551.210
Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 231 des kantonalen Geset
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken, insbesondere solchen gewerblicher, baulicher, privater, politischer, religiöser und gemeinnütziger Art.
Art. 2 Bewilligung Benutzung Sechseläutenplatz
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende, nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grunds bedarf einer Bewilligung des Sicherheitsdepartements. Ausgenommen sind Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22 Abs. 2. 5
Das Gesuch mit Angaben über Ort, Zeit, Zweck und voraussichtlicher Anzahl der Teilnehmenden ist mit Ausnahme von unvorhergesehenen Fällen bei der Stadtpolizei frühzeitig schriftlich einzureichen:
a. bei politischen Nutzungen mindestens drei Arbeitstage vor Nutzungsbeginn;
b. bei allen anderen Nutzungen mindestens vier Wochen vor Nutzungsbeginn. 1 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022. 2 LS 700.1
AS 551.110
AS 101.100
Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
November 2022. Art. 2 bis 6 1 Die nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche vorübergehende Benutzung des Sechseläutenplatzes wird an höchstens 180 Tagen pro Kalenderjahr, davon höchstens 45 Tage vom 1. Juni bis 30. September, bewilligt. Auf- und Abbauarbeiten werden mitgezählt. In der übrigen Zeit steht der Sechseläutenplatz der Bevölkerung vollumfänglich und unentgeltlich zur Verfügung. 2 Der Stadtrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Anlass zugelassen wird. Er kann ein Nutzungskonzept erlassen.
Art. 3 Voraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleistet ist.
Die Bewilligung kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 4 Ausstellung und Übertragbarkeit
Die Bewilligung wird auf die das Gesuch stellende Person ausgestellt. Bei juristischen Personen ist eine verantwortliche natürliche Ansprechperson zu bestimmen.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 5 Gebühren
Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Davon ausgenommen ist die Benutzung zu politischen, religiösen und gemeinnützigen Zwecken.
Die Gebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt.
Für die Bewilligungs- und Schreibgebühren gilt die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden 7 .
Art. 6 Kaution
Zur Deckung der Kosten für Benutzung, Reinigung, Instandstellung und allfällige amtliche Räumung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen kann eine angemessene Kaution verlangt werden.
Art. 7 Meldepflicht
Auf den Ablauf der Bewilligungsdauer hin sind der öffentliche Grund und die übrigen öffentlichen Sachen geräumt und gereinigt zurück zu geben.
Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich zu melden:
a. Beschädigungen der öffentlichen Sachen;
b. Nichtgebrauch der Bewilligung. 6 Fassung gem. STRB Nr. 890 vom 24. Oktober 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 7 LS 681
Art. 8 Haftung
Die Bewilligungsinhabenden und die Verantwortlichen von politischen Standaktionen haften gemäss den einschlägigen Haftungsbestimmungen für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung gegenüber der Stadt und Dritten entstehen.
Wird die Stadt für solche Schäden belangt, so haben ihr die Bewilligungsinhabenden vollen Ersatz zu leisten.
Es kann ein Versicherungsnachweis verlangt werden. II. Besondere Bestimmungen
A. Gewerbliche Nutzungen
Art. 9 Baustelle
Die Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Grundes zu Bauzwecken kann ausgestellt werden, sofern der Bauherrschaft kein Privatgrund zur Verfügung steht.
Der öffentliche Grund darf nicht für baufremde Zwecke benutzt werden, insbesondere nicht zum Parkieren von Motorfahrzeugen.
Die Bauherrschaft hat die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz des öffentlichen Grundes zu treffen.
Die Bauherrschaft ist verpflichtet, Einrichtungen auf öffentlichem Grund wie Bauwände, Baucontainer usw. unentgeltlich für die Anbringung von Plakaten zur Verfügung zu halten. Den Werbebedürfnissen der Bauherrschaft ist angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 10 Lagern von Materialien
Die Benützung des öffentlichen Grundes zum Abladen und Aufarbeiten von Materialien, die der Bewirtschaftung von Liegenschaften dienen und für die kein Privatgrund zur Verfügung steht, ist für die Dauer von höchstens zwei Tagen ohne besondere Bewilligung gestattet, soweit dadurch der allgemeine Verkehr nicht behindert wird.
