611.120
Globalbudgetverordnung (GBVO)
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Geltungs
5 1 Diese Verordnung regelt die Haushaltführung mit Produktegruppen-Globalbudgets in der Stadt Zürich. bereich 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Organisationseinheiten, die ein Globalbudget führen, in einem Anhang zu dieser Verordnung durch separaten Beschluss. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. 3 Subsidiär gelten die Bestimmungen der Finanzhaushaltverordnung (FHVO) 6 .
Art. 2 Auf-
Das Produktegruppen-Globalbudget bezweckt eine Produkteverbindliche Leistungssteuerung durch den Gemeinderat als gruppen- Globalbudget Budgetorgan und eine grössere betriebliche Handlungsfreiheit von Stadtrat und Verwaltung als ausführende Organe.
Der Stadtrat sorgt dafür, dass in der Verwaltungsrechnung wendungen und Erträge auf der Basis des Konzernkontenplans konsolidiert werden und die Auswertung gemäss der funktionalen Gliederung des Kantons gewährleistet bleibt. Art. 3 7 Das Produktegruppen-Globalbudget erfasst die Er- Aufbau folgsrechnung und besteht aus einem Beschlussteil sowie einem a. Allgemein Informationsteil.
Art. 4
8 1 Gegenstand des Beschlussteils sind: b. Beschlussteil
a. eine Leistungsumschreibung mit Angabe der übergeordneten Ziele der Produktegruppe und einer Umschreibung der einzelnen Produkte;
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
AS 101.100
GG, LS 131.1.
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
vom 21. März 2018, AS 611.101.
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. b. verbindliche Steuerungsvorgaben zu Leistungen und Wirkungen der Produktegruppe (sogenannte Indikatoren); und c. der Saldo des Produktegruppen-Globalbudgets, der zu Informationszwecken mit den Angaben zum Total von Aufwand und Ertrag (Nettobudgetierung) und mit den entsprechenden Angaben zu Budget und Rechnung des Vorjahres ergänzt wird. Werden bisher intern erbrachte Leistungen, die einen erheblichen Umfang aufweisen, dauerhaft ausgelagert oder wird Personalaufwand dauerhaft durch Sachaufwand ersetzt, ist dies in der Budgetvorlage durch den Stadtrat separat auszuweisen und bildet ebenfalls Gegenstand des Beschlussteils. 2 Die Steuerungsvorgaben bestimmen die Planung der betreffenden Organisationseinheit für das kommende Budgetjahr. Sie dienen in der Folge der Beurteilung der Zielerreichung. Sie beziehen sich in der Regel auf die gesamte Produktegruppe. Lassen sich keine geeigneten Steuerungsvorgaben auf dieser Ebene bestimmen, können sich die Steuerungsvorgaben auch auf einzelne Produkte beziehen, die hinsichtlich Einsatz der Mittel, Qualität oder Folgen für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind. 3 Die Steuerungsvorgaben haben einen wesentlichen Teil – mindestens aber zwei Drittel – des Aufwands abzudecken. Ist die Definition von Steuerungsvorgaben nicht möglich, können die Leistungen, die einen wesentlichen Teil des Aufwands ausmachen, in Form von Kennzahlen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c im Informationsteil aufgeführt werden.
Art. 5 c.
9 1 Der Informationsteil enthält: teil
a. einen Kommentar zu Veränderungen und eine Beschreibung ausserordentlicher Massnahmen;
b. die wichtigsten Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinden;
c. Zahlenangaben zu Wirkungen, Qualität oder Kosten der Produktegruppe oder der einzelner Produkte (sogenannte Kennzahlen); und
d. für jede Organisationseinheit einen Zusammenzug über alle zugehörigen Produktegruppen-Globalbudgets und eine Übersicht über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung gemäss Konzernkontenplan (verdichtet auf zwei Stellen) sowie eine Übersicht über ausgewählte Aufwand- und Er- 9 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. tragsarten. 2 Soweit verfügbar sind Zahlenangaben mit Vergleichszahlen aus dem letzten Budget und den letzten drei Rechnungen zu ergänzen. 3 Der Gemeinderat kann anlässlich der Behandlung der Budgetvorlage die Erhebung zusätzlicher Kennzahlen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c und Übersichten über ausgewählte Aufwand- und
Art. 5 Ertragsarten gemäss vorlage beschli
Abs. 1 lit. d für die folgende Budgetessen.
