gebühr Fr. Schlittschuhschoner (pro Paar) 12.– Puck 3.– Isolierband 3.– Stockendgummi 3.– Schuhbändel schwarz 6.– Schuhbändel weiss 5.– Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben. Anhang 2 10 Badeanlagen Begriffe – Stadtzürcher Vereine: Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt Zürich wohnen (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich: Gesuchstellende mit Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich, die nicht als Stadtzürcher Vereine gelten (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Auswärtige Gesuchstellende: Alle anderen Gesuchstellenden. – Kostenlose Benutzungen: Benutzungen ohne Gebührenerhebung gemäss Art. 7 GebO SBA. Für Benutzungen zu kommerziellen Zwecken gelten stets die Tarife für auswärtige Gesuchstellende.
Gebühren für Mehrzweckräume (Pavillon, Lounge, Zelt, Schulungsraum) Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende der Stadt Zürich Fr. Fr. Fr. Raum nicht beheizbar (Letzigraben a , Tiefenbrunnen a , Wollishofen a , Oberer Letten, Unterer Letten) ½ Tag (bis 5 Stunden) 24.– 72.– 240.– ganzer Tag (ab 5 Stunden, bis 24 Uhr) 37.– 110.– 370.– Saisongebühr (pro Stunde) 96.– 288.– 960.– Raum beheizbar (Seebach, Mythenquai a , Oerlikon) ½ Tag (bis 5 Stunden) 35.– 105.– 350.– ganzer Tag (ab 5 Stunden, bis 24 Uhr) 48.– 144.– 480.– Jahresgebühr (pro Stunde) 280.– 840.– 2800.– 10 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende der Stadt Zürich Fr. Fr. Fr. Festzelt (Käferberg) Tagespauschale inkl. Reinigung 200.– 600.– 2000.– Tagespauschale exkl. Reinigung 180.– 540.– 1800.– a Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben.
Gebühren für Kleinsporthallen (City, Oerlikon) Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende der Stadt Zürich Fr. Fr. Fr. Einzelbewilligung (pro Stunde) 12.– 36.– 120.– Jahresgebühr (pro Stunde) 60.– 260.– 500.– Jede weitere angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt. Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben.
Gebühren für Tages-, Saison- und Jahresbewilligungen für besondere Nutzungen Fr. Gruppenkurse, Saisongebühr 220.–
B. Yoga, Pilates, Bootcamps für die ersten 2 Stunden (alle Freibäder) b pro Woche Saisongebühr 110.– für jede weiteren 2 Stunden pro Woche a Privater Schwimmunterricht ohne Jahresgebühr c 220.– Bewilligung zur exklusiven Nutzung für die ersten 2 Stunden einer Bahn b Jahresgebühr 110.– für jede weiteren 2 Stunden a Anlageteil, pro Tag & Anlass 500.–
B. Aussenbereiche, Garderoben nicht kommerziell (alle Freibäder) b pro Tag & Anlass 1800.– kommerziell Massageraum exklusive Nutzung Saisongebühr 1800.– (Allenmoos, Stadthausquai, Letzigraben) b Sommersaison Kleine Aussenfläche, Saisongebühr 220.–
B. für Open-Air Massagen, Coiffeur Sommersaison (alle Freibäder) b Marketingpromotion pro Tag & Anlage 2500.– Beachvolleyballfeld pro Feld & pro Stunde b+c 20.– (Allenmoos) a Jede weitere angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt. b Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. c Keine Dauervermietung. Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.
Gebühren für ganztägige Nutzung von Hallenbädern Stadtzürcher Andere Gesuch- Auswärtige Vereine stellende aus Gesuchstellende der Stadt Zürich Fr. Fr. Fr. Schwimmerbecken (50m) a 1440.– 3840.– 12 000.– (City, Oerlikon) Nichtschwimmerbecken a 240.– 600.– 1800.– (City, Oerlikon) Sprungbecken a 240.– 600.– 1800.– (Oerlikon) Variobecken a 120.– 240.– 660.– (City) Ganze Schwimmhalle mit 3000.– 6000.– 18 000.– Schwimmbecken 50m (City, Oerlikon) Ganze Schwimmhalle mit 1800.– 3600.– 10 800.– Schwimmbecken 25m (Bläsi, Bungertwies, Leimbach, Käferberg) a Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine. Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.
Gebühren für Lagerflächen (pro Jahr) Gebühr Fr. Gitterabteil 720.– (Käferberg, Oerlikon) Kleiner Schrank 120.– (alle Hallenbäder) Grosser Schrank 360.– (alle Hallenbäder) Mobiler Gitterschrank 360.– (City, Oerlikon) Lagerfläche pro m 2 12.50 (alle Hallen- und Freibäder) Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.
Gebühren für Foto- und Filmaufnahmen (pro Stunde) Gebühr Fr. Private Zwecke (Hochzeit, Hobby usw.) 0.– Schul- und Studienarbeiten (Projektarbeiten usw.) 0.– Medienbeiträge zum Thema Badeanlagen 0.– Sonstige Medienbeiträge, nicht zum Thema Badeanlagen 50.– Werbung ohne Beeinträchtigung Badebetrieb 150.– Werbung mit Beeinträchtigung Badebetrieb nach Aufwand Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.
Parkgebühren Zeiteinheit Gebühr Fr. Bläsi: täglich 7–20 Uhr pro Stunde 1.– Aussenparkplatz maximale Parkzeit 2 Stunden Leimbach: täglich 0–24 Uhr pro Stunde 1.– Garagenplatz maximale Parkzeit 5 Stunden City: täglich 8–23 Uhr 1 Stunde 2.– Aussenparkplatz maximale Parkzeit 2 Stunden 5.– 3 Stunden 3 Stunden 8.– Oerlikon: Kunden 0–90 Minuten 0.– Aussenparkplatz Hallenbad/Wellness 90–120 Minuten 1.50 jede weitere Stunde 1.50 Verlust Parkticket 75.– Externe Nutzende 1 Stunde 15.– jede weitere Stunde 15.– Verlust Parkticket 75.– Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.
Gebühren für Kabinen, Kästchen, Liegestuhl- und Wäschefächer Gebühr Fr. Kabine Tag Miete 6.– (Allenmoos, Auhof, Letzigraben, Mythenquai, Seebach, Depot 20.– Tiefenbrunnen, Utoquai, Wollishofen, Zwischen den Hölzern) Kabine Saison Miete 120.– (Allenmoos, Auhof, Au-Höngg, Letzigraben, Mythenquai, Depot 20.– Oberer Letten, Seebach, Tiefenbrunnen, Wollishofen, Zwischen den Hölzern) Liegestuhlfach Saison schmal bis 30 cm Miete 60.– (Allenmoos, Auhof, Au-Höngg, Heuried, Katzensee, Obe- Depot 20.– rer Letten, Seebach, Wollishofen, Zwischen den Hölzern) Liegestuhlfach Saison breit ab 30 cm Miete 80.– (Allenmoos, Letzigraben, Mythenquai, Seebach, Tiefen- Depot 20.– brunnen) Kästchen Tag Miete 1.– (Stadthausquai) Depot 20.– Garderobenkasten Monat Miete 10.– (Bläsi, Käferberg) Kleiderkasten Saison Miete 40.– (Auhof, Oberer Letten, Tiefenbrunnen, Wollishofen) Depot 20.– Wäschefächer Saison Miete 50.– (Stadthausquai) Depot 20.– Wäschefächer Saison Miete 40.– (Utoquai) Depot 20.– Kleiderkasten Depot 5.– (City, Leimbach, Oerlikon) Kleiderkasten Depot 2.– (Bläsi, Bungertwies, Käferberg) Wäschefächer ½ Jahr Miete 240.– (City) Wäschefächer 1 Jahr Miete 400.– (City) Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.
Gebühren für Vermietung von Badeutensilien Gebühr Fr. Badehose, Badetuch, Schwimmbrillen Miete 3.– Depot 20.– Diese Gebühren werden auch bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA erhoben.