Ist die Lagerung während der Nacht unumgänglich, so ist die Stadtpolizei zu verständigen und für die notwendige Absperrung und Beleuchtung zu sorgen.
Art. 11 Hotelwagen, Leergut, Arbeitsmaschine und Pflanzenbehälter
Soweit kein Privatgrund zur Verfügung steht, können bewilligt werden:
a. Aufstellen von Hotelwagen;
b. regelmässiges kurzfristiges Abstellen von Liefer- und Leergut von gewerblichen Betrieben und Verkaufsgeschäften;
c. regelmässiges Aufstellen von Fahrzeugen für Montage und Gebäudeunterhalt sowie anderer Arbeitsmaschinen;
d. Aufstellen von Pflanzenbehältern.
Art. 12 Verkauf
Folgende Verkaufstätigkeiten auf öffentlichem Grund können bewilligt werden:
a. Auslagen und bediente Stände vor Verkaufsgeschäften;
b. Verkaufswagen in Seeuferanlagen;
c. Verkauf von Marroni ab festem Standort von Oktober bis März.
Bei Veranstaltungen können vorübergehend auch andere Verkaufstätigkeiten bewilligt werden.
Art. 13 Bewirtung
8 1 Inhabenden von Gastgewerbepatenten kann das Aufstellen von Mobiliar auf dem öffentlichen Grund zum Bewirten von Gästen bewilligt werden, wenn die baurechtliche Bewilligung vorliegt. 2 Ein Leitfaden regelt die Einzelheiten. 3 Die Vorstehenden des Sicherheits- und des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements können untergeordnete Anpassungen am Leitfaden gemeinsam beschliessen.
Art. 14 Veranstaltung, Zirkus und Schaustellung
Für Veranstaltungen, Zirkusse und Schaustellungen kann die Benutzung des öffentlichen Grundes bewilligt werden. Der Stadtrat erlässt hierüber Richtlinien 9 .
Art. 15 Personenleitsystem
Vorrichtungen zum Leiten von Personen auf öffentlichem Grund zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen vor Unterhaltungs-, Gastgewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften können bewilligt werden.
Art. 16 Presse
Das Verteilen oder Verkaufen von mindestens alle zwei Monate erscheinenden Presseerzeugnissen im Umherziehen, das Aufstellen von Zeitungsboxen und das Deponieren von Zeitungsverteilwagen können bewilligt werden.
Art. 17 Werbung
Das Verteilen von Werbematerial durch Zufussgehende kann an bestimmten Örtlichkeiten bewilligt werden.
Art. 18 Fotografie und Film
Film- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken können bewilligt werden. Keiner Bewilligung bedarf die allgemeine Medienberichterstattung. 8 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
November 2022. 9 AS 551.280
Art. 19 Sammlung von Geld und Naturalgaben
Das Sammeln von Geld zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichem Grund oder im Umherziehen von Haus zu Haus kann bewilligt werden.
Der gleichen Bewilligungspflicht unterliegen der Verkauf von Abzeichen und ähnlichen Artikeln zu gemeinnützigen Sammelzwecken sowie das gemeinnützige Sammeln von Naturalgaben.
Art. 20 Strassenkunst Stationsloser Fahrrad-, Motorfahrrad- und Motorradverleih
10 1 Musizieren und Darbietungen auf öffentlichem Grund sind ausserhalb von bewilligten Veranstaltungen in den von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements bezeichneten Gebieten unter Berücksichtigung der definierten Ruhezeiten erlaubt. 2 Es dürfen keine Verstärker, Aufbauten oder andere Hilfsmittel verwendet werden. 3 Die Örtlichkeit ist alle 30 Minuten zu wechseln. Art. 20 bis 11 1 Verleihanbietende benötigen bei insgesamt mehr als 30 Fahrzeugen mit zwei Rädern oder drei Fahrzeugen mit mehr als zwei Rädern eine Bewilligung des Sicherheitsdepartements. 2 Die Fahrzeuge dürfen nicht ausschliesslich zu Werbezwecken gebraucht werden. 3 Die Fahrzeuge sind stets in einem betriebsbereiten, fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. 4 Die Verleihanbietenden müssen dafür sorgen, dass vorschriftswidrig oder über der bewilligten Anzahl abgestellte Fahrzeuge innert 24 Stunden vom öffentlichen Grund entfernt werden. Nicht betriebsbereite oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind umgehend zu entfernen. 5 Die Bewilligungsbehörde kann zur Gewährleistung einer geordneten und sicheren Nutzung des öffentlichen Grunds weitere Auflagen machen.
