701.263
Ergänzender privater Gestaltungsplan Baufeld H Escher-Wyss-Gebiet
Art. 1
Ingress Für das Baufeld H des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss- Gebiet vom 7. Juni 1995 (im Folgenden: GP Escher-Wyss bzw. GPV) wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff. PBG und Art. 9 GPV festgesetzt.
Art. 2
Perimeter
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Hard-, der Pfingstweid- und der Schiffbaustrasse. Gegen Westen bildet die Grenze zur Parzelle AU6736 den Abschluss. Der exakte Geltungsbereich ist im Situationsplan bezeichnet.
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan 1:500.
Der Situationsplan unterscheidet zwischen verbindlichen Festlegungen und ausschliesslich dem besseren Verständnis dienenden Informationen.
Art. 3
Verhältnis zum übergeordneten Recht
Im ganzen Gestaltungsplanperimeter gilt der GP Escher-Wyss; die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen diesen.
Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 4
Zweck
Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive, nachhaltige, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung des Baufeldes H mit den Grundstücken AU 6733, AU 6427, AU 6780, AU 6259, AU 6260, AU 6261 und AU 6737.
Das Ziel des Gestaltungsplanes besteht insbesondere darin, eine gute Städtebau-, Freiraum- und Erschliessungsqualität zu erreichen. Nutzung
Art. 5 B,
Baubereiche
Der Gestaltungsplan gliedert sich in die vier Baubereiche A, C und D sowie den Spezialbaubereich.
Innerhalb der Baubereiche dürfen Bauten direkt auf die Baubereichsgrenze errichtet werden. Die Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes gegenüber Grundstücken ausserhalb des Perimeters des ergänzenden privaten Gestaltungsplans ist mit einer entsprechenden nachbarrechtlichen Vereinbarung im Rahmen von § 270 Abs. 3 PBG möglich.
Art. 6
Gebäudemantel Der maximal zulässige Gebäudemantel der Baubereiche A, B, C und D ergibt sich aus der Baubereichsgrenze, den zulässigen Gebäudehöhen gemessen auf der Sockelfassade sowie der Geschosszahl (Voll- und Dachgeschosse) gemäss GP Escher- Wyss.
Art. 7
Ausnutzung
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche gem.
Art. 6
Abs. 2 GPV beträgt für den gesamten Perimeter 48 880 m 2 . 2 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche der einzelnen Baubereiche beträgt: – – A 17 328 m 2 – – B 4 564 m 2 – – C 17 604 m 2 – – D 9 384 m 2 3 Die maximal zulässigen Geschossflächen können zwischen den Baubereichen verschoben werden.
Art. 8
Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind im Rahmen des GP Escher-Wyss auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Gestaltung
Art. 9
Bauweise Innerhalb der Baubereiche A, B, C und D sowie zwischen den Baubereichen B und C ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben, mit Ausnahme der im Plan dargestellten Verbindungen und Hofbereiche.
Art. 10
Spezialbaubereich
Der Spezialbaubereich dient einer besonders guten räumlichen Gestaltung im Übergang zwischen Schiffbauplatz und Schiffbaustrasse sowie zur räumlichen Fassung der Verlängerung des Schiffbauplatzes.
Das bestehende Laborgebäude kann aufgrund seiner stadträumlichen Bedeutung erhalten werden.
Ein Ersatzbau für das Laborgebäude kann als eigenständiger Pavillon oder als bauliche Erweiterung des Baubereichs A ausgestaltet werden. Der Ersatzbau darf das Volumenmass des bestehenden Laborgebäudes nicht überschreiten. Die in einem Ersatzbau realisierte anrechenbare Geschossfläche wird dem Baubereich A gemäss Art. 7 Abs. 2 angerechnet.
Wird der Spezialbaubereich weder durch den Erhalt des Laborgebäudes noch durch einen Ersatzbau genutzt, ist das in Abs. 1 beschriebene Ziel mittels einer geeigneten Freiraumgestaltung sicher zu stellen.
Art. 11
Volumengestaltung und Sockellinien
Die im Gestaltungsplan mit einer Sockellinie gekennzeichneten Fassaden sind mit einem Sockel zu gestalten. Die maximale Sockelhöhe und die minimale Zurücksetzung der Obergeschosse sind durch die im Plan angegebenen Masse festgelegt. Am Sockel sind keine Vorsprünge wie Balkone, Erker und dergleichen erlaubt. Vordächer sind zulässig.
