551.170

Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung bei Polizeigebäuden und -anlagen

Präambel

Der Kommandant der Stadtpolizei Zürich,

A. Allgemeiner Teil

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Videoüberwachung von Polizeigebäuden und -anlagen (einschliesslich der zugehörigen Grundstücke) gemäss Anhang 1.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt den Schutz von Polizeigebäuden und -anlagen, die Erhöhung der Sicherheit von Personen und Gegenständen in- und ausserhalb der Polizeigebäude und -anlagen und dient insbesondere der Sicherung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche.

B. Besonderer Teil

Art. 3 Umfang, Art und Betriebsdauer der Videoüberwachung

In folgenden Bereichen aller Polizeigebäude erfolgt eine ununterbrochene Bildaufzeichnung ohne Tonaufnahmen: – Ein- und Ausgänge – Empfangsbereiche – Aussenfassaden im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 – Zu den Gebäuden gehörende Aussenbereiche – Aussen- und Innenparkplätze – Zu- und Wegfahrten 1 vom 25. Mai 2011, AS 236.100. – Bereiche mit Arrestantenverkehr (in den Korridoren der Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle ZAB ist ausschliesslich Live-Monitoring gestattet) 2

Art. 3 sind im Anhang 1 verm Zweck der Videoüberwa dass die Identifizier

Abs. 1 aufgeführten Bereichen erkt. e werden nur soweit erfasst, wie es der 3 Öffentliche Bereich chung erfordert. ldaufzeichnungen kann so gewählt werden, 4 Die Qualität der Bi ung von Personen möglich ist.

Art. 4 Live-Monitoring

In den Arrestzellen ist die Verwendung von Videokameras vorbehaltlich von Abs. 1 bis und Abs. 2 untersagt. 3

In den Arrestzellen der ZAB ist ein Live-Monitoring (ohne Aufzeichnung) mit Bild zulässig. Muss eine Person fixiert werden, ist Abs. 2 anwendbar. 4

Ein Live-Monitoring (ohne Aufzeichnung) mit Bild und Ton in den Arrestzellen ist zulässig, sofern sich darin eine Person befindet, die fixiert werden musste.

Art. 5 Kennzeichnung

An allen betroffenen Standorten werden Tafeln oder Aufkleber angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen.

Art. 6 Einsichtnahme

Die Videoaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist.

Art. 7 Verfahren zur Einsichtnahme und zum Auslesen Verfahren zur

5 1 Im Fall der beabsichtigten Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen hat die zuständige Ermittlungsperson einen schriftlich begründeten Antrag an die Abteilungschefin oder den Abteilungschef Logistik und Informatik zu richten. Diese Person prüft, ob ein Ereignis i. S. v. Art. 6 vorliegt, das eine Einsichtnahme rechtfertigt, und entscheidet über die Einsichtnahme. 2 Kommt die zuständige Ermittlungsperson aufgrund der Einsichtnahme zum Schluss, dass die Daten fallrelevante Informationen enthalten, stellt sie einen Antrag auf Auslesen an die in Abs. 1 aufgeführte Instanz. Wird der Antrag gutgeheissen, werden die fallrelevanten Daten gespeichert. 2 Fassung gem. Beschluss des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2017; Inkrafttreten 1. September 2017. 3 Fassung gem. Beschluss des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2017; Inkrafttreten 1. September 2017. 4 Fassung gem. Beschluss des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2017; Inkrafttreten 1. September 2017. 5 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 8. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 3 Die Abteilungschefin oder der Abteilungschef Logistik und Informatik führt eine Geschäftskontrolle über die ausgelesenen Daten, aus der hervorgeht, welche Daten zu welchem Zweck und auf wessen Antrag eingesehen oder gespeichert wurden. Art. 7 bis 6 1 Das Verfahren zur Einsichtnahme in dringenden Fäl-

Art. 7 Einsichtnahme in dringenden Fällen

, wobei der Antrag um Einsichtnahme formlos an die Inhabende oder den Inhabenden des Führungspiketts gestellt werden kann. Im Falle der Einsichtnahme erfolgt ein entsprechender Vermerk im POLIS-Journal. 2 Die Bewilligung zur Einsichtnahme beinhaltet auch die Genehmigung, wonach ein Printscreen für Fahndungszwecke erstellt werden kann.

Art. 8 Verwendung der Videoaufzeichnungen

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.

Die Verwendung von Bildaufzeichnungen zu Schulungszwecken muss bei der Abteilungschefin oder beim Abteilungschef Logistik und Informatik beantragt werden. Im Falle einer Verwendung hat eine vorgängige Anonymisierung zu erfolgen.

