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Benutzungsvorschriften für öffentliche Fussgänger- Unterführungen

Art. 1

Öffentliche Fussgänger Unterführungen dienen ausschliesslich dem Fussgängerverkehr. Die Benützung in diesem Rahmen ist jedermann gestattet.

Art. 2

In den Fussgänger Unterführungen sind insbesondere untersagt:

  1. a. Personenansammlungen, die geeignet sind, den Fussgängerverkehr zu behindern;

  2. b. das Sitzen und Liegen auf dem Boden;

  3. c. Darbietungen jeder Art;

  4. d. jegliches Beschriften, Bemalen, Bekleben und Verschmieren von Böden, Wänden, Decken oder sonstigen Gebäudeteilen;

  5. e. das Nächtigen.

Art. 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsvorschriften werden mit Polizeibusse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft.

Art. 4

Diese Benutzungsvorschriften treten nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

BS 1, 516. Veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 25. März 1971.

Genehmigt vom Regierungsrat am 18. März 1971