700.900
Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (VO MAF)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuweisung, Verwaltung und Verwendung der Mittel des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (MAF) sowie das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen.
B. Fondsmittel
Art. 2 Zuweisung
Die Erträge aus der kommunalen Mehrwertabgabe werden dem MAF zugewiesen.
Art. 3 Verwaltung
Der Stadtrat bestimmt die für die Verwaltung des MAF zuständige Organisationseinheit.
Die Mittel werden nicht verzinst.
Der MAF darf zu keiner Zeit einen negativen Bestand aufweisen.
Art. 4 Verwendung
Die verfügbaren Mittel werden für Massnahmen der Raumplanung verwendet.
Art. 5 Beitragsberechtigte
Beitragsberechtigt sind:
a. die Stadt;
b. juristische Personen;
c. natürliche Personen.
LS 700.9
AS 101.100
STRB Nr. 1001 vom 26. Oktober 2022.
C. Beitragsberechtigte Massnahmen
Art. 6 Gestaltung des öffentlichen Raums
Beitragsberechtigt sind Massnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raums, der sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignet oder das Wohnumfeld verbessert.
Die Massnahmen umfassen insbesondere die Erstellung, Gestaltung und Ausstattung von:
a. Parks, Plätzen, Grünanlagen, Strassenräumen, Gemeinschaftsgärten oder mit Bäumen bestockten Flächen;
b. Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zugänglichen Freiräumen wie Wege, Ufer von Gewässern, Rastplätze, Spielplätze und sanitarische Anlagen.
Weitere Formen der infrastrukturellen Ausstattung von Erholungsgebieten sind zulässig.
Art. 7 Klima
Beitragsberechtigt sind Massnahmen für das Klima zur:
a. Verbesserung des Lokalklimas durch Baumpflanzungen, allgemeine Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünungen;
b. Speicherung und Verwendung von Regenwasser auf Liegenschaften;
c. Verbesserung der ökologischen und klimatischen Qualität des Siedlungsraums, insbesondere Massnahmen zur Hitzeminderung.
Art. 8 Lärmschutz
Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Lärmschutz:
a. zur Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität im Aussenraum;
b. in öffentlich zugänglichen Freiräumen mit Erholungsfunktion.
Art. 9 Fuss- und Veloverkehr
Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Fuss- und Veloverkehr:
a. zugunsten einer besseren Durchwegung;
b. zur Erstellung von Veloabstellanlagen;
c. zur Verbesserung der Zugänglichkeit von öffentlichen Einrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 10 Infrastrukturen
Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen für Infrastrukturen:
a. die Erstellung sozialer Infrastrukturen wie soziale Treffpunkte und ausserschulische Einrichtungen;
b. die Erstellung oder der Umbau von Infrastrukturen zur Ermöglichung von gewerblichen und kulturellen Zwischennutzungen;
c. die Erstellung von Infrastrukturen für Energiedienstleistungen und für die Versorgung und Entsorgung im Umfang des raumplanerisch begründeten Mehraufwands und ausserhalb des Grundauftrags;
d. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastrukturen;
e. die Durchführung von Beteiligungsprozessen, Studienverfahren oder Wettbewerben zur Verbesserung der Bau- und Planungskultur.
Art. 11 Erwerb von Liegenschaften
Die beitragsberechtigten Massnahmen können den Erwerb von Liegenschaften und andere Rechtserwerbe umfassen, sofern diese für die Umsetzung erforderlich sind.
D. Grundsätze der Beitragsausrichtung
Art. 12 Erstinvestitionen und Instandsetzungen
Die Stadt richtet einmalige Beiträge an Erstinvestitionen und Erneuerungen von Einrichtungen und Anlagen aus.
Die Beiträge sind nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 22.
Art. 13 Ausschluss
Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn die Massnahme:
a. der Pflege oder dem Betrieb und Unterhalt einer Einrichtung oder Anlage dient;
b. durch Gebühren finanziert ist;
c. bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage oder mit zweckgebundenen Mitteln aus einem anderen Fonds finanziert wird;
d. aufgrund rechtlicher Bestimmungen für die Bewilligungsfähigkeit der Anlage oder Einrichtung vorgeschrieben ist.
