701.305

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Geschäftshäuser AMAG/BVK»Gemeinderats

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Arealüberbauungen und Hochhäuser sowie der vom Gemeinderat am 28. November 2001 erlassenen Sonderbauvorschriften Bahnhof-Oerlikon-Ost - eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.

Art. 2

Bestandteile / Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan Massstab 1:500, Rev.-Datum 15. Oktober 2003.

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan Massstab 1:500 bezeichneten Perimeter umfassend die Grundstücke Kat.-Nr. SE 6353 (alt SE 6204), SE 6352 (alt SE 6207).

Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.

B. Planungs- und Baubestimmungen

Art. 3

Überbaubare Fläche

Die oberirdischen Bauten dürfen innerhalb der Mantellinien erstellt werden. Vorbehalten bleibt die Übereinstimmung mit der Baulinien-Festsetzung der Baulinien der Thurgauer- und der Hagenholzstrasse welche sich im Zusammenhang mit der Stadtbahn Glatttal in Revision befinden.

Die Maximalhöhe von 515,00 m ü. M. darf nur von Aufbauten der Flugbefeuerungsanlage durchbrochen werden.

Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan eingetragenen Baubereiche und den ihnen zugeordneten Höhenkoten bestimmt. - Baubereich A1 + 72,50 m = 499,50 m ü. M - Baubereich B1 + 50,40 m = 477,40 m ü. M. - Baubereich C + 25,00 m = 452,00 m ü. M. - Baubereich D1 + 60,30 m = 487,30 m ü. M.

Die Geschosszahl ist innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe frei.

Das Erdgeschoss und die Dachgeschosse der Bereiche A1,

Art. 4

Ausnützung

Die gemäss Sonderbauvorschriften festgesetzte Ausnützung für die einzelnen Baubereiche werden wie folgt fixiert: - Baubereiche A1-A4 43 308,00 m 2 - Baubereiche B1-B2 17 938,00 m 2 - Baubereich C 3 721,00 m 2 - Baubereiche D1-D2 18 772,00 m 2 Total 83 739,00 m 2

Für die Ausnützung anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.

Übertragungen zwischen den einzelnen Baufeldern sind im Rahmen von insgesamt 10% der Ausnützungsfläche der entgegennehmenden Baubereiche erlaubt.

Art. 5

Nutzweise

Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe.

Mindestens je Baubereich ein Drittel der Erdgeschossnutzung ist einer öffentlichen oder publikumsnahen Nutzung zuzuführen.

Übertragungen zwischen den einzelnen Baufeldern sind im Rahmen von insgesamt 20% der Nutzfläche der entgegennehmenden Baubereiche erlaubt.

Art. 6

Abweichungen vom Gebäudemantel

Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen, unter Beachtung der

Art. 7 Baulinien gemäss erstellt wer - Unterirdis - Überdeckun kehrserschli erwünschte k - Besondere von max. 2%

, folgende Gebäude und Gebäudeteile den: che Gebäude, vorbehältlich Art. 10 Abs. 4. gen bzw. Bauten für die Anlieferung und Veressung sowie für die öffentliche Platznutzung leinere Baulichkeiten. Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang der Arealflächen. tennen, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, - Kamine, An nlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Vordächer, A ungsbedingte Anlagen für die Ver- und Entsor- - Erschliess teile. gung der Bau len des Abfuhrwesens. - Sammelstel llanlagen und -lifte. - Velolabste auwerke wie Treppenanlagen und Fluchtröhren. - Fluchtwegb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäude 2 Ausserhalb eile nicht erstellt werden: und Gebäudet Balkone. - Erker und he Aufbauten wie z.B. ganze Lüftungszentralen. - Geschossho

Art. 7

Baulinien

Die Baulinien der Thurgauer- und Hagenholzstrasse befinden sich im Zusammenhang mit der Stadtbahn Glatttal in Revision. Diese im Rahmen der Revision noch festzusetzenden Baulinien sind zu berücksichtigen und dürfen nicht überstellt werden, mit Ausnahme des im Plan markierten Bereiches Kreuzung Thurgauer-/Hagenholzstrasse. Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes ist die Wirkung der Baulinien im markierten Bereich suspendiert. Im markierten Arkadenbereich längs der Thurgauerstrasse ist eine Arkade auszubilden, deren Wirkung sich auf eine lichte Höhe von 4 Metern ab Niveau Trottoir beschränkt. Der ungehinderte und sichere Fussgängerfluss muss bei der Ausgestaltung der Arkade sichergestellt werden.

