631.510
Gebührenordnung für das Steueramt der Stadt Zürich
Art. 1 Ausweise und Bescheinigungen
Für die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben (zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren): Fr.
a. Steuerausweis 30 bis 300
b. Bescheinigung zuhanden der Einbürgerungsbehörden 75
c. Bescheinigung über erfolgte Steuerzahlung 30
d. Abschrift der Steuerrechnung (bis Steuerjahr 1998) 30
e. Steuerrechnungskopie (ab Steuerjahr 1999) 20
f. Laufzettel (Zahlungsnachforschungen) 30
g. Auskunft über das gesetzliche Grundpfandrecht 30
h. Ausstellen von zusätzlichen Liegenschaftenblättern (je Blatt) 20
i. Pfandrechtseintragungskosten (inkl. Löschung) 30
j. Fotokopie Steuererklärung oder Verrechnungsantrag 2
Art. 2 Ausserordentlicher Aufwand und Einsprachegebühr
Für ausserordentlichen Aufwand und für die Auferlegung von Einsprachegebühren gelten folgende Ansätze (zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren): Fr.
a. Ausserordentlicher Aufwand (pro Std.) bis 170
b. Einsprachegebühr 100 bis 3500
Art. 3 Herabsetzung und Erlass
In besonderen Fällen können die festgelegten Gebühren vom Steueramt herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 4 Schreib- und Zustellgebühren
Die Schreib- und Zustellgebühren richten sich nach § 2 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden.
AS 43, 483. Gebührenordnung für das Steueramt der Stadt Zürich
Art. 5 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Februar 2000 in Kraft. Der Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben. Die Gebührenordnung ist auf Amtshandlungen anwendbar, die nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden.