551.131

Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Einsatz mobiler, offen und körpernah getragener technischer Mittel zur Anfertigung von Video- und Audioaufnahmen (Bodycam) bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen durch die Stadtpolizei.

Der Einsatz von Bodycams bei strafbarem Verhalten richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO) 5 .

Art. 2 Zweck

Der Einsatz von Bodycams dient:

  1. a. der präventiven Verhinderung gewalttätiger oder verbaler Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige;

  2. b. der Dokumentation des Eskalationsverlaufs;

  3. c. der Dokumentation und der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten;

  4. d. der Dokumentation von Straftaten.

B. Einsatz Bodycam

Art. 3 Einsatz

Bodycams werden im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt, wo gewalttätige oder verbale Übergriffe bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist. 1 AS 101.100

LS 551.1

LS 170.4

Begründung siehe STRB Nr. 967 vom 21. November 2018.

vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. 2 Der Einsatz von Bodycams ist im unfriedlichen Ordnungsdienst nicht zulässig. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements legt die Höchstzahl der Bodycams fest. 4 Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei legt fest, welche Kommissariate der Stadtpolizei mit Bodycams ausgerüstet werden.

Art. 4 Kennzeichnung

Beim Einsatz von Bodycams werden kameraführende Polizeiangehörige in geeigneter Weise gekennzeichnet.

Es wird gewährleistet, dass die Betroffenen eine laufende Aufzeichnung erkennen können.

Der verdeckte Einsatz von Bodycams ist nicht zulässig.

Art. 5 Aufzeichnung a. durch die Stadtpolizei

Die Stadtpolizei startet bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen die Aufzeichnung, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen muss, dass:

  1. a. eine strafbare Handlung begangen wurde oder begangen werden könnte;

  2. b. eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht.

Die Stadtpolizei kündigt betroffenen Privatpersonen die Aufzeichnung mündlich an.

Auf eine Ankündigung der Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn mutmasslich strafbare Handlungen bereits im Gang sind.

Betroffene werden über die erfolgte Aufnahme möglichst rasch informiert.

Art. 6 b. auf Veranlassung der betroffenen Privatperson

Betroffene Privatpersonen können bei Anhaltungen oder Kontrollen den Start der Aufzeichnung von der Stadtpolizei verlangen.

Art. 7 Aufnahme

Die Stadtpolizei erfasst nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Umstände den Kontakt zwischen den Polizeiangehörigen und den Privatpersonen ganzheitlich, damit deren Verhalten objektiv beurteilt werden kann.

Unbeteiligte Dritte werden möglichst nicht von den Aufnahmen erfasst.

Eine Verknüpfung oder Bearbeitung der laufenden Aufnahmen mit Gesichtserkennungssoftware oder polizeilichen Datensystemen ist nicht zulässig.

Art. 8 Beendigung

Die Stadtpolizei beendet die Aufzeichnung, wenn es die Zweckbestimmung gemäss Art. 2 nicht mehr erfordert oder die Beteiligten beiderseitig der Beendigung zustimmen.

C. Audio- und Videoaufnahmen

Art. 9 Bearbeitung

Die Bearbeitung der Aufnahmen zur Ab- und Aufklärung strafbarer Handlungen richtet sich nach dem Polizeigesetz 6 und nach der Strafprozessordnung 7 .

Ausserhalb der Verfahren gemäss Abs. 1 richtet sich die Behandlung eines Bearbeitungsgesuchs nach dem auf das jeweilige Verfahren anwendbaren Recht.

Im Rahmen von Beschwerdeverfahren können Betroffene und Beschwerdeinstanzen die Aufnahmen einsehen.

Wird ein Verfahren gemäss Abs. 1–3 eingeleitet, werden die Daten umgehend extrahiert.

Art. 10 Verwendung zwecks Weiterbildung

Zwecks Weiterbildung und zu Studienzwecken können Aufnahmen anonymisiert extrahiert und verwendet werden.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements benennt und ermächtigt eine von der Stadtpolizei unabhängige Stelle zur Aufbereitung von Daten zu diesen Zwecken.

Art. 11 Löschung

Aufnahmen werden nach hundert Tagen automatisch gelöscht.

Aufnahmen, die nach Art. 9 und 10 extrahiert wurden, werden nach dem auf das jeweilige Verfahren anwendbaren Recht gelöscht.

Art. 12 Informationssicherheit

Das zuständige Departement stellt sicher, dass:

  1. a. die Aufzeichnungen im System bis zu ihrer Löschung gemäss Art. 11 Abs. 1 in unveränderter Form verfügbar sind;

  2. b. die Extraktion der Aufzeichnungen ausschliesslich aus dem zentralen System erfolgt;

  3. c. die Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf die Aufnahmen im System erfolgt;

  4. d. die notwendigen Metadaten der Aufzeichnungen erfasst werden;

  5. e. die Aufzeichnungen der Aufnahmen an einem von der Stadtpolizei unabhängigen, externen und sicheren Speicherungsort aufbewahrt werden. 6 vom 23. April 2007, LS 550.1. 7 vom 5. Oktober 2007, SR 312.

Art. 13 Vorlaufzeit

Die Aufzeichnungsgeräte verfügen über eine Vorlaufzeit von zwei Minuten.

Die Daten werden vom Gerät automatisch gelöscht, sofern keine manuelle Auslösung der Aufzeichnung stattfindet.

D. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Geregelt werden insbesondere die Kennzeichnung kameraführender Polizeiangehöriger und die Gewährleistung der Datenintegrität, soweit dies nicht bereits mit den entsprechenden technischen Vorkehrungen automatisch erfolgt.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 8

Art. 16 Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt sechs Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft, soweit zuvor nicht mittels Weisung des Stadtrats oder mittels gemeinderätlicher Motion eine Verlängerung, Anpassung oder Aufhebung dieser Verordnung beantragt wurde.

Im Falle einer stadträtlichen Weisung oder einer überwiesenen Motion, die eine solche Weisung verlangt, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verordnung mindestens bis zur Schlussabstimmung des Gemeinderats über diese Weisung. 8 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2949/2023).