Die rechtskräftige Baulinie der Andreasstrasse ist zu berücksichtigen. Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes ist deren Wirkung, was den unterirdischen Bereich anbelangt, jedoch suspendiert.

Die Wirkung der Baulinien der Thurgauer-, Hagenholz- und Andreasstrasse sind in Bezug auf die Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.

Art. 8

Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Die ganze Bebauung ist als Ensemble auszubilden, das in Bezug auf Proportionen, Massenverteilung und -anordnung, Materialisierung und Erscheinungsbild eine einheitliche Gesamtwirkung vermittelt.

Der architektonischen Gestaltung der Höhenentwicklung der Bauten ist - mit Rücksicht auf die Gesamtgruppenbildung mehrerer Hochhäuser - besonders Rechnung zu tragen.

Es sind nur Flachdächer zulässig. Der Gestaltung der Dachflächen ist besondere Beachtung zu schenken.

Im Ensemble ist ein öffentlicher Platz auszubilden, der für die Fussgänger die Querverbindung zu den bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen sicherstellt.

Der Bezug zwischen Erdgeschoss und Aussenraum hat in gestalterischer Hinsicht hohen Anforderungen zu genügen.

Hausvorzonen, welche zwischen Fassade und Strassengrenze (Trottoirhinterkante) weniger als 5 Meter breit sind, sind niveaugleich mit der Strasse zu gestalten.

Im Übrigen sind die Anforderungen an Hochhausprojekte gemäss Richtlinien für die Planung und Beurteilung von Hochhausprojekten, November 2001, zu beachten.

Art. 9

Etappierung Eine etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.

Art. 10

Freiflächen

Im Gestaltungsperimeter ist eine Freiflächenziffer von 25% einzuhalten. Die Freiflächen dürfen als urbane Platzflächen gestaltet werden. Ein möglichst grosser Anteil der unüberbaubaren Fläche ist unter Berücksichtigung des ökologischen Ausgleichs unversiegelt zu halten.

Der innere Platzbereich kann als urbane Fläche gestaltet werden. Er hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen, die auf die Gestaltung der Bauten abgestimmt ist.

Der innere Platzbereich ist zu mindestens 60% als öffentlicher Freiraum herzurichten.

Im äusseren Platzbereich Seite Thurgauerstrasse ist die bestehende Baumreihe zu ersetzen.

Art. 11

Dachbegrünung Aus mikroklimatischen und ökologischen Gründen sind nicht als Terrassen genutzte Flachdächer bzw. Teile davon bis zu einer Kote von + 452,00 m ü. M. extensiv zu begrünen. Die übrigen Dachflächen sind als Ruderalfläche herzurichten auf der sich eine Spontanvegetation entwickeln kann, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und die Anforderungen an die Gestaltung der Dachflächen erfüllt werden.

Art. 12

Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.

Art. 13

Meteorwasser Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes direkt dem Bach Andreasgraben zugeführt werden, soweit es nicht direkt zur Versickerung gebracht werden kann.

Art. 14

Empfindlichkeitsstufe Im Planungsperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.

C. Erschliessungsbestimmungen

Art. 15

Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessungen sind an den im Situationsplan Mst. 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. Die Haupterschliessung (inkl. Zufahrt zu den Besucherparkplätzen) hat von der Hagenholzstrasse über den Knoten Leutschenbachstrasse zu erfolgen. Eine untergeordnete Zufahrt oder Rampe mit direktem Anschluss an die Thurgauerstrasse ist nur ausserhalb des Kreuzungsbereiches Thurgauer-/Andreasstrasse und nur im «Rechts ein/aus-Betrieb» zulässig.

Über den inneren Platz sind untergeordnete Zufahrten (untergeordnete Anlieferung, Sanität, Feuerwehr) zulässig.

Art. 16

Parkierung

Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind max. 25 Besucherparkplätze zulässig. Sie sind so anzuordnen, dass sie ausschliesslich über die Haupterschliessung zugänglich sind. Als Nebenerschliessung für die Gebäude C und B2 gemäss Plan ist eine Vorfahrt für maximal sieben Besucherparkplätze im bezeichneten Bereich ab der Thurgauerstrasse möglich. Die konkrete Beurteilung der Lage erfolgt im Bauentscheid.