Art. 9 Aufbewahrung und Löschung

7 1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch gespeichert und spätestens 14 Tage (336 Stunden) nach der Aufzeichnung automatisch gelöscht oder überschrieben. 2 Zur Einsichtnahme bewilligte Aufnahmen im Sinne von Art. 7 folgende werden spätestens nach 100 Tagen automatisch gelöscht. 3 Die Löschfrist der gespeicherten Daten richtet sich nach dem auf den Fall anwendbaren Prozessrecht. 4 Die korrekte Löschung wird durch die zuständigen Mitarbeitenden von Logistik und Informatik geprüft.

Art. 10 Sicherheitsmassnahmen

Die Stadtpolizei stellt sicher, dass

  1. a. die Aufzeichnungen im System bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind;

  2. b. die Extraktion der Aufzeichnungen ausschliesslich aus dem zentralen System erfolgt 6 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom

  3. 8. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 7 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom

  4. 8. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

  5. c. sämtliche Zugriffe auf die Aufnahmen protokolliert werden;

  6. d. die Metadaten der Aufzeichnungen erfasst werden.

Der physische Zugriff auf die Speichermedien ist auf einzelne durch die Abteilungschefin oder den Abteilungschef Logistik und Informatik bestimmte Mitarbeitende des Technischen Dienstes und des Informatikdienstes beschränkt. 8

Die Protokolldaten werden mindestens 12 Monate aufbewahrt.

Ein Zugriff auf die Protokolldaten muss von der Kommandantin oder vom Kommandanten in Auftrag gegeben werden.

C. Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderungen des Reglements

Eine Änderung dieses Reglements oder des Anhangs 1 ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung vorzulegen.

Art. 12 Aufhebung des bisherigen Reglements

Das Reglement für die Videoüberwachung von Immobilien der Stadtpolizei Zürich vom 17. Dezember 2013 wird mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

Art. 13 Anhang

Die Liste mit den Objektbezeichnungen inklusive Abweichungen zum Reglement (Anhang 1) bildet Bestandteil dieses Reglements.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft. 8 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 8. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Anhang 1 Liste gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements für den Einsatz von Videoüberwachung bei Polizeigebäuden und -anlagen 9 Objektbezeichnung Adresse Abweichungen von den Bereichen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements Amtshaus 1 Bahnhofquai 3 Zusätzlich: 8001 Zürich Giacometti Halle Amtshaus 2 Bahnhofquai 5 8001 Zürich Amtshaus 3 Lindenhofstrasse 21 8001 Zürich Bahnhofbrücke Bahnhofbrücke 1 8001 Zürich Diensthunde-Kompetenz- Gänzilooweg 18 Zentrum 8045 Zürich Förrlibuck Förrlibuckstrasse 59 / 61 8005 Zürich Quartierwache Affoltern In Böden 173 8046 Zürich Quartierwache Altstetten Lindenplatz 4 8048 Zürich Quartierwache Enge Bederstrasse 2 8002 Zürich Quartierwache Höngg Bläsistrasse 1 8049 Zürich Quartierwache Hottingen Gemeindestrasse 54 8032 Hottingen Quartierwache Riesbach Riesbachstrasse 3 8008 Zürich Quartierwache Dübendorfstrasse 5 Schwamendingen 8051 Zürich Quartierwache Unterstrass Röslistrasse 10 8006 Zürich Regionalwache Aussersihl Militärstrasse 105 8004 Zürich Regionalwache Industrie Fabrikstrasse 1 8005 Zürich Regionalwache Oerlikon Gubelstrasse 1 Zusätzlich: 8050 Zürich Anhöhe über den Garagenboxen Regionalwache Wiedikon Zurlindenstrasse 87 8003 Zürich 9 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 18. April 2024; Inkrafttreten 1. Juni 2024. Objektbezeichnung Adresse Abweichungen von den Bereichen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements Ausbildungswache Seilergraben 43 Seilergraben 8001 Zürich Wasserschutzpolizei Mythenquai 73 Zusätzlich: Mythenquai 8002 Zürich Bootsanlegeplätze Wasserschutzpolizei Bellerivestrasse 260 Zusätzlich: Tiefenbrunnen 8034 Zürich Bootsanlegeplätze Polizeilicher Assistenzdienst Schaffhauserstrasse 26 8006 Zürich Kripo-Gebäude und Förrlibuckstrasse 120 Kommissariat Prävention 8005 Zürich (Standort Mühleweg) Lagergebäude Duttweilerstrasse 3 8005 Zürich Betriebsgebäude Waidbergweg 30 8037 Zürich