701.180

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Bahnhofareal Selnau

Art. 1

Geltungsbereich/ Bestandteile

Für das Gebiet des Bahnhofareals Selnau, zwischen Sihlhölzli-, Selnau- und Sihlamtstrasse (Kat.-Nrn. 4217 und 1403), wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.

Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Art. 2

Ergänzendes Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die allgemeine Bau- und Zonenordnung, die Vorschriften über den Wohnflächenanteil und die Baulinienfestsetzung keine Anwendung.

Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil, sowie die rechtskräftigen Baulinien.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst folgende Bereiche: A: Bürogebäude mit Ladennutzung und Wohngebäude an der Selnau-/Sihlhölzlistrasse B: Wohnüberbauung mit Laden- und Gewerbenutzung an der Sihlamtstrasse C: Überdeckung des Bahntrassees mit Fussgänger- und Veloweg, Sihlhölzli-/Freigutstrasse

Art. 4

Gebäudemantel

Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragenen Mantelgrenzlinien und Mantelhöhen.

Die Lage des Baukörpers ist innerhalb der Mantelgrenzlinie zu wählen. Unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 dürfen keine Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.

Über die Mantelgrenzlinie hinausragen dürfen Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG.

Über die Mantelhöhe hinausragen dürfen Flachdachbrüstungen und Geländer; Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG; sowie Dachkonstruktionen im Sinne von § 281 PBG, zurückversetzt unter einem Winkel von 50° neuer Teilung, bis maximal 7 m über der Mantelhöhe.

Art. 5

Geschosszahl

Die Vollgeschosszahlen betragen: Gebiet A 6 Vollgeschosse Gebiet B 5 Vollgeschosse Gebiet C 3 Vollgeschosse

Zusätzlich zu den Vollgeschossen kann ein Dachgeschoss und zwei Untergeschosse mit anrechenbaren Räumen erstellt werden.

Art. 6

Ausnützung/ Nutzweise

Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens 20 000 m 2 betragen.

Der Wohnanteil muss insgesamt mindestens 50% betragen.

Art. 7

Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen.

Der Velo- und Fussgängerverkehr ist als öffentlicher Weg von der Freigutstrasse zur Stauffacherbrücke zu führen.

Art. 8

Parkierung

Die Anzahl Parkplätze richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich.

Von den Pflichtparkplätzen sind keine speziellen Besucher- und Kundenparkplätze auszuscheiden.

Art. 9

Gestaltung

Die Überbauung ist so zu gestalten, dass im Sinne von § 238 PBG eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Zwei Drittel der nicht mit Bauten überstellten Parzellenfläche ist als dauernde Spiel-, Grün- oder Ruhefläche herzurichten.

Art. 10

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 2 durch den Stadtrat 3 in Kraft.

Art. 11

Änderungen durch den Stadtrat

Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen am Gestaltungsplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.

Die entsprechenden Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 30. 2 Regierungsratsbeschluss vom 25. April 1990. 3 23. Juni 1990 (StRB vom 13. Juni 1990).