Die maximale Parkplatzzahl hat sich aus Kapazitätsgründen beim massgeblichen Knoten Hagenholz- / Leutschenbachstrasse, mit Ausnahme des bereits bewilligten Baubereiches A, am Minimum gemäss städtischer Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 zu orientieren. Die maximal zulässige Anzahl Betriebsfahrzeugabstellplätze im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Parkplatzverordnung beläuft sich für den gesamten Gestaltungsplanperimeter auf total 76 Parkplätze. Daraus ergeben sich folgende maximalen Parkplatzzahlen: - Baubereich A: 213 PP (Bauentscheid BE 443/00) - Baubereiche B / C / D: 222 PP Total 435 PP (zusätzlich maximal 76 Betriebsfahrzeugabstellplätze)

An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Die Menge und Anordnung richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.

Art. 17

Öffentliche Fusswege

Über den inneren und äusseren Platzbereich sind öffentliche, behindertengerechte Fussgängerverbindungen sicherzustellen zwischen der Andreasstrasse und der Leutschenbachstrasse in Fortsetzung der Messeachse, dem Eingangsbereich der Hochhäuser in Baufeld A2, A4, B2, C, D1 und D2 und der zukünftigen Haltestelle der Stadtbahn an der Thurgauerstrasse.

Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere der Parkanlagen, Parkierungsanlagen sowie Strassen, Plätzen und Wegen, ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

D. Energie

Art. 18

Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den in Kraft stehenden Wärmedämmvorschriften (Angabe 2002) der Baudirektion nicht überschreiten.

Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird.

E. Schlussbestimmungen

Art. 19 Thurgauerstrasse Querschnitt Situation

Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. 1

Genehmigt durch die Baudirektion am 14. Juli 2005; Inkraftsetzung auf den 30. Juli 2005. Hagenholzstrasse Andreasstrasse D 1 A 1 A 2 A 3 A 3 D 2 C D 2 A 4 B 1 Baulinie Projektierte Baulinie Parzellengrenze Parzellengrenze Parzellengrenze Parzellengrenze Perimeterbegrenzung Mantellinie 1 mit Pflicht zu Bebauen Mantellinie 2 A Baubereiche S 1 - S 1 Querschnitt S 2 - S 2 Innerer Platzbereich S 2 Arkadenbereich Aeusserer Platzbereich Aeusserer Platzbereich mit unterirdischem Baubereich ausserhalb der Baulinie Baulinie sistiert se tras l z s h o Hagen öffentliche Fusswegverbindungen A Bereich Hauptverkehrserschliessung zur Tiefgarage (Art. 15 GP) B B Bereich Zufahrt zu den oberirdischen Besucherparkplätzen (Art.16 GP) SE 6353 (alt SE 6204) C Bereich untergeordnete Zufahrt zur Tiefgarage (Art. 15 GP) und Zufahrt für maximal 7 oberirdische Besucherparkplätze (Art. 16 GP) D 1 D 2 A 1 aulinie Kanton Zürich Stadt Zürich e 6.18 6.18 ierte B A 2 rass Privater Gestaltungsplan AMAG / BVK t Projek S 1 S 1 er s t Situation M 1 : 500 Gez. 18. Juni 2002 31.62 43.98 31.62 Rev. 12. September 2003 u Schnitte M 1 : 500 Rev. 15. Oktober 2003 rga C A 3 C Th u A Grundeigentümer : Grundeigentümer : Staat Zürich ( Beamtenversicherungskasse) AMAG Automobil und Motoren AG c/o Kantonale Liegenschaftenverwaltung Utoquai 49 Waltersbachstrasse 5 8008 Zürich 8090 Zürich A 4 Verfasser : B 2 B 1 ARGE atelier ww Wäschle Wüst / Max Dudler Arbeitsgemeinschaft Baulinie SE 6352 (alt SE 6207) 8.84 8.84 8.84 Asylstrasse 108 Parzellengrenze 8032 Zürich Andreasstrasse Vom GDR festgesetzt mit GRB ....................................... Von der Baudirektion Kanton Zürich genehmigt vom................................................................................... mit BDV Nr. ........................................................... Im Namen des Gemeinderates vom ....................................................................... S 2 Die Präsidentin / der Präsident Für die Baudirektion .............................................. .......................................................................................... Die Sekretärin / der Sekretär .......................................................................................... In Kraft gesetzt mit StRB Nr. ......................................... vom ......................................... auf den ...........................................