701.300

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Freilagerstrasse, Zürich Albisrieden

Art. 1

Geltungsbereich

Für die in Abs. 2 aufgeführten Grundstücke im Geviert zwischen der Freilagerstrasse, der Albisriederstrasse, dem Ginsterweg und der Erschliessungsstrasse Kat.-Nr. 5820 gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83 und 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes.

Der Perimeter umfasst die Liegenschaft Kat.-Nr. 5768 sowie den südwestlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 5227. Er hat ein Ausmass von rund 10 715 m 2 .

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Der Plan ist massgebend für den Perimeter, den Gebäudemantel, den gewachsenen Boden und den Erschliessungsbereich.

Art. 2

Geltendes Recht

Im Perimeter gelten die Gestaltungsplanvorschriften.

Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft steht, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung im Perimeter aufgehoben.

Art. 3

Baubereiche für Bauten und Anlagen

Die Baubereiche sind definiert durch die im Gestaltungsplan eingezeichneten Mantellinien und die zugehörigen Höhenkoten.

Als gewachsener Boden gilt für die Baubereiche die in diesen Bereichen eingetragene Höhenkote (Messnullpunkt).

Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel oder über die Fassade und die Dachfläche hinausragen, ausser

  1. a) Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG,

  2. b) leichte offene Konstruktionen im Dachbereich,

  3. c) besondere Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG und von Art. 8 dieser Vorschriften,

  4. d) unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile,

  5. e) eine Umhüllung der Garagenzufahrt gemäss Art. 14 Abs. 4 Satz 1 oder − innerhalb der Mantellinien − eine Umhüllung der Garagenzufahrten gemäss Art. 14 Abs. 5.

Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG dürfen über die Fassade, nicht aber über die Mantellinie hinausragen. Dabei ist die Balkonlänge auf der Längsseite der Gebäude nicht begrenzt.

Art. 4

Abstände, geschlossene Bauweise, Hofdurchgang

Für die Abstände gelten unter Vorbehalt der Mantellinien und der nachfolgenden Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des PBG.

Zwischen den Baubereichen D und E ist ein Gebäudeabstand von mindestens 24,5 m, zwischen den Baubereichen B und C ein solcher von mindestens 21,5 m auch dort einzuhalten, wo die Mantellinien einen geringeren Abstand aufweisen. In diesem Abstand sind ausser Dachvorsprüngen keine Gebäudevorsprünge zulässig.

Die südostorientierten Stirnfassaden der Bauten in den Baubereichen B und D müssen die gleiche Fluchtlinie einhalten.

Im Baubereich A sind zwei geschosshohe Durchgänge von mindestens 3 m Breite vorzusehen.

Die geschlossene Bauweise ist gestattet.

Art. 5

Geschosszahl

Die zulässige Vollgeschosszahl beträgt: − Im Baubereich A 6 Vollgeschosse, − in den Baubereichen B-E 5 Vollgeschosse.

In allen Baubereichen ist zudem ein anrechenbares Untergeschoss gestattet.

Art. 6

Ausnützung

Die Gesamtnutzfläche von Hauptgebäuden darf in den Vollgeschossen 15 000 m 2 und in den Untergeschossen 500 m 2 nicht überschreiten.

An die Gesamtnutzfläche werden angerechnet − alle Vollgeschosse mit den Aussenwänden, − in den Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden; stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.

Wird die Gesamtnutzfläche in den Vollgeschossen nicht ausgeschöpft, darf sie in den Untergeschossen entsprechend vergrössert werden.

Art. 7

Nutzweise

Von der realisierten Gesamtnutzfläche der Vollgeschosse in den Hauptgebäuden muss mindestens 90% Wohnzwecken dienen.

Im übrigen sind nicht störende Betriebe zugelassen.

Art. 8

Besondere Gebäude

Besondere Gebäude dürfen höchstens 2% der Perimeterfläche beanspruchen.

Ausgenommen von dieser Beschränkung ist die Garagenzufahrt gemäss Art. 14 Abs. 4.

Art. 9

Abgrabungen

Zur Freilegung von Untergeschossen darf der gewachsene Boden (Art. 3 Abs. 2) nur in untergeordnetem Mass abgegraben werden.

Von dieser Beschränkung sind ausgenommen Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge sowie für die Garagenzufahrt gemäss Art. 14 Abs. 4.

Art. 10

Unüberbaute Flächen

Mindestens 40% des Gestaltungsplangebiets sind als Spiel-, Ruhe-, Grün- oder Gartenfläche herzurichten.

Mindestens 30% des nicht mit Gebäuden überstellten Gestaltungsplangebiets dürfen weder unterkellert noch versiegelt werden.

Unterkellerte Flächen sind so zu überdecken, dass die Sickerfähigkeit erhalten bleibt.

Zufahrten zu oberirdischen Parkplätzen, Garagenzufahrten und Hauszugängen müssen nicht sickerungsfähig ausgebildet werden.

Art. 11

Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1987/16. Juni

Art. 12

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 13

Abstellplätze

Die Anzahl der Autoabstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen städtischen Parkplatzverordnung.

Die Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen, ausgenommen die zum Wohnen gehörenden Besucherparkplätze sowie fünf Plätze für Dienstleistungsflächen.

Es sind in angemessener Zahl und in geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.

Art. 14

Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr und für die Notzufahrten erfolgt über die Strasse Kat.-Nr. 5820 innerhalb des Erschliessungsbereichs gemäss Plan.

Für die Fussgänger ist entlang dieser Strasse zwischen Strasse und Gebäuden eine öffentliche Verbindung von 2 m Breite zu erstellen.

Die Unterniveaugarage wird entweder gemäss Abs. 4 oder gemäss Abs. 5 erschlossen.

Es wird entweder eine einzige Garagenzufahrt geschaffen, die über den im Plan speziell bezeichneten Bereich und im übrigen unterirdisch geführt wird. Im Fall einer Etappierung sind provisorische Erschliessungsrampen auch ausserhalb dieses Bereichs gestattet.

Oder es werden drei Garagenzufahrten geschaffen, welche vom Erschliessungsbereich direkt und parallel zu den Längsfassaden in die nordwestlichen Schmalseiten der Häuser A, B und D geführt werden.

Art. 15

Heizenergie Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 16

Begrünung und Meteorwasser

Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 16. Januar 1991/18. Dezember 1995 anzuordnen.

Flachdächer sind, soweit sie nicht begehbar ausgestaltet werden, extensiv zu begrünen.

Das im Perimeter anfallende Meteorwasser ist in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.

Art. 17

Etappierung Eine gestaffelte Erstellung der Bauten ist zulässig, sofern die besonderen gestalterischen Anforderungen und der vorgeschriebene Wohnanteil sowie die Freiraumversorgung bei jedem Zwischenstand eingehalten werden.

Art. 18

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. 2

AS 43, 237.

Genehmigt von der Baudirektion am 15. März 1999; Inkraftsetzung auf den 10. April 1999.