Die über dem Sockel liegenden Geschosse und das anrechenbare Attikageschoss sind als eine Fassadenflucht zu gestalten. In den über dem Sockel liegenden Geschossen sind Vorsprünge wie Balkone, Erker und dergleichen bis an die Sockelflucht erlaubt, in den Hofbereichen auch darüber hinaus. Freiraum
Art. 12 Pe-
Aussenraum
Der Aussenraum des Gestaltungsplanperimeters ist in seinen Rand- und Innenbereichen als ein durchgehender Stadtboden zu gestalten, welcher übergangslos bis an die innerhalb des rimeters neu erstellten Bauten reicht. Der Stadtboden kann in einzelne Bereiche unterteilt werden, welche eine jeweils eigene spezifische Identität aufweisen.
Der Raum der Schiffbaustrasse ist zwischen dem Schiffbauplatz und dem Turbinenplatz in seiner vollen Ausdehnung als eine Promenade mit markanten Bäumen auszubilden.
Der Aussenraum östlich des Spezialbaubereichs muss als räumlicher Teil des Schiffbauplatzes gestaltet werden.
Die Stichstrasse und ein allfälliger Wendehammer sind mit grosser Sorgfalt in die Gestaltung des Aussenraumes zu integrieren und zwischen den Baubereichen A und D als Mischverkehrsfläche zu gestalten.
Art. 13
Hofbereiche Die im Plan eingetragenen Hofbereiche sowie die zentrale Gasse sind öffentlich zugänglich. Die Hofbereiche sind Plätze mit einer zusammenhängenden Mindestfläche von je 500 m 2 . Ihre genaue Lage ist in einem Bauprojekt zu bestimmen. Mobilität
Art. 14 A
Parkierung
Die Zufahrt zur bestehenden Parkierung in den Baubereichen und D ist ab der Hardstrasse zulässig, solange die Nutzung der bestehenden Gebäude dies erfordert.
Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Parkierung von Neubauten im Baubereiche D erfolgt über die zentrale Gasse.
Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Parkierung von Neubauten in den Baubereiche A, B und C erfolgt über die Schiffbaustrasse.
Art. 15
Anlieferung und Vorfahrt
Die Zu- und Wegfahrt zur zentralen Gasse erfolgt ab der Schiffbaustrasse über die im Situationsplan eingetragene Sticherschliessung. Die beschränkte Zufahrt zur zentralen Gasse ist für die Anlieferung und Vorfahrt der Baubereiche A und D auch ab der Hardstrasse im Einbahnverkehr möglich.
Die Anlieferung der Gewerbenutzungen im Innern des Perimeters hat über die zentrale Gasse zu erfolgen. Die Anlieferung und Vorfahrt der Gewerbenutzungen entlang der Pfingstweidstrasse über die Pfingstweidstrasse ist auf die bestehenden Bauten beschränkt. Für Neubauten im Baubereich C und D hat die Anlieferung über die zentrale Gasse zu erfolgen.
Art. 16
Fusswegverbindungen
Die im Plan dargestellten zwingenden Fusswegverbindungen sind als öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen auszugestalten. Die zwingenden Fusswegverbindungen müssen eine Mindestbreite von 6 m aufweisen und dürfen nicht überdeckt werden. Ausgenommen sind Vordächer, gangartige Verbindungsbauten (Passerellen) und dergleichen. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen.
Werden die im Plan dargestellten optionalen Fusswegverbindungen realisiert, sind diese als öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen auszugestalten. Sie müssen eine Mindestbreite von 3.5 m aufweisen und dürfen überdeckt werden. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen. Umwelt
Art. 17 Lüf-
Lärm
Entlang der Hardstrasse dürfen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume ausschliesslich nach Westen oder in lärmabgewandte Innenhöfe und Atrien orientiert werden.
Entlang der Pfingstweidstrasse gilt für die Anordnung von tungsfenstern lärmempfindlicher Wohnräume:
a) bis zu einem Abstand von 14.0 m ab der Baulinie sind in den Vollgeschossen keine Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume zulässig;
b) im Abstand von 14.0 m bis 20.0 m ab der Baulinie sind in den Vollgeschossen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume nur zulässig, soweit sie in lärmabgewandte Innenhöfe und Atrien orientiert werden oder wenn sie bei den um mindestens 90° von der Strassenachse abgewandten Seitenfassaden durch die Anordnung von Loggien oder seitlichen Gebäuderücksprüngen geschützt werden können;
c) in zurückversetzten und geschützten Attikageschossen sind Wohnräume und Lüftungsfenster zulässig.
Art. 18
Energie Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich Heizwärmebedarfs den um 20% reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für neubauähnlich Umbauten. Schlussbestimmungen
Art. 19 April 2011;
Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. 1
Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. Inkraftsetzung auf den 28. Mai 2011.