681.160
Gebührenordnung im Bereich der Glücksspiele
Präambel
Die Stadtpräsidentin,
Art. 1
Für die Überwachung sämtlicher Glücksspiele gemäss STRB Nr. 424/2004 Ziff. 1 3 ist in der Stadt Zürich das Stadtamtsfrau- und Stadtammannamt Zürich 5 zuständig.
Art. 2
Gestützt auf Art. 20 lit. a des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR) werden folgende Gebühren festgesetzt: Fr.
a. Überwachung von Lotterien und Tombolen: – Zeitaufwand pro Stunde 100 Es wird mindestens eine Stunde verrechnet. – Angebrochene Stunde 50 Die voranstehenden Stundenansätze erhöhen sich um 50 Prozent bei einer Beanspruchung werktags nach 20 Uhr und an öffentlichen Ruhetagen.
b. – Überwachung der Interkantonalen Landeslotterie einschliesslich Zahlenlotto pro Ziehung, Mischung und Vernichtung je: 300 Der voranstehende Ansatz erhöht sich um 50 Prozent bei einer Beanspruchung werktags nach 20 Uhr und an öffentlichen Ruhetagen.
Art. 3
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
STRB DGA, AS 172.110.
GebR, AS 681.100.
vom 10. März 2004.