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Richtlinien für die mietweise Abgabe von städtischem Land zu Sportzwecken an private Organisationen

421.220 Richtlinien für die mietweise Abgabe von städtischem Land zu Sport­zwecken an private Organisationen Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 1969 1 I. Für die mietweise Abgabe von städtischem Land an pri­vate Organisationen zu Sportzwecken gelten die folgenden Richt­ linien: 1. Die Stadt fördert die Erstellung von Sportanlagen durch mietweise Abgabe von städtischem Fiskalland an private Organisationen zu verbilligten Mietzinsen. 2. Für die mietweise Abgabe ist in erster Linie geeignetes Land in der Freihaltezone zu verwenden. 3. Die Mietdauer ist auf zwanzig Jahre zu beschränken. Eine Erneuerung des Mietvertrages mit dem bisherigen Mieter ist zulässig. Benötigt die Stadt das Mietobjekt für andere öffentliche Zwecke, so ist sie unbeachtlich der festen Ver­ tragsdauer berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer­ Kündigungsfrist von drei (eventuell sechs) Monaten je auf ein Quartalsende (Semester-) vorzeitig aufzulösen. 4. Die Sportanlage, einschliesslich der allenfalls erforderlichen Hochbauten, ist durch den Mieter auf eigene Kosten zu er­ stellen, der auch die baupolizeiliche Bewilligung einzuholen hat. Für das Projekt und für allfällige spätere An , Um- oder Aufbauten ist die ausdrückliche Zustimmung der Stadt als Vermieterin vorzubehalten. 5. Die Stadt ist dafür besorgt, dass die gesamte Anlage in der Regel in ihr Eigentum gelangt. 6. Das zur Abgabe vorgesehene Land ist von der städti­ schen Schätzungskommission zu bewerten. Die Stadt be­ zieht einen­ Mietzins, der die Erstellung von Sportanlagen zu tragbaren finanziellen Bedingungen erleichtert. Er darf 10 Rappen je Quadratmeter und Jahr nicht unterschrei­ ten. Wirtschaftlich gut gestellten Unternehmen oder deren Sportklubs soll Land nur ausnahmsweise und zu einem nach dem vollen Verkehrswert berechneten Mietzins abge­ geben werden. 1 BS 2, 243. 1

421.220 Richtlinien für die mietweise Abgabe von städtischem Land zu Sportzwecken an private Organisationen 7. Organisationen, die die Sportanlage vornehmlich Bevölke­ rungskreisen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zur Benützung offen halten werden, ist der Vorrang zu ge­ ben. Die Benützungsberechtigten müssen zu wenigstens 4/5 in der Stadt wohnen oder hier das Steuerdomizil haben. 8. Mit jedem Mieter ist durch das Turn- und Sportamt ein von der zuständigen Instanz der Stadt zu genehmigender Miet­ vertrag abzuschliessen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im einzelnen regelt. 9. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat sich die Stadt mit dem Mieter finanziell auseinanderzusetzen. Eine Ent­ schädigung ist nur für die Gebäude, nicht aber für die An­ lagen zu leisten. Die Entschädigung des Mieters für die von ihm erstellten Gebäude soll in der Regel zum Betrag erfolgen, der den um jährliche Amortisationen von 1 2/3 % verminderten Nettobaukosten (= Bruttobaukosten nach Abzug der Subventionsbeiträge) entspricht. Grundlage für die zu leistende Entschädigung bildet die Bauabrechnung über die Gebäude, welche durch die Mieterin unmittel­ bar nach Bauvollendung zu erstellen und der Stadt Zürich zu unterbreiten ist. Nach Genehmigung durch die Stadt ist die Abrechnung von beiden Parteien zu unterzeich­ nen; sie bildet fortan einen Bestandteil des Mietvertrages. Falls der Zustand der vom Mieter erstellten Bau­ ten zu wünschen übrig lässt, wird die von der Stadt offerier­te gegenüber dem in Abs. 1 genannten An­ satz reduzier­ te Entschädigung auf Grund einer Schät­ zung der städtischen Schätzungskommission festgelegt. Bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Entschädigungsbeitrag bis maximal 20% zu kürzen. II. Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss des Gemeinde­ rates 2 über die mietweise Abgabe von städtischem Fiskalland an private Organisationen zu verbilligten Mietzinsen in Kraft. 2 14. Januar 1970. 2