551.215

Reglement über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund

Präambel

Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes

Art. 1 Allgemein

Modellluftfahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur so betrieben werden, dass das Leben, die Gesundheit oder Sachen Dritter nicht gefährdet werden. Vorbehalten bleibt höherrangiges Recht, insbesondere die Regelungen des Bundesamtes für Zivil­luftfahrt (BAZL).

Art. 2 Gewerbliche Nutzung

Für den gewerblichen Einsatz von Modellluftfahrzeugen von öffentlichem Grund aus bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung; AS 551.210) vorbehalten.

Art. 3 Einsatz mit Verbrennungsmotor

Der Einsatz von Modellluftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist ausschliesslich auf dem Gebiet Allmend I zwischen der Gfellstrasse, dem Eisvogelweg und dem Laubfroschweg werktags von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr zulässig. Der Verbrennungsmotor muss mit einem wirksamen und einwandfrei gewarteten Schalldämpfer ausgerüstet sein.

Art. 4 Strafbestimmung

Verletzungen der Bestimmungen dieses Reglements werden nach Massgabe von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV; AS 551.110) mit Busse bestraft.

Art. 5 Inkraftsetzung

Das Reglement tritt auf den 1. April 2015 in Kraft.