701.570

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Edisonstrasse, Zürich-Oerlikon

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die quartierverträgliche Verdichtung, eine zweckmässige Erschliessung sowie einen städtebaulich, architektonisch und denkmalpflegerisch hochstehenden Neu- und Umbau des Blockrandes.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:500 (Situation und Schnitte).

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzellen Kat.-Nr. OE 55, OE 56, OE 4888, OE 4889, OE 4890, OE 5601 und OE 5684 zwischen Edison-, Franklin- und Querstrasse. Die Perimeterfläche beträgt ca. 2518 m 2 .

Art. 3

Geltendes Recht

Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. PBG.

Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht (einschliesslich Denkmalschutzbestimmungen) bleiben vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.

Die Wirkung der Baulinien an der Edison-, Franklin- und Querstrasse ist bezüglich Gebäudehöhe gemäss § 278 ff. PBG suspendiert. In der Ecke Edison-/Querstrasse geht der Baubereich für Randgebäude der abgekröpften Baulinie vor.

B. Planungs- und Baubestimmungen

Art. 4

Lärmschutzbestimmungen Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Art. 5

Nutzweise

Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.

Von den anrechenbaren Flächen in Voll- und Dachgeschossen sowie in Vollgeschosse ersetzenden Untergeschossen ist ein Anteil von mindestens 60% als Wohnfläche zu realisieren.

In den Erdgeschossen sind öffentliche oder publikumsnahe Nutzungen wie Läden, Restaurants oder Veranstaltungslokale beizubehalten bzw. vorzusehen. Davon ausgenommen sind Gebäudezugänge inklusive Empfangsbereiche zu den übrigen Geschossen sowie die Fahrerschliessung inklusive Anlieferung/ Warenumschlag.

Art. 6

Gebäudemantel

Der Gebäudemantel wird durch die im Plan 1:500 (Situation und Schnitte) eingetragenen Baubereiche und die folgenden Mantelhöhen bestimmt: Baubereich Mantelhöhe 1 (Schnittlinie Mantelhöhe 2 Fassade – Dachfläche) (höchste Höhe) max. (m ü. M) max. (m ü. M) A 462,80 m 462,80 m B 456,21 m 462,01 m C 456,21 m Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig D 461,50 m 461,50 m E 456,33 m Bestand, Kote Brandmauerkrone F 456,33 m Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig H1 Bestand Geländekote Bestand Geländekote (ca. 442,40 m) (ca. 442,40 m) H2 Bestand Geländekote Bestand Geländekote (ca. 442,60 m) (ca. 442,60 m) I Bestand EG-Kote Bestand EG-Kote Baubereich E Baubereich E (ca. 442,51 m) (ca. 442,51 m) J Bestand Geländekote Bestand Geländekote (ca. 442,44 m) (ca. 442,44 m)

Die seitlich geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben, ausge-

Randgebäude müssen strassen- und rückseitig auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden.

An bezeichneter Stelle im Plan 1:500 sind im Baubereich D im 4. und 5. Obergeschoss mindestens drei Gebäudeeinschnitte mit einer minimalen Breite von je 2,5 m und einer minimalen Tiefe von 1,5 m zu realisieren.

An der mit Höhenreduktionsbereich bezeichneten Stelle im Plan gilt als maximale Höhenkote die Schnittlinie Fassade – Dachfläche des Baubereichs C.

Im Baubereich G2 ist nur eine Hofüberdachung zulässig.

Unterirdische Gebäude sind in allen Baubereichen zulässig.

Art