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Vorschriften zum Gestaltungsplan Sportanlage Oerlikon
Art. 1 Ges-
Geltungsbereich
Für das Gebiet der Sportanlage Oerlikon wird ein privater taltungsplan im Sinne von § 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
Art. 2
Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Geltungsbereich das PBG mit Einschluss der ausführenden Erlasse.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, findet die allgemeine Bau- und Zonenordnung samt den Vorschriften über den Wohnflächenanteil keine Anwendung.
Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Geltungsbereich die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst - eine Kunsteisbahn mit alternativer Sommernutzung in Form einer erhöhten Plattform mit überdecktem und offenem Eisfeld sowie Zuschauertribüne in der Eishalle; - einen zweigeschossigen Garderobentrakt samt Publikumsräumen, Nebenräumen und technischen Anlagen; - eine Platzwartwohnung; - zwei ebenerdige Einstellhallen für Fahrzeuge.
Art. 4
Gebäudemantel
Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragene Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe.
Die Lage des Baukörpers innerhalb der Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe ist derart zu wählen, dass kein Gebäudeteil über den Gebäudemantel hinausragt.
Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen Beleuchtungsanlagen und Anlagen der internen Erschliessung.
Art. 5
Baumasse Der oberirdisch umbaute Raum darf mit seinen Aussenmassen 65 000 m 3 nicht überschreiten.
Art. 6
Parkierung Im Geltungsbereich sind mindestens 130 Autoparkplätze und 150 Abstellplätze für Velos und Mopeds bereitzustellen.
Art. 7
Erschliessung Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über die Siewerdtstrasse.
Art. 8
Baumschutz Entlang der Siewerdtstrasse muss eine Pappelreihe gewährleistet sein.
Art. 9 Son-
Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 des Gestaltungsplans nach der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Mit Inkrafttreten des Gestaltungsplans wird die derbauordnung Sportanlagen Oerlikon vom 23. Februar 1977 aufgehoben.
Art. 10
Änderungen durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 38, 75. 2 1. August 1982 (StRB Nr. 1919 vom 30. Juni 1982).
RRB vom 2. Juni 1982.