Art. 14 Auflagen und Bedingungen
Die Ausrichtung von Beiträgen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Art. 15 Verschuldungsverbot
Ein Beitragsgesuch darf nur in dem Umfang bewilligt werden, als die Auszahlung für die beitragsberechtigte Massnahme nicht zu einem Unterbestand des MAF führt.
Art. 16 Anspruch
Ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen besteht nicht.
E. Verfahren für die Beitragsausrichtung
Art. 17 Einreichung
Gesuchstellende reichen das Beitragsgesuch vor dem Beginn der Umsetzung des Projekts bei der zuständigen Organisationseinheit ein.
Sie dokumentieren das Beitragsgesuch ausreichend, sodass eine Prüfung anhand der in Art. 18 genannten Kriterien möglich ist.
Art. 18 Prüfung
Die zuständige Organisationseinheit prüft die Beitragsgesuche anhand folgender Kriterien:
a. Inhalt:
1. Bedeutung des Vorhabens im Hinblick auf die Entwicklungsziele der Stadt,
2. Anzahl oder Vielfalt der Anspruchsgruppen, die einen Nutzen aus dem Vorhaben ziehen;
b. Rechtmässigkeit;
c. Zweckmässigkeit;
d. Wirtschaftlichkeit;
e. Folgekosten.
Art. 19 Entscheid
Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisationseinheit entscheidet über das Beitragsgesuch.
Die Beantwortung von Beitragsgesuchen juristischer und natürlicher Personen ausserhalb der Stadtverwaltung erfolgt nach durchgeführter Prüfung mit einer anfechtbaren Verfügung.
Einzelheiten können in einer Beitragsvereinbarung festgelegt werden.
Der Entscheid und die Beitragsvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Ausgabenbewilligung durch die zuständige Instanz.
Art. 20 Ausgabenbewilligung, Fondsentnahme
Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung bemisst sich unter Einschluss der beantragten Fondsmittel nach den Finanzbefugnissen gemäss Gemeindegesetz und GO. 4
Die Bewilligung der Fondsentnahme erfolgt im gleichen Beschluss, mit dem die Ausgaben bewilligt werden. 4 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Art. 21 Auszahlung und Überwachung
Die Auszahlung von Beiträgen erfolgt nach Massgabe des Fortschritts bei der Umsetzung der Massnahme.
In begründeten Fällen kann der gesamte Beitrag im Voraus ausgerichtet werden.
Der Stadtrat stellt den korrekten Mitteleinsatz sicher.
Art. 22 Widerruf und Rückforderung
Beiträge werden widerrufen oder zurückgefordert, wenn:
a. sie zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind;
b. gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird; oder
c. eine nachträgliche Zweckentfremdung vorliegt.
Art. 23 Rückforderungsverzicht
Auf die Rückforderung wird verzichtet:
a. soweit die Empfängerin oder der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und
b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die Empfängerin oder den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.
Art. 24 Rückzahlungen
Rückzahlungen fliessen in den MAF.
F. Schlussbestimmungen
Art. 25 Berichterstattung
Der Stadtrat informiert in seinem Geschäftsbericht über die im betreffenden Jahr zugesicherten und geleisteten Beiträge.
Er veröffentlicht für jeden Beitrag insbesondere folgende Informationen:
a. die Beitragshöhe;
b. den Verwendungszweck;
c. die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger;
d. die Beschlussnummer;
e. den nach der Beitragsbewilligung verbliebenen Mittelbestand;
f. den Stadtkreis, in dem der Beitrag verwendet wird.
Er veröffentlicht zu jedem Mittelzufluss in den MAF (Ertrag Mehrwertabgabe) insbesondere folgende Informationen:
a. die Ertragshöhe;
b. den Anlass für den Mehrwertausgleich;
c. den Mittelbestand nach Zufluss des Ertrags;
d. den Stadtkreis, aus dem die Mehrwertabgabe stammt.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Die Bauordnung der Stadt Zürich, Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) vom 23. Oktober 1991 5 wird wie folgt geändert: Art. 81e Erträge kommunaler Mehrwertausgleich Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds verwendet.
Art. 27 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 6 5 AS 700.100 6 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2225/2024).