700.901
Ausführungsbestimmungen kommunale Mehrwertabgabe und kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
a. das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertabgabe;
b. die Verwaltung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (MAF);
c. das Verfahren zur Fondsentnahme.
Art. 2 Zuständigkeit
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Rechtsdienst des Hochbaudepartements (Fondsverwaltung) zuständig für den Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 3 Verwendungszweck
Der MAF wird verwendet für:
a. Beiträge für Massnahmen nach der VO MAF;
b. den Verwaltungsaufwand der für die Verwaltung des MAF zuständigen Organisationseinheit;
c. grundbuchamtliche Gebühren, die für die Eintragung eines Pfandrechts zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie anderer Ansprüche aus städtebaulichen Verträgen anfallen;
d. Kosten, die bei der zwangsweisen Eintreibung einer fälligen Mehrwertabgabe anfallen;
AS 700.900
AS 700.100
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 2225 vom 10. Juli 2024. Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) e. weitere Kosten, die mit der Erhebung der Mehrwertabgabe oder der Auszahlung von Beiträgen in engem Zusammenhang stehen. II. Erhebung der Mehrwertabgabe
Art. 4 Bekanntgabe Mehrwert
Das Amt für Städtebau ist im Rahmen der Erarbeitung der Planungsmassnahme zuständig für die Prognose und die Ermittlung des Mehrwerts.
Die Fondsverwaltung gibt den ermittelten Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke den jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern bekannt.
Art. 5 Bereinigung Mehrwert
Die Fondsverwaltung bereinigt nach Inkrafttreten der Planungsmassnahme den ermittelten Mehrwert.
Art. 6 Festsetzung Mehrwertabgabe
Die Fondsverwaltung setzt die Mehrwertabgabe fest.
Sie eröffnet die Festsetzungsverfügung der abgabepflichtigen Person.
Sie meldet dem zuständigen Grundbuchamt die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe zur Anmerkung und das gesetzliche Pfandrecht zur Eintragung an.
Art. 7 Mitteilung Baufreigabe
Die Baubewilligungsbehörde teilt der Fondsverwaltung mit, wenn auf einem mit einer Mehrwertabgabe belasteten Grundstück die Baufreigabe erteilt wird.
Art. 8 Bezug Mehrwertabgabe a. Verfügung
Die Fondsverwaltung erlässt die Bezugsverfügung nach:
a. der Rechtskraft der Festsetzungsverfügung; und
b. der Baufreigabe.
Sie eröffnet die Bezugsverfügung der abgabepflichtigen Person.
Art. 9 b. Rechnungsstellung und Vollzug
Die Fondsverwaltung stellt die Mehrwertabgabe der abgabepflichtigen Person nach Rechtskraft der Bezugsverfügung in Rechnung.
Sie kann auf Gesuch der abgabepflichtigen Person eine Ratenzahlung gewähren.
Sie meldet dem Grundbuchamt nach der vollständigen Begleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmerkung und des Grundpfandrechts. Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF) III. Fondsentnahme
A. Fondsentnahmeplanung
Art. 10 Grundsatz
Pro Jahr werden zwei Fondsentnahmen geplant (Fondsentnahmeplanung).
Die Fondsentnahmeplanung dient:
a. der voraussichtlichen Bestimmung der unterstützungswürdigen Massnahmen;
b. der Planung der Beitragsausrichtungen.
Art. 11 Stichtage
Stichtage für die Fondsentnahmeplanung sind der 31. März und der 30. September.
Vor einem Stichtag eingereichte Gesuche werden in der darauffolgenden Fondsentnahmeplanung geprüft.
Art. 12 Bewertungsraster
Die Fondsverwaltung erstellt für die Beurteilung der Unterstützungswürdigkeit der Massnahmen ein Bewertungsraster.
Sie bestimmt im Bewertungsraster:
a. die konkreten Beurteilungskriterien;
b. die Gewichtung der einzelnen Kriterien mittels Punkten.
Sie veröffentlicht das Bewertungsraster.
Art. 13 Verzicht Fondsentnahmeplanung
Auf die Erstellung der Fondsentnahmeplanung kann verzichtet werden, wenn:
a. der MAF nicht über genügend Mittel für beitragsberechtigte Massnahmen verfügt; oder
b. im massgebenden Zeitraum keine Gesuche eingegangen sind.
Eingegangene Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a werden im Rahmen der nächsten Fondsentnahmeplanung geprüft.
Art. 14 Beschluss
Der Stadtrat beschliesst über die Fondsentnahmeplanung.
Der Beschluss ist nicht öffentlich. Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)
B. Beitragsgesuch
Art. 15 Frist
Die Gesuchstellenden reichen das Gesuch samt Unterlagen der Fondsverwaltung ein:
a. vor Beginn der Umsetzung der Massnahme; und
b. unter Berücksichtigung des Stichtags für die Fondsentnahmeplanung gemäss Art. 11 Abs. 1.
Art. 16 Form
Die Gesuchstellenden reichen das Gesuch elektronisch über das Webportal der Stadt ein.
In Ausnahmefällen kann ein Gesuch in Papierform eingereicht werden.
Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.
Art. 17 Einzureichende Unterlagen
Das Gesuch umfasst je nach Massnahme folgende Angaben und Unterlagen:
a. technische Dokumentation der Massnahme mit Unterlagen wie beispielsweise Projektbeschrieb, Grundrisse und Schnitte;
b. Antrag mit Höhe des beantragten Beitrags und Auflistung der einzelnen zu finanzierenden Elemente;
c. Angaben zur Projektträgerschaft und Kontaktperson;
d. Kostenvoranschlag und Terminplanung;
e. Übersicht über die Folgekosten;
f. allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen eingereicht werden.
Die Fondsverwaltung kann:
a. bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen;
b. in begründeten Fällen auf die Einreichung einzelner Unterlagen verzichten.
C. Gesuchsprüfung
Art. 18 Vollständigkeit
Die Fondsverwaltung prüft das Gesuch auf Vollständigkeit.
Ist das Gesuch unvollständig, setzt die Fondsverwaltung eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs. Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)
Die Fondsverwaltung tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn das Gesuch innerhalb der Nachfrist nicht vervollständigt wird.
Sie eröffnet gesuchstellenden Personen ausserhalb der Stadtverwaltung den Entscheid mit Verfügung.
Art. 19 Beitragsberechtigung
Die Fondsverwaltung prüft, ob die Massnahmen beitragsberechtigt sind.
Sie weist das Gesuch ab, wenn die Massnahmen nicht beitragsberechtigt sind.
Sie eröffnet gesuchstellenden Personen ausserhalb der Stadtverwaltung den Entscheid mit Verfügung.
Art. 20 Materielle Vorprüfung der Unterstützungswürdigkeit
Die Fondsverwaltung:
a. nimmt die beitragsberechtigten Massnahmen in die Fondsentnahmeplanung auf;
b. holt die Stellungnahmen der fachlich zuständigen Departemente zur Unterstützungswürdigkeit der Massnahmen ein;
c. rangiert die Massnahmen anhand der eingegangenen Stellungnahmen;
d. bestimmt die voraussichtliche Höhe der Beiträge für unterstützungswürdige Massnahmen.
Die Fondsverwaltung unterbreitet das Ergebnis der materiellen Vorprüfung der oder dem Vorstehenden des Hochbaudepartements für die Antragstellung an den Stadtrat zur Fondsentnahmeplanung gemäss Art. 14.
D. Beitragsentscheid
Art. 21 Beitragsentscheid
Der Stadtrat beschliesst über die einzelnen Beiträge.
Er ist nicht an die Fondsentnahmeplanung gebunden.
Der Beitragsentscheid kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
Die Fondsverwaltung veröffentlicht den Beitragsentscheid in geigneter Form.
Art. 22 Fehlende Mittel
Stehen für eine unterstützungswürdige Massnahme keine Mittel aus dem MAF zur Verfügung, wird sie in die folgende Fondsentnahmeplanung aufgenommen.
Stehen während dreier aufeinanderfolgender Fondsentnahmeplanungen keine Mittel zur Verfügung, wird das Gesuch abgewiesen. Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)
Art. 23 Ausgabenbewilligungs- und Fondsentnahmebeschluss a. Grundsatz
Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung erfolgt. Bei der Ermittlung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung bleibt die Fondsentnahme unberücksichtigt. 3 Die Vorbereitung des Antrags für den Beschluss zuhanden der zuständigen Instanz erfolgt für:
a. Beiträge an begünstigte Personen ausserhalb der Stadtverwaltung durch die Fondsverwaltung;
b. städtische Vorhaben durch die begünstigte Organisationseinheit.
Art. 24 b. Mitbericht
Die begünstigten Organisationseinheiten unterbreiten
Art. 23 den Antrag gemäss Mitbericht.
Abs. 3 der Fondsverwaltung zum
Art. 25 Eröffnung
Die Fondsverwaltung eröffnet den begünstigten Personen ausserhalb der Stadtverwaltung den betreffenden Beitragsentscheid gemäss Art. 21 samt Begründung, nachdem der entsprechende Ausgabenbewilligungs- und Fondsentnahmebeschluss ergangen ist.
E. Ausrichtung
Art. 26 Grundsatz
Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vollendung der Massnahme.
Art. 27 Gestaffelte Auszahlung
In der Beitragsvereinbarung kann eine gestaffelte Auszahlung vereinbart werden.
Art. 28 Vorauszahlung
Die Fondsverwaltung kann auf begründetes Gesuch hin den Beitrag bereits vor Vollendung der Massnahme ausrichten.
Sie entscheidet über das Gesuch von begünstigten Personen ausserhalb der Stadtverwaltung mit Verfügung.
Art. 29 Abnahme
Begünstigte Personen ausserhalb der Stadtverwaltung reichen der Fondsverwaltung nach Fertigstellung der Massnahme den Abnahmeantrag ein.
Der Abnahmeantrag enthält folgende Angaben und Nachweise:
a. Dokumentation über Umsetzung der Massnahme;
b. Kosten zur Umsetzung der Massnahme;
c. Rechnungen zu den Kosten. Mehrwertausgleichsfonds (AB MAF)
Die Fondsverwaltung prüft den Abnahmeantrag und gibt die Auszahlung des Beitrags frei, sofern die beitragsberechtigte Massnahme vollständig umgesetzt wurde.
Art. 30 Verweigerung Auszahlung
Die Fondsverwaltung gibt den Beitrag nicht oder nur im nachgewiesenen Umfang zur Auszahlung frei, wenn:
a. die Massnahme nicht gemäss Gesuch umgesetzt wurde;
b. Nachweise für die Kosten der Massnahme fehlen; oder
c. die Kosten der Massnahmen überhöht scheinen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 31 Berichterstattung
Die Fondsverwaltung erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Geschäftsberichts des Stadtrats.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2024 in Kraft.