Art. 6 Berichter- Ergänzung
10 1 Jede Organisationseinheit erstellt für ihre Produktegruppen pro Jahr drei Tertialberichte. stattung und Globalbudget- Der Stadtrat leitet die ersten beiden Tertialberichte dem Gea. Allgemein meinderat zur Kenntnisnahme, den letzten Tertialbericht zur Abnahme weiter. Der dritte Tertialbericht per Ende Jahr entspricht der Jahresrechnung. 3 Die Tertialberichte informieren Stadtrat und Gemeinderat über die Einhaltung der Vorgaben des Produktegruppen-Globalbudgets. Sie ermöglichen es Stadtrat und Gemeinderat, von der Verwaltung frühzeitig Gegenmassnahmen zu fordern, wenn Abweichungen von den vorgegebenen Mitteln oder den geforderten Leistungen sichtbar werden.
Art. 7 Ordentliche
11 1 Zeichnet sich im Verlauf eines Geschäftsjahres ab, b. dass erheblich mehr Mittel benötigt werden, als im Produkte- Globalbudget- Ergänzung gruppen-Globalbudget nach Art. 4 Abs. 1 lit. c bewilligt sind oder nach Art. 4 Abs. 1 Personalaufwand dauerhaft durch Sachaufwand ersetzt wird, stellt der Stadtrat mit dem Tertialbericht einen Antrag auf Änderung des Produktegruppen-Globalbudgets. 2 (aufgehoben) Art. 7 bis 12 1 Der Stadtrat trifft einen zur Saldo-Abweichung führen- c. Dringliche den Entscheid selbst, wenn aufgrund drohender unverhältnis- Globalbudget- Ergänzung mässiger Nachteile kein Aufschub möglich ist. 2 Der entsprechende Stadtratsbeschluss ist unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zuzustellen. 3 Der Stadtrat ersucht den Gemeinderat mit dem nächsten Tertialbericht um nachträgliche Genehmigung.
Art. 8 Inhalt
13 Der Tertialbericht enthält bezogen auf die Berichts d. periode: Tertialberichte 10 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 11 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 12 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 13 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
a. eine Einschätzung zur Einhaltung der Steuerungsvorgaben mit einem Kommentar;
b. eine Einschätzung zur Finanzlage mit einem Kommentar;
c. weitere Kennzahlen und Hinweise; und
d. im dritten Tertialbericht einen Soll-Ist-Vergleich der Steuerungsvorgaben sowie die Informationen zur Jahresrechnung.
Art. 9 Rechnungswesen und Controlling
14 Die Organisationseinheiten mit einem Produktegruppen-Globalbudget haben das betriebliche Rechnungswesen und das Controlling so auszubauen und zu führen, dass
a. die finanzielle Führung und Steuerung sichergestellt sind;
b. die laufende Überwachung des Produktegruppen-Globalbudgets möglich ist;
c. in Budget und Jahresrechnung die Gliederung des Produktegruppen-Globalbudgets in die Aufwand- und Ertragsarten nach Konzernkontenplan gewährleistet ist;
d. die Saldoabweichungen gegenüber dem bewilligten Produktegruppen-Globalbudget am Jahresende nachgewiesen werden können; und
e. die Erfüllung der umschriebenen Leistung und die Erreichung der Leistungsmengen zahlenmässig ausgewiesen werden können.
Art. 10 Jahresrechnung a. Inhalt
Die Jahresrechnung weist neben den Informationen gemäss Art. 8 Aufwand, Ertrag und Saldo jeder Produktegruppe aus.
Einzelne Aufwand- und Ertragsarten, die vom Produktegruppen-Globalbudget gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d separat ausgewiesen werden, sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen. Die Jahresrechnung muss mindestens Angaben über die Bruttozielabweichung mit Begründung und mit Vergleichswerten des Vorjahres enthalten. 14 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Erfolgt eine Korrektur des Produktegruppen-Globalbudgets während des Jahres, ist die Angabe der Bruttozielabweichung gegenüber dem ursprünglichen wie auch gegenüber dem korrigierten Produktegruppen-Globalbudget erforderlich.
