443.110
Reglement über die Auszeichnung von Filmen
A. Ziel und Zweck
Art. 1
Als Anerkennung für besondere Leistungen im Bereich des unabhängigen Filmschaffens verleiht die Stadt Zürich jährlich die «Zürcher Filmpreise».
Zu diesem Zweck setzt der Stadtrat jeweils eine angemessene Summe im Voranschlag ein.
B. Voraussetzungen
Art. 2 Gegenstand der Auszeichnung
Ausgezeichnet werden können
a. Spiel-, Dokumentar-, Animations- oder Experimentalfilme;
b. an den ausgezeichneten Filmen massgeblich beteiligte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter;
c. Zürcher Filmschaffende;
d. Persönlichkeiten, die sich um den Film verdient gemacht haben.
Art. 3 Filme a. Nähe zu Zürich
Zur Auszeichnung zugelassen werden Filme,
a. die von Autorinnen oder Autoren bzw. Produzentinnen oder Produzenten hergestellt worden sind, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zürich ihren gesetzlichen Wohn- bzw. Geschäftssitz haben oder
b. deren Inhalt mit dem Kanton Zürich in enger Beziehung steht.
Ausnahmsweise können Filme, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ausgezeichnet werden, wenn bei ihrer Herstellung Zürcher Filmschaffende massgebend mitgewirkt haben.
Koproduktionen können berücksichtigt werden, wenn eine das Werk prägende Zürcher Beteiligung künstlerischer, technischer oder finanzieller Natur nachgewiesen wird.
Art. 4 Filme b. Auswertung
Die Filme müssen vorab für eine Kinoauswertung bestimmt sein; diese kann bereits stattgefunden haben, darf aber nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Reglement über die Auszeichnung von Filmen
Filme, die in erster Linie für Fernsehausstrahlungen oder von Schulen produziert worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme zugelassen werden.
Fernsehfilme werden zugelassen, wenn eine Kinoauswertung erfolgt ist.
Schulfilme werden zugelassen bei einer Nomination für den Schweizer Filmpreis, einer Kinoauswertung oder der Selektion an einem namhaften Filmfestival.
Die Filmkommission (Art. 7) ist befugt, Näheres in den Anmeldeunterlagen festzuhalten.
Nicht zugelassen sind Lehr-, Werbe-, Public-Relations- und Übungsfilme.
Art. 5 Ausschreibung
Die bevorstehende Auszeichnung wird jeweils rechtzeitig ausgeschrieben.
Eine Produzentin oder ein Produzent kann höchstens drei Filme zur Auszeichnung anmelden.
C. Art der Auszeichnung
Art. 6 Auf-
Als Auszeichnung können eine Urkunde und/oder ein Preisgeld ausgerichtet werden.
Bei der Auszeichnung von Werken geht das Preisgeld jeweils an Personen und Produktionsfirmen, die die Wohn- bzw. Geschäftssitzvoraussetzungen gemäss Art. 3 erfüllen.
Erfüllen Produktionsfirma und Regie die Voraussetzungen von Art. 3, empfiehlt die Filmkommission im Antrag die hälftige teilung des Preisgeldes.
In begründeten Fällen kann die Filmkommission im Antrag zusätzliche Empfängerinnen und Empfänger für einen bestimmten Teil des Preisgeldes empfehlen.
D. Verfahren
Art. 7 Filmkommission
Der Stadtrat wählt für die Beurteilung der eingereichten Filme eine Kommission von fünf Mitgliedern.
Die Kommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern, die nach Möglichkeit das Zürcher Filmschaffen, die Filmkritik und allfällige filmkulturelle Organisationen vertreten.
Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre.
Das Sekretariat wird vom Präsidialdepartement geführt. Reglement über die Auszeichnung von Filmen
Art. 8 Beurteilung
Die Beurteilung der eingereichten Filme erfolgt in der Regel durch sämtliche Kommissionsmitglieder.
Ausnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied in den Ausstand treten muss.
Art. 9 Antrag
Die Kommission stellt der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten zuhanden des Stadtrats Antrag über die Verleihung von Urkunden und Preisgeldern.
Der Stadtrat ist an die gestellten Anträge nicht gebunden.
Art. 10 Übergabe der Auszeichnung
Die Auszeichnungen werden im Rahmen einer öffentlichen Feier übergeben.
E. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Auszeichnung von Filmen vom 25. März 1992 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.