611.100
Finanzkontrollverordnung (FKVO)
A. (aufgehoben) 2
Art. 1
(aufgehoben) 3
Art. 2
(aufgehoben) 4
Art. 3
(aufgehoben) 5
B. (aufgehoben) 6
Art. 4
(aufgehoben) 7
Art. 5
(aufgehoben) 8
C. Haushaltkontrolle
Art. 6
9 1 Die Dienstabteilung Finanzkontrolle ist unabhängig. Administrativ ist sie dem Büro des Gemeinderates zugeordnet.
Der Gemeinderat wählt auf Antrag des Stadtrates die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle für eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Die Finanzkontrolle prüft die Hauptrechnung und die Sonderrechnungen, die entsprechenden Budgets und die Haushaltführung gemäss kantonalem und kommunalem Recht und nach anerkannten Revisionsgrundsätzen. Bei Globalbudgets überprüft sie zudem die Ordnungsmässigkeit der Steuerungsvorgaben und der Kennzahlen. Zu diesem Zweck erhält sie von Behörden und Amtsstellen die erforderlichen Auskünfte. Wenn eine Kontrollaufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert, kann sie Sachverständige beiziehen. 10
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Fassung gemäss GB vom 25. November 2007; Inkraftsetzung 1. März 2008.
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 3 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Stadtverwaltung sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten, in denen sie Revisionsstelle ist, abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden. 4 Die Finanzkontrolle ist für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht berechtigt, dauernd im Abrufverfahren (Lesezugriff) auf folgende Datensammlungen zuzugreifen: – Gemeinde- und Stadtratsbeschlüsse – Alpha-Datenbank des Bevölkerungsamtes – Finanz-/Rechnungswesen der Finanzverwaltung einschliesslich Budget und Finanzplanung 5 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte. 6 Die Finanzkontrolle kann gegen Entschädigung die Rechnungsprüfung von Unternehmen durchführen, denen die Stadt eine öffentliche Aufgabe übertragen oder Beiträge ausgerichtet oder an denen sie sich finanziell beteiligt hat. 11
Art. 7 Prü-
Die Finanzkontrolle erstattet nach Abschluss jeder fung von Behörden und Amtsstellen einen schriftlichen Bericht, der im Entwurf der geprüften Stelle und der Kontaktperson des zuständigen Departements zugestellt wird. Mit der Schlussbesprechung wird der geprüften Stelle das Äusserungsrecht gewährt. Die Kontaktperson entscheidet, ob sie an der Schlussbesprechung teilnehmen will. Lässt sich über bestimmte Aussagen keine Einigung erzielen, wird die Meinung der Amtsstelle bzw. des Departements ebenfalls dargelegt. Der definitive Bericht wird durch die Vermittlung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Präsidialdepartements an den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des zuständigen Departements weitergeleitet. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen und/oder vereinbarte Massnahmen festhalten. 12 11 Geändert gemäss GRB vom 30. März 2005; Inkraftsetzung 1. Juni 2005. 12 Geändert gemäss GRB vom 30. März 2005; Inkraftsetzung 1. Juni 2005.
Zu Berichten mit Beanstandungen, welchen nach Auffassung der Finanzkontrolle erhebliche Bedeutung zukommt, hat der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des betroffenen Departements innert drei Monaten schriftlich Stellung zu nehmen. Unterbleibt eine fristgemässe Stellungnahme, so hat die Finanzkontrolle die RPK darüber in Kenntnis zu setzen.
Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie diese dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des zuständigen Departements und dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Präsidialdepartements. Diese sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen. Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Präsidialdepartements diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
Wenn bezüglich Beanstandungen zwischen der Finanzkontrolle und dem betroffenen Departement keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Stadtrat auf den Antrag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Präsidialdepartements oder des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des zuständigen Departements.
Art. 8
Die RPK und die GPK erhalten die Quartalsberichte der Finanzkontrolle. Sie können Einsicht in alle Prüfungsberichte der Finanzkontrolle nehmen und von dieser ergänzende schriftliche Auskünfte verlangen. Der sich daraus ergebende Schriftverkehr (einschliesslich der schriftlichen Auskünfte der Departemente) geht in Kopie gleichzeitig an die betroffenen Departements- Vorsteherinnen und -Vorsteher bzw. an die Finanzkontrolle. Für weitere Kontrollhandlungen sprechen sich die beiden Kommissionen ab. Die RPK kann der Finanzkontrolle weitere Prüfungen beantragen. 13
Zur Abklärung genau umschriebener Sachverhalte kann die RPK:
a. selbst eine Revisionsstelle beauftragen
b. der Finanzkontrolle beantragen, zum gleichen Zweck externe Revisionsfachleute beizuziehen. 14
Die RPK und die GPK unterrichten den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Präsidialdepartements und die Vorsteher bzw. die Vorsteherinnen der betroffenen Departemente über die mit der Finanzkontrolle behandelten Geschäfte. Ebenso orientiert die 13 Geändert gemäss GRB vom 30. März 2005; Inkraftsetzung 1. Juni 2005. 14 Fassung gemäss GRB vom 7. Juni 1995. RPK über die erteilten Prüfungsaufträge an externe Revisionsstellen. 15
D. Schlussbestimmungen
Art. 9 Auf
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1986 in Kraft. den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Finanzhaushalt (Finanzverordnung) vom 13. November 1957 mit seitherigen Änderungen 16 aufgehoben. Der Stadtrat erlässt Übergangsbestimmungen. 15 Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 1996; Inkraftsetzung 1. Januar 1996 (STRB vom 25. Oktober 1995 und 31. Januar 1996). 16 BS 1, 589; AS 36, 125.