551.132
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (AB Bodycam-Verordnung)
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufgaben, Befugnisse und technischen Anforderungen für den Einsatz von Bodycams.
Art. 2 Begriff
In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:
a. mobile Systeme: mobile Aufzeichnungsgeräte für Video- und Audioaufnahmen (Kameras mit dazugehörenden Docking-Stationen);
b. stationäres System: von der Stadtpolizei unabhängiger, externer, sicherer und zentraler Speicherungsort zur Bearbeitung und Aufbewahrung der Aufnahmen;
c. bearbeiten: jeder Umgang mit Aufzeichnungen, insbesondere diese einsehen, extrahieren, verändern und löschen;
d. extrahieren: Erstellung und Übermittlung der Kopie einer Originalaufzeichnung vom stationären System an die Stadtpolizei.
Art. 3 Bodycam- System
Das Bodycam-System besteht aus:
a. mobilen Systemen;
b. einem stationären System gemäss Art. 12 lit. b und e Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (nachfolgend: Bodycam-Verordnung).
AS 101.100
AS 551.131
Begründung siehe STRB Nr. 2949 vom 25. Oktober 2023. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (AB Bodycam-Verordnung)
Art. 4 Aufgaben a. Stadtpolizei
Die Stadtpolizei ist zuständig für:
a. die Beschaffung der mobilen Systeme gemäss den techni-
Art. 6 schen Anforderungen nach stimmung der zuständ b. den Betrieb der m c. die Übermittlung den mobilen Systemen d. die Erstellung un und organisatorische für:
, unter Vorbehalt der Zuigen Instanzen; obilen Systeme; der Aufzeichnungen der Aufnahmen auf an das stationäre System; d die Pflege des notwendigen technischen n Berechtigungs- und Rollenkonzepts obilen Systeme, 1. die Nutzung der m Rechte gemäss Art. 8 und 9. 2. die Ausübung der
Art. 5 b. Organisation und Informatik
Organisation und Informatik (OIZ) ist zuständig für:
a. den Betrieb des stationären Systems in den städtischen Rechenzentren;
b. die Sicherstellung der Verfügbarkeit der gespeicherten Aufzeichnungen und der erhobenen Protokolldateien während
Art. 6 der Speicherfristen gemäss c. die Gewährleistung die Zugriffsberechtigu d. die Erstellung von Video- und Audioaufnah dungszwecken.
; der Einhaltung der Regelungen über ng; anonymisierten Kopien von extrahierten men zu Schulungs- und Weiterbil-
Art. 6 Technische Anforderungen
Das Bodycam-System erfüllt folgende Anforderungen:
a. Daten auf mobilen Systemen können nur zum Zweck der Datenübermittlung an das stationäre System bearbeitet werden.
b. Die Datenübermittlung an das stationäre System erfolgt vollständig und automatisiert.
c. Daten auf den mobilen Systemen werden nach der Datenübermittlung an das stationäre System automatisch gelöscht.
d. Das stationäre System protokolliert Zugriffe auf Aufzeichnungen.
e. Aufzeichnungen werden in unveränderbarer Form auf dem stationären System während 100 Tagen gespeichert und anschliessend automatisch gelöscht. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (AB Bodycam-Verordnung)
f. Originale von extrahierten Aufzeichnungen gemäss Art. 9 Bodycam-Verordnung werden für die Dauer von fünf Jahren ab Extraktionsdatum im stationären System gespeichert und anschliessend automatisch gelöscht.
Art. 7 Zugriffsberechtigungen a. OIZ
Angestellte von OIZ können auf Aufzeichnungen im stationären System direkt zugreifen, wenn der Zugriff erforderlich ist für:
a. Wartungs- und Supportleistungen;
b. die Gewährleistung von Zugriffsberechtigungen gemäss Art. 8 und 9;
c. die Erstellung von anonymisierten Kopien zu Weiterbildungs- und Schulungszwecken.
Art. 8 b. kameraführende Polizeiangehörige
Kameraführende Polizeiangehörige gemäss Art. 10 Abs. 1 können ihre Aufnahmen einsehen, wenn ein Verdacht auf strafbares Verhalten vorliegt.
Sie dokumentieren die Einsichtnahme und deren Ergebnisse im Polizei-Informationssystem (POLIS).
Art. 9 c. Angehörige der Stadtpolizei
Die Stadtpolizei kann Aufzeichnungen von Aufnahmen:
a. einsehen;
b. als Kopie extrahieren;
c. an berechtigte Dritte weiter- oder herausgeben.
Die Zuständigkeit ist beschränkt auf folgende Funktionen und Sachverhalte:
a. Chefin oder Chef Kriminalabteilung, sofern die Aufzeichnungen zur Rapportierung strafbarer Handlungen benötigt werden;
b. Brandtouroffizierin oder Brandtouroffizier, sofern die Aufzeichnungen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben umgehend benötigt werden;
c. Chefin oder Chef Rechtsdienst in allen übrigen Fällen, insbesondere im Rahmen von Beschwerdeverfahren und Akteneinsichtsgesuchen Dritter.
Art. 10 Kennzeichnung
Polizeiangehörige werden an der Uniform mit der Aufschrift «Video» gekennzeichnet, wenn sie eine Kamera führen.
Die Kennzeichnung wird im Brustbereich und am Rücken gut sichtbar angebracht.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.