Soweit verfügbar sind Zahlenangaben mit Zeitreihen zu ergänzen, die Angaben zum letzten Budget und zu den letzten drei Rechnungen enthalten. 15
Art. 11 b. Mittelübertragung
Der Stadtrat kann mit dem Produktegruppen-Jahresabschluss Antrag auf die zweckgebundene Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die Rechnung des nächsten Jahres stellen.
Art. 12 Kontrakt a. Allgemein
Der Kontrakt ist das Führungsinstrument der Departementsleitung gegenüber der Organisationseinheit. Er spezifiziert die Vorgaben des Produktegruppen-Globalbudgets. 16
Der Kontrakt ist eine verwaltungsinterne Weisung, die das Departement nach Absprache mit dem Empfänger oder der Empfängerin erlässt, sofern kein anderweitiger Leistungsauftrag mit einer übergeordneten Instanz vorliegt.
Der Kontrakt wird der RPK und der betreffenden Spezialkommission des Gemeinderats auf Anfrage zur Kenntnis gebracht.
Art. 13 b. Inhalt
Der Kontrakt enthält:
a. eine Präzisierung der übergeordneten Ziele aus den Produktegruppen-Globalbudgets;
b. den detaillierten Produktekatalog;
c. die entsprechenden Qualitätsvorgaben zum Produktekatalog;
d. weitere Massnahmen und Auflagen, die zur Umsetzung der Ziele des Produktegruppen-Globalbudgets erforderlich sind;
e. Vorgaben für das Berichtswesen zuhanden der Departementsleitung;
f. besondere Kompetenzen, die das Departement erteilt; und
g. strategische Projekte während der Geltungsdauer des Kontrakts.
Art. 14 September 2018.
(aufgehoben) 17 15 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 16 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 17 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1.
Art. 15
(aufgehoben) 18
Art. 16
(aufgehoben) 19
Art. 17 Schlussbestimmungen a. Übergangsbestimmun- gen
Nach Abnahme der Rechnung des letzten Jahres der Pilotphase und nach Verbuchung der bewilligten Einlagen in die Bestandeskonten oder Entnahmen aus den Bestandeskonten sind die Reserven der WOV-Pilotbetriebe zugunsten und die Vorschüsse an die WOV-Pilotbetriebe zulasten der Laufenden Rechnung aufzulösen.
Das ewz hat einen Erlös aus der Auflösung der Reserven in das Ausgleichskonto der Spezialfinanzierung einzulegen. Bei den übrigen WOV-Pilotbetrieben ist ein Erlös aus der Auflösung der Reserven auf die Finanzverwaltung zu übertragen oder eine Einlage zur Auflösung der Vorschüsse durch die Finanzverwaltung zu vergüten.
Abweichungen vom Voranschlag im Zusammenhang mit der Auflösung der Reserven und Vorschüsse sind nicht zu begründen.
Die mit GRB vom 21. März 2018 geänderten Haushaltsvorschriften dieser Verordnung werden erstmals für das Budget 2019 angewendet. Die Haushaltsvorschriften in der Fassung vom 26. Juni 2013 (in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014) werden letztmals für die Jahresrechnung 2018 angewendet. 20
Art. 18 b. Änderung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats wird wie folgt ergänzt:
Art. 85
Zulassung von Vorstössen
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, dem Büro in der Form der Motion, des Globalbudgetantrags, des Postulats, der Interpellation, der Schriftlichen Anfrage oder des Beschlussantrags persönliche Vorstösse einzureichen.
Art. 88
Dringlicherklärung von Vorstössen
Vorstösse, die bereits traktandiert sind oder die mindestens 48 Stunden vor Beginn der Ratssitzung bei den Parlamentsdiensten eingehen, kann der Rat dringlich erklären.
Der Antrag auf Dringlicherklärung ist zu Beginn der Ratssitzung zu begründen. Der Entscheid wird an der ersten Ratssitzung in der folgenden Sitzungswoche getroffen und bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderates. 18 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 19 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 20 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Dringlich erklärte Interpellationen hat der Stadtrat innert einem Monat nach der Dringlicherklärung schriftlich zu beantworten. Bei dringlich erklärten Motionen ist ein Ablehnungsantrag des Stadtrates oder ein Antrag auf Umwandlung in ein Postulat innert eines Monats nach der Dringlicherklärung zu stellen. Für dringlich erklärte Postulate gilt bei einem Ablehnungsantrag die gleiche Frist. Für dringlich erklärte Globalbudgetanträge gelten die Fristen gemäss Art. 92 ter .
