551.260
Benutzungsvorschriften für öffentliche Fussgänger- Unterführungen
Art. 1
Öffentliche Fussgänger Unterführungen dienen ausschliesslich dem Fussgängerverkehr. Die Benützung in diesem Rahmen ist jedermann gestattet.
Art. 2
In den Fussgänger Unterführungen sind insbesondere untersagt:
a. Personenansammlungen, die geeignet sind, den Fussgängerverkehr zu behindern;
b. das Sitzen und Liegen auf dem Boden;
c. Darbietungen jeder Art;
d. jegliches Beschriften, Bemalen, Bekleben und Verschmieren von Böden, Wänden, Decken oder sonstigen Gebäudeteilen;
e. das Nächtigen.
Art. 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsvorschriften werden mit Polizeibusse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft.
Art. 4
Diese Benutzungsvorschriften treten nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
BS 1, 516. Veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 25. März 1971.
Genehmigt vom Regierungsrat am 18. März 1971