701.323
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hermetschloostrasse, Zürich-Altstetten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt die Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders gut gestalteten Überbauung, die vorwiegend dem Wohnen dient; ferner eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.
Art. 2 Nr.
Bestandteile / Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter an der Hermetschloostrasse und umfasst den nordwestlichen Teil des Grundstücks Kat. Nr. AL8407 (Teil- Grundstückfläche ca. 13 029 m 2 ) sowie das Grundstück Kat. AL7614 (Grundstückfläche 5898 m 2 ).
Art. 3
Geltendes Recht
Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie die Wirkung der Baulinie an der Hermetschloostrasse in Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe innerhalb des Geltungsbereichs aufgehoben.
B. Planungs- und Baubestimmungen
Art. 4
Lärmschutz
Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung Art. 43 zugeordnet.
Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Art. 5
Nutzweise
In den Baubereichen B1 und B2 sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen sowie mässig störende Gewerbebetriebe in den Erdgeschossen zulässig.
Im Baubereich B1 sind maximal 1000 m 2 ; im Baubereich B2 maximal 600 m 2 anrechenbare Geschossflächen für Verkauf gemäss § 255 des Planungs- und Baugesetzes vom
September 1991 (PBG) zulässig.
Der Wohnanteil beträgt in den Baubereichen B1 und B2 je mindestens 80%.
Art. 6
Gebäudemantel für Hauptgebäude
Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baubereiche B1 und B2 sowie die folgenden Höhenkoten bestimmt: - Baubereich B1: Gebäudehöhe maximal 421.00 m ü. M. - Baubereich B2: Gebäudehöhe maximal 415.00 m ü. M.
Die Baubereiche werden gegen aussen durch Bauberechtigungslinien begrenzt. Innerhalb des GP-Gebietes ist ein minimaler Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten. Dabei kommen keine Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschläge zur Anwendung.
Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
Art. 7
Ausnützung und Freiflächenziffer
Im Baubereich B1 sind insgesamt maximal 23 500 m 2 ; im Baubereich B2 maximal 10 500 m 2 anrechenbare Geschossflächen gemäss § 255 Abs. 1 PBG vom 1. September 1991 zulässig.
Anrechenbare Geschossflächen im 1. Untergeschoss sind bis maximal 50% einer durchschnittlichen Vollgeschossfläche erlaubt.
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist eine Freiflächenziffer von mindestens 30% einzuhalten.
Art. 8
Geschosszahl / Untergeschosse
Im Baubereich B1 sind maximal 7 Vollgeschosse; im Baubereich B2 maximal 5 Vollgeschosse zulässig. Dachgeschosse sind nicht zulässig.
Mit Ausnahme des Platzbereiches gemäss Art. 11 Abs. 2 sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Untergeschosse zulässig.
Das 1. Untergeschoss darf östlich der öffentlichen Fuss- und Veloverbindung (gemäss Situationsplan 1:500) nicht tiefer sein als 393.55 m ü. M.; westlich davon nicht tiefer als 393.35 m ü. M. Auf maximal 10% der bebaubaren Fläche können Vertiefungen (Fundamentverstärkungen, Lift- und Pumpenschächte, etc.) ohne Tiefeneinschränkung unter den Mittelwasserspiegel bewilligt werden, sofern diese den Grundwasserdurchfluss lokal nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 9
Abweichungen vom Gebäudemantel Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
Dachaufbauten (inkl. Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter und dergleichen, sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie) im Umfang von maximal 20% einer durchschnittlichen, realisierten Vollgeschossfläche;
Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung sowie für Spiel und Aufenthalt, Sammelstellen des Abfuhrwesens, Vordächer und dergleichen; unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften gemäss PBG;
Erker und vorspringende Balkone sind nicht gestattet;
besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG vom
September 1991 im Umfang von maximal 5% der Arealfläche.
Art. 10
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Die äusseren Fassaden der Hauptgebäude inkl. allfälliger vorgesetzter Fassadenschichten (z.B. Balkone) dürfen im obersten Geschoss gegenüber der Hauptfassade nicht zurückgesetzt werden.
Art. 11
Freiraum, Platzbereich, Hofbereich
Der im Situationsplan bezeichnete Freiraum hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität sowie ökologische Qualität aufzuweisen. Der Sicherheit im Raum ist Rechnung zu tragen. Ein angemessener Bereich ist kinder- und jugendgerecht zu gestalten. Zugänge und Wege müssen behindertengerecht ausgeführt werden.
Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Platzbereich P ist als öffentlicher Freiraum herzurichten. Untergeschosse innerhalb des Platzbereiches sind nicht zulässig.
Der Hofbereich H1 hat eine zusammenhängende, nicht überbaute Fläche von mindestens 2000 m 2 - der Hofbereich H2 eine Fläche von mindestens 600 m 2 - zu umfassen. Die Hofbereiche H1 und H2 dürfen oberirdisch nicht überbaut werden, mit Ausnahme von besonderen Gebäuden im Sinne von § 273 PBG vom 1. September 1991.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich / Versickerung / Dachbegrünung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
Horizontale Dachflächen, ausser bei besonderen Gebäuden, kleineren Dachaufbauten etc. sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet werden.
Art. 13
Etappierung Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
C. Erschliessungsbestimmungen
Art. 14
Erschliessung für den motorisierten Verkehr Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist primär an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen ab der Hermetschloostrasse zulässig. Weitere untergeordnete Zufahrten (z.B. Notzufahrt) sind gestattet.
Art. 15 O-
Parkierung
Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996.
Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. berirdisch sind maximal 20 Parkplätze für Besucher, Kunden, Behinderte, Car-Sharing oder dergleichen zulässig. Oberirdische Parkplätze im Bereich zwischen den Baufeldern B1 und B2 sind nicht zulässig.
An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Menge, Anordnung und Gestaltung richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.
Art. 16
Öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen Von der Hermetschloostrasse Richtung Badenerstrasse ist eine öffentliche, Fuss- und Velowegverbindung, gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500, sicherzustellen.
Art. 17
Energie Der Heizwärmebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
D. Schlussbestimmungen
Art. 18
In-Kraft-Treten Der Gestaltungsplan tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 23. Dezember 2005; In-Kraft-Setzung auf den 28. Januar 2006. x 396.2 Kanton Zürich Stadt Zürich Privater Gestaltungsplan Hermetschloostrasse Zürich-Altstetten ca. 53.00 53.00 ca. 17.28 17.00 121.00 5.00 3.50 mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss PBG § 85 AL7611 Hermetschloostrasse x 396.5 x 396.9 396.8 396,1 Situationsplan x x Baulinie Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Mst. 1:500 Hermetschloo strasse R=6.00 x 396,3 Baulinie x 397.7 397.6 strasse A A x Hermetschloo Altstetter Unterdorfbach 105 90° 90° ca. 121.00 121.00 90° 24.00 3.50 min 24.00 Atelier WW Architekten SIA Tel. 01 388 66 66 Asylstrasse 108 Fax. 01-388 66 16 atelier ww Postfach E-Mail buero@atelier-ww.ch P CH-8030 Zürich www.atelier-ww.ch Festlegungen Perimeter AL6614 (Begrenzung mit Bauberechtigungslinien) (projektiert) (projektiert) (projektiert) Hofbereiche H1 | H2 x 397.2 Platzbereich P x 397,6 Freiraum x 397,9 möglicher Bereich für Verkehrserschliessung Badenerstrasse 398.8 öffentliche Fuss- und Velowegverbindung 399.1 x x x 397,8 x 397.4 AL6190 Information AL6195 N Baulinien x 402.7 projektierte Parzellengrenze AL8126 öffentliche Fuss- und Velowegverbindung Projekt Atelier WW x 397.3 (Stand: 12.08.2004) Situationsplan ca. 53.00 53.00 ca. 17.28 17.00 121.00 5.00 403.1 403.4 x ABB Immobilien AG Tel. 058 585 77 99 max. 421.00 m.ü.M. x Haselstrasse 16 Fax 058 585 30 01 CH-5401 Baden E-Mail abb.immobilien@ch.abb.com Immobilien AG max. 415.00 m.ü.M. Schweizerische Bundesbahnen SBB Tel. 051 222 88 04 Hohlstrasse 532 Fax 051 222 88 30 405.8 Postfach E-Mail sbb.immobilien@sbb.ch SBB CFF FFS Untergeschosse und Vertiefungen Planpartner AG Tel. 01 250 58 80 Hofstrasse 1 Fax 01 250 58 81 Systemschnitt A-A gem. Art 8, Abs 2+3 393.35 m.ü.M. 393.55 m.ü.M. Postfach E-Mail info@planpartner.ch P L A N P A R T N E R A G 0 5 15 30 50 CH-8030 Zürich