B. Politische, religiöse und gemeinnützige Nutzungen
Art. 21 Umzug, Mahnwache und Kundgebung
Politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen bedürfen einer Bewilligung.
Bewilligungsinhabende haben die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.
Art. 22 Standaktion
Religiöse und gemeinnützige Standaktionen bedürfen einer Bewilligung. 10 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
November 2022. 11 Fassung gem. STRB Nr. 168 vom 6. März 2019; Inkrafttreten 1. April 2019.
Standaktionen zu politischen Zwecken benötigen an den vom Stadtrat definierten Örtlichkeiten gemäss Anhang keine Bewilligung.
Politische Standaktionen können auch ausserhalb der vom Stadtrat festgelegten Örtlichkeiten auf Gesuch hin bewilligt werden.
Art. 23 Ausübungszeiten
12 1 An öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 1. August, und an den übrigen Tagen während der Nachtruhe steht der öffentliche Grund für politische Zwecke nicht zur Verfügung. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements kann bei aktuellen Ereignissen Ausnahmen bewilligen.
Art. 24 Unterschriftensammlung und politische Flugblätter
Das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen von politischen Flugblättern durch Einzelpersonen im Umherziehen ist ohne besondere Erlaubnis gestattet.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Standorte für die Unterschriftensammlung bei den Stimmlokalen 13 .
C. Nicht besonders geregelte Nutzungen
Art. 25 Weitere Nutzungen
Über die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grunds zu anderen in dieser Verordnung nicht genannten Zwecken entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements. 14
Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern ein öffentliches oder ein anderes gleichwertiges Interesse nachgewiesen wird. III. Straf- und verwaltungsrechtliche Massnahmen
Art. 26 Strafbestimmung
Nach den Bestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung 15 wird bestraft:
a. wer ohne Bewilligung den öffentlichen Grund zu Sonderzwecken benutzt;
b. wer die Bestimmungen dieser Verordnung oder darauf abgestützter Verfügungen verletzt oder daraus sich ergebende Pflichten missachtet; 12 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022. 13 Art. 19 Abs. 3 Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) und AS 161.230. 14 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
1. November 2022. 15 AS 551.110
c. wer an nicht bewilligten Veranstaltungen teilnimmt, dafür Werbung betreibt oder dazu aufruft;
d. wer öffentlich ankündigt, an nicht bewilligten Veranstaltungen teilzunehmen;
e. wer den durch die Bewilligung auferlegten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt.
Art. 27 Verweigerung und Entzug
Die Bewilligung kann aus folgenden Gründen verweigert oder entzogen werden:
a. Nichterfüllen der Bewilligungsvoraussetzungen;
b. Nichteinhalten der Bedingungen und Auflagen;
c. Nichtleisten der Kaution oder Gebühren.
Art. 28 Ersatzvornahme
Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung benutzt, kann er auf Kosten der fehlbaren Person zwangsweise geräumt und gereinigt werden.
Art. 29 Sicherstellung
Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, welche zu nicht bewilligten Veranstaltungen aufrufen oder die im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder Bedingungen und Auflagen der Bewilligung verteilt werden, unterliegen der Sicherstellung durch die Polizei. IV. Schlussbestimmungen
Art. 30 Ausführungsbestimmungen
16 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
a. die Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (VBöGS) 17 ;
b. die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken vom 5. Juli 1972 (VBöGP) 18 ;
c. die Vorschriften über das Sammeln von Geld und Naturalabgaben vom 30. November 1977 19 .
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 16 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten
November 2022. 17 AS 551.210 18 AS 551.220 19 AS 935.330 Anhang 20 Bewilligungsfreie Standplatzörtlichkeiten gemäss Art. 22 Abs. 2 Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich von Veranstaltungen oder bei örtlichen Baustelleninstallationen die entsprechenden Standplätze aus logistischen Gründen nicht zur Verfügung stehen (vergleiche für Grossveranstaltungen die Liste der Veranstaltungsdaten «Fest- und Sportveranstaltungen sowie Zirkusgastspiele»). Hinweise zu gesperrten Standplätzen anlässlich von Baustellen sind auf den aktuellen Listen im Internet unter «Verfügbarkeit bewilligungsfreie Standplätze» abrufbar. Hinweis: (1), (2), (3) entspricht ein, zwei oder drei Standplätzen vor Ort. Kreis 1 Bahnhofstrasse, gegenüber Haus Nr. 84, vor der Pestalozzianlage (2) Lintheschergasse, gegenüber dem «Globus»-Eingang (2) Bahnhofstrasse / Pelikanstrasse, vor der Bill-Plastik (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Rathausbrücke, Seite Weinplatz, erste Ausbuchtung (1) Sihlporte, zwischen Talacker und Talstrasse (1) Kreis 2 Tessinerplatz, beim Brunnen, Sitzplatz (2) Mutschellenstrasse 188, Trottoir zwischen den Zeitungsständern und dem Treppenaufgang Kirche (1) Mutschellenstrasse 188, Trottoir zwischen dem Brunnen und der Sitzbank (1) Albisstrasse 81, Durchgang zwischen der Strasse und den Parkfeldern (1) Waffenplatzstrasse 46, Ecke Neugutstrasse (1) Anmerkung: Verlängerung des Fussgängerstreifens auf dem Trottoir vor dem Haus Waffenplatzstrasse 46 muss frei bleiben. Leimbachstrasse 200, öffentlicher Grund, Eingang «Leimbachzentrum», Seite Fussgängerunterführung (1) 20 Fassung gem. STRB Nr. 999 vom 29. November 2017; Inkrafttreten
Januar 2018. Kreis 3 Albisriederstrasse 171, neben der Telefonkabine (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Birmensdorferstrasse 198, entlang der Rabatte (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Goldbrunnenplatz, auf öffentlichem Trottoir vor der VBZ-Wartehalle (1) Schmiede Wiedikon, Birmensdorferstrasse 143, auf öffentlichem Trottoir vor «CC BARKAT» bei den Bäumen (1) Schmiede Wiedikon, Birmensdorferstrasse 155/157 (1) Uetlibergstrasse 70, neben dem Kiosk beim Brunnen auf dem asphaltierten Platz (1) Kreis 4 Albisriederplatz, Seite Hardaustrasse, vor der Apotheke oder vor der Bus-Wartehalle (1) Stauffacher, Tramhaltestelle, Seite Kirche, neben der Wartehalle (1) Hohl-/Langstrasse, vor dem «Kollerhof», auf öffentlichem Vorplatz (1) Wengi-/Kernstrasse, auf öffentlichem Trottoir, Seite Apotheke (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Lochergut, Eingang Ladenstrasse, Seite Badenerstrasse, auf öffentlichem Trottoir (3) Helvetiaplatz, vor dem Haus Stauffacherstrasse 96, auf öffentlichem Trottoir (1) Anmerkung: während den Lebensmittelmärkten am Dienstag- und Freitagmorgen (7.00 – 13.00 Uhr) stehen die Plätze nicht zur Verfügung. Kreis 5 Röntgenplatz, Seite Fabrikstrasse (2) Röntgenplatz, Seite Josefstrasse (1) Limmatplatz 7, entlang der Kettenabschrankung (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Limmatplatz 7, vor dem Restaurant (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Limmatstrasse, gegenüber dem Haus Nr. 63, Höhe Tramhaltestelle neben dem Klingenpark (1) Escher-Wyss-Platz, neben der Tramhaltestelle bei der «KV Zürich Business School» (1) Anmerkung: ab 1. Oktober bis 31. März ein Marronistand (Plätze nicht betroffen, Stände neben dem Marronistand mit genügend Abstand platzieren.) Hardstrasse, Vorplatz Bahnhof Hardbrücke (rechts neben der Rampe) (1) Kreis 6 Bucheggplatz, vor dem Kiosk (1) Rigiplatz, Universitätstrasse, zwischen Haus Nr. 105 und Haus Nr. 111, auf dem Kiesplatz (1) Universitätstrasse 120, Seite Geissbergweg, vor der «Migros» (1) Schaffhauserplatz, vor dem Haus Schaffhauserstrasse 57/59 (1) Schaffhauserplatz, neben dem Brunnen (1) Kreis 7 Vorderberg, Zürichbergstrasse 75, Seite Vorderberg-/Kraft-/Gladbachstrasse, bei der Tramschlaufe (1) Toblerplatz, Toblerstrasse 76 (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Hottingerplatz, auf öffentlichem Trottoir bei der Anlage (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Klusplatz, bei der Tramhaltestelle hinter dem Billettautomaten (1) Kreuzplatz, Rondell beim Brunnen (1) Römerhof, auf dem Vorplatz bei der Steinfigur (1) Witikonerstrasse 414, Ecke Loorenstrasse, Platz vor den Fahnenstangen (1) Kreis 8 Seefeldstrasse / Höschgasse, vor dem «Coop» (1) Seefeldstrasse 89, neben dem Eingang zum Parkhaus «Feldegg» (1) Seefeldstrasse 149, auf öffentlichem Trottoir (1) Kreis 9 Lindenplatz, vor dem alten Brunnen, Seite Badenerstrasse (1) Albisriederstrasse 330, hinter dem Buswartehäuschen «Fellenbergstrasse» (1) Albisriederstrasse 328, vor der Post, auf öffentlichem Trottoir (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Altstetterplatz 11, gegenüber dem Kiosk, bei der Kultursäule (1) Altstetterplatz, gegenüber dem Eingang «Migros» bei der Steinmauer (1) Kreis 10 Röschibachplatz, bei den Sitzbänken Seite Nordstrasse (3) Scheffelstrasse, Seite Nordbrücke, vor dem «Coop» (1) Regensdorferstrasse, Ecke Kappenbühlweg (1) Kreis 11 Oerlikon Hofwiesenstrasse 370, vor dem «Coop» (1) Edisonstrasse, Ecke Hofwiesenstrasse (1) Querstrasse 7, Ecke Edisonstrasse, Seite «Importparfumerie», auf öffentlichem Trottoir (1) Anmerkung: Standgrösse maximal 2×2 Meter Schaffhauserstrasse 355, Höhe Verzweigung Querstrasse, auf öffentlichem Trottoir (1) Franklinstrasse 14, auf öffentlichem Trottoir (1) Franklinplatz, vor dem «Schild», hinter dem Brunnen Seite Schulstrasse (1) Max-Bill-Platz 5, Seite Binzmühlestrasse, anschliessend an Kiesrabatte (1) Max-Bill-Platz 19, hinter der Bushaltestelle, anschliessend an Kiesrabatte (1) Seebach Schaffhauserstrasse 465, Trottoir vor der Kirche «Maria Lourdes» (1) Tramendstation Seebach, Platzmitte (2) Affoltern Zehntenhausplatz, Wehntalerstrasse 540, neben dem Brunnen (1) Jonas-Furrer-Strasse / In Böden, bei der Kettenabschrankung (1) Anmerkung: ab 1. Oktober bis 31. März ein Marronistand Wehntalerstrasse 382, Bushaltestelle Glaubten, Buslinien 32/62 (1) Kreis 12 Winterthurerstrasse 529 / Schwamendingerplatz, vor der Apotheke, auf öffentlichem Grund (1) Winterthurerstrasse 524 / Seite Stettbachweg, zwischen der «Migros» und dem «Restaurant Blume», auf öffentlichem Grund (1) Schwamendingerplatz / Seite Winterthurerstrasse, bei der Plakatsäule (1)