Dringlich erklärte Vorstösse werden nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 3 in der Regel als erstes Geschäft nach den Weisungen am übernächsten Sitzungstag behandelt. Der Rat sowie die Präsidentin oder der Präsident können einen späteren Behandlungstermin festlegen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller und der Stadtrat einverstanden sind.
Der Stadtrat kann zu dringlich erklärten Vorstössen vor der schriftlichen Beantwortung sofort mündlich Stellung nehmen.
Eine von 30 Ratsmitgliedern unterzeichnete Schriftliche Anfrage ist dringlich. Der Stadtrat beantwortet sie innert vier Wochen nach ihrer Einreichung.
Art. 90 c. d.
Begriff
Motionen sind selbstständige Anträge, die den Stadtrat verpflichten, den Entwurf für den Erlass, für die Änderung oder für die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt.
Der Stadtrat kann auch verpflichtet werden, einen Entwurf für die Änderung der Liste der Dienstabteilungen mit Globalbudgets gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Haushaltführung mit Globalbudgets vorzulegen. In diesem Fall halbieren sich alle Fristen gemäss Art. 91 und 92. c) Globalbudgetantrag Art. 92 bis Begriff 1 Der Globalbudgetantrag fordert den Stadtrat auf, eine Änderung oder eine Ergänzung des nächsten Produktegruppen- Globalbudgets zu prüfen. 2 Die Prüfung hat insbesondere die Berechnung der finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus oder der Aufnahme eines vorgegebenen neuen Leistungsziels in einer Produktegruppe zu umfassen. Art. 92 ter Verfahren 1 Ein Globalbudgetantrag, der sich auf den nächsten Voranschlag bezieht, muss bis Ende Februar im Gemeinderat eingereicht werden. Ein später eingereichter Globalbudgetantrag wird vom Stadtrat für die Umsetzung im übernächsten Voranschlag geprüft, wenn er nicht von einer Mehrheit der Ratsmitglieder für dringlich erklärt wird. 2 Der Stadtrat nimmt dazu innert zweier Monate Stellung. Bis Ende Mai beschliesst der Gemeinderat Überweisung oder Ablehnung des Globalbudgetantrags.
Wird ein Globalbudgetantrag bis Ende Juni von einer Mehrheit der Ratsmitglieder für dringlich erklärt, nimmt der Stadtrat bis Ende August Stellung. Bis Ende September beschliesst der Gemeinderat Überweisung oder Ablehnung des Globalbudgetantrags.
Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat das Ergebnis der Prüfung der überwiesenen Globalbudgetanträge zusammen mit dem Budgetantrag oder spätestens mit dem Novemberbrief. Art. 19 Die Verordnung über den Finanzhaushalt (Finanzverordnung) vom 18. Juni 1985 (AS 611.100) wird wie folgt geändert: Ergänzung von Art. 6 Abs. 2: 2 Die Finanzkontrolle prüft die Hauptrechnung und die Sonderrechnungen, die entsprechenden Voranschläge und die Haushaltführung gemäss kantonalem und kommunalem Recht und nach anerkannten Revisionsgrundsätzen. Bei Globalbudgets überprüft sie zudem die Ordnungsmässigkeit der Steuerungsvorgaben und der Kennzahlen. Zu diesem Zweck erhält sie von Behörden und Amtsstellen die erforderlichen Auskünfte. Wenn eine Kontrollaufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert, kann sie Sachverständige beiziehen. Aufhebung Art. 20 Die Rahmenbedingungen des Gemeinderats für die bisherigen Pilotabteilungen während der Dauer der Pilotphase vom 2. Ok- Rechts tober 1996 werden aufgehoben. Inkraft- Art. 21 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 21 setzung 21 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2012 mit Ausnahme von Art. 14. Anhang Organisationseinheiten, die mit einem oder mehreren Produktegruppen-Globalbudgets gesteuert werden: 22 – – Steueramt – – Museum Rietberg – – Stadtspital Waid – – Stadtspital Triemli – – Pflegezentren 23 – – Altersheime 24 – – Geomatik + Vermessung – – Grün Stadt Zürich – – Elektrizitätswerk – – Sportamt 22 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 23 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014. 24 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014.