551.160
Vertrag mit dem Gemeinderat von Zollikon über die Ausübung der Polizeigewalt im Friedhof Enzenbühl
551.160 Vertrag mit dem Gemeinderat von Zollikon über die Ausübung der Polizeigewalt im Friedhof Enzenbühl vom 23. November/12. Dezember 1936 1 1. Die Stadt Zürich übernimmt mit sofortiger Wirkung an Stelle der Gemeinde Zollikon den polizeilichen Schutz von Perso- nen oder Sachen in jenem Teil des Friedhofes Enzenbühl, der zum Gemeindegebiet Zollikon gehört. 2. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit gelangen die Polizeivor- schriften der Stadt Zürich zur Anwendung. 3. Auf den Ersatz der Kosten, welche der Stadt Zürich bei den Polizeimassnahmen gemäss Ziff. 1 erwachsen, wird ver- zichtet. 4. Die Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungs- rat bleibt vorbehalten. 2 1 BS 1, 496. 2 Genehmigt durch RRB vom 7. Januar 1937. 1