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Stiftungsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tonhallegesellschaft in Zürich über die Errichtung der Kongresshaus- Stiftung Zürich 1

(Vom 7. August/6. September 1937) geändert durch Regie-

Präambel

rungsratsbeschlüsse vom 12. August 1948 und 23. Juli 1975 sowie Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984 2

Art. 1

Die Stadt Zürich und die Tonhallegesellschaft in Zürich errichten gemeinschaftlich eine Stiftung, die den Namen trägt: Kongresshaus-Stiftung Zürich. 3

Art. 2

Zweck der Stiftung ist die Erstellung und der Betrieb eines Tonhalle- und Kongressgebäudes am Alpenquai. 4

Art. 3

Die Tonhallegesellschaft in Zürich widmet der Stiftung ihre Liegenschaft am Alpenquai 5 samt darauf stehendem Gebäude, belastet mit Fr. 550 000 erste Hypothek, datiert 3. Dezember 1892, für die die Stiftung die Schuldpflicht übernimmt.

Die Stadt Zürich widmet der Stiftung einen Betrag von Fr. 2 300 000.

Art. 4

Die weiteren für die Erstellung und den Betrieb des Tonhalle- und Kongressgebäudes notwendigen Mittel werden aufgebracht durch Hypotheken und Obligationenanleihen, Beiträge von Bund, Kanton und Stadt aus dem Titel Arbeitsbeschaffung, Beitrag der Landesausstellung 1939, Zuwendungen der Stadt und von Gesellschaften. § 4 bis 1 Organe der Stiftung sind: 6

  1. a) der Stiftungsrat,

  2. b) und c) 7

  3. d) die Kontrollstelle. 2 (aufgehoben) 8

Art. 5

9 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von 7 Mitgliedern geleitet, von denen drei vom Stadtrat, zwei von der Tonhallegesellschaft, eines vom Gewerbeverband der Stadt Zürich und eines vom Verkehrsverein der Stadt Zürich je für eine Amtsdauer von vier Jahren, die mit der Amtsdauer der Gemeindebehörden zusammenfällt, bezeichnet werden. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. § 6 und § 6 bis (aufgehoben) 10

Art. 7

Zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens besteht eine Kontrolle von drei Mitgliedern, von denen zwei vom Stadtrat und eines von der Tonhallegesellschaft bezeichnet werden.

Art. 8

Der Tonhallegesellschaft stehen zur Erfüllung ihrer Aufgabe, das musikalische Leben von Zürich zu pflegen und insbesondere ein Orchester zu unterhalten, die für den Musikbetrieb bestimmten Räume, nämlich: Grosser und kleiner Saal, Kammermusiksaal, Übungssäle, Solisten- und Stimmzimmer nebst dem erforderlichen Zubehör, zur unentgeltlichen freien Verfügung. Alle Spesen für Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Unterhalt dieser Räume gehen zu Lasten der Stiftung.

Soweit die Musikräume von der Tonhallegesellschaft nicht für ihre eigenen Veranstaltungen in Anspruch genommen werden, kann der Stiftungsrat, unter möglichster Rücksichtnahme auf die Interessen der Tonhallegesellschaft, darüber verfügen.

Im übrigen erlässt der Stiftungsrat über die Vermietung und Benützung der einzelnen Gebäudeteile ein Reglement.

Art. 9

Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von § 8 entscheidet ein Schiedsgericht, in das der Stadtrat und die Tonhallegesellschaft je ein Mitglied abordnen. Der Obmann wird nötigenfalls vom Obergericht bestellt.

Art. 10

Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung (Art. 84 des Zivilgesetzbuches) steht dem Stadtrate zu. Zürich, den 7. August/6. September 1937 Für die Stadt Zürich, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeinde: der Stadtpräsident: Klöti der Stadtschreiber: Dr. Bertschinger Für die Tonhallegesellschaft, namens des Vorstandes, der Präsident: Dr. Hans Escher ein weiteres Vorstandsmitglied: Dr. G. Hürlimann In der Generalversammlung der Tonhallegesellschaft vom 6. September 1937 genehmigt. Der Präsident des Verwaltungsrates: Dr. Ad. Streuli der Aktuar: Fritz Boller In der Gemeindeabstimmung vom 24. Oktober 1937 genehmigt.

Umbenannt durch Regierungsratsbeschluss vom 23. Juli 1975.

AS 38, 250.

Umbenannt durch Regierungsratsbeschluss vom 23. Juli 1975.

Nun General Guisan-Quai.

Nun General Guisan-Quai.

Eingefügt durch Regierungsratsbeschluss vom 23. Juli 1975.

Aufgehoben durch Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984.

Aufgehoben durch Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984.

Geändert durch Regierungsratsbeschlüsse vom 12. August 1948 und 23. Juli 1975.

Aufgehoben durch Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984.