551.215
Reglement über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes
Art. 1 Allgemein
Modellluftfahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur so betrieben werden, dass das Leben, die Gesundheit oder Sachen Dritter nicht gefährdet werden. Vorbehalten bleibt höherrangiges Recht, insbesondere die Regelungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
Art. 2 Gewerbliche Nutzung
Für den gewerblichen Einsatz von Modellluftfahrzeugen von öffentlichem Grund aus bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung; AS 551.210) vorbehalten.
Art. 3 Einsatz mit Verbrennungsmotor
Der Einsatz von Modellluftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist ausschliesslich auf dem Gebiet Allmend I zwischen der Gfellstrasse, dem Eisvogelweg und dem Laubfroschweg werktags von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr zulässig. Der Verbrennungsmotor muss mit einem wirksamen und einwandfrei gewarteten Schalldämpfer ausgerüstet sein.
Art. 4 Strafbestimmung
Verletzungen der Bestimmungen dieses Reglements werden nach Massgabe von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV; AS 551.110) mit Busse bestraft.
Art. 5 Inkraftsetzung
Das Reglement tritt auf den 1. April 2015 in Kraft.