551.121
Reglement über den Pilotversuch Bodycam bei der Stadtpolizei
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt den Einsatz mobiler, offen getragener technischer Mittel zur Anfertigung von Video- und Audioaufnahmen (Bodycam) bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen durch die Stadtpolizei.
Der Einsatz von Bodycams bei strafbarem Verhalten richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 4 .
Art. 2 Zweck
Der Einsatz von Bodycams dient:
a. der präventiven Verhinderung gewalttätiger oder verbaler Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige;
b. der Dokumentation eines Eskalationsverlaufs;
c. der Dokumentation und der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten. II. Besondere Bestimmungen
A. Einsatz Bodycam
Art. 3 Einsatzbereich
Bodycams werden im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt, wo gewalttätige oder verbale Übergriffe auf Polizeiangehörige bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist. 1 AS 236.100
LS 131.1
Begründung siehe STRB Nr. 990 vom 7. Dezember 2016.
vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, welche Kommissariate der Stadtpolizei am Pilotversuch teilnehmen.
Art. 4 Kennzeichnung
Beim Einsatz von Bodycams sind kameraführende Polizeiangehörige in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Es ist zu gewährleisten, dass die Betroffenen eine laufende Aufzeichnung erkennen können.
Der verdeckte Einsatz von Bodycams ist nicht zulässig.
Art. 5 Aufzeichnung a. durch die Stadtpolizei
Die Stadtpolizei startet bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen die Aufzeichnung, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen muss, dass
a. eine strafbare Handlung oder
b. eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht.
Die Stadtpolizei kündigt betroffenen Privatpersonen die Aufzeichnung mündlich an.
Auf eine Ankündigung der Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn womöglich strafbare Handlungen bereits im Gang sind.
Art. 6 b. auf Veranlassung der betroffenen Privatperson
Betroffene Privatpersonen können bei Anhaltungen oder Kontrollen den Start der Aufzeichnung von der Stadtpolizei verlangen, wenn sie ein nicht korrektes Verhalten der Polizeiangehörigen annehmen.
Bei offensichtlichem Missbrauch besteht kein Anspruch, den Start der Aufzeichnung zu verlangen.
Art. 7 Aufnahme
Die Stadtpolizei erfasst nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Umstände den Kontakt zwischen den Polizeiangehörigen und den Privatpersonen ganzheitlich, damit deren Verhalten objektiv beurteilt werden kann.
Art. 8 Beendigung
Die Stadtpolizei beendet die Aufzeichnung, wenn es die Zweckbestimmung gemäss Art. 2 nicht mehr erfordert.
B. Audio- und Videoaufnahmen
Art. 9 Bearbeitung
Die Stadtpolizei kann im Rahmen polizeilicher Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren die Aufnahmen zur Ab- und Aufklärung strafbarer Handlungen bearbeiten.
Ausserhalb der Verfahren gemäss Abs. 1 bedarf jede Bearbeitung eines schriftlichen Gesuchs. Zuständig für dessen Behandlung und die Entscheidung darüber ist der Rechtsdienst der Stadtpolizei.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können Betroffene und Beschwerdeinstanzen die Aufnahmen einsehen.
Art. 10 Löschung
Aufnahmen sind nach 100 Tagen automatisch zu löschen. Aufnahmen, die nach Art. 9 bearbeitet werden, sind nach dem einschlägigen Recht zu löschen.
Art. 11 Informationssicherheit
Die Stadtpolizei stellt sicher, dass
a. die Aufzeichnungen im System bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind;
b. die Extraktion der Aufzeichnungen ausschliesslich aus dem zentralen System erfolgt;
c. die Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf die Aufnahmen im System erfolgt;
d. die notwendigen Metadaten der Aufzeichnungen erfasst werden.
Art. 12 Vorlaufaufnahme
Die Aufzeichnungsgeräte haben über eine Vorlaufzeit bzw. einen Ringspeicher zwischen 30 Sekunden und zwei Minuten zu verfügen. Diese Daten sind vom Gerät automatisch zu löschen, sofern keine manuelle Auslösung der Aufzeichnung stattfindet. III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt in einer Dienstanweisung die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Zu regeln sind insbesondere die Kennzeichnung Kamera führender Polizeiangehöriger, die Zugriffsrechte von Polizeiangehörigen auf die Audio- und Videoaufzeichnungen und die Gewährleistung der Datenintegrität, soweit dies nicht bereits mit den entsprechenden technischen Vorkehrungen automatisch erfolgt.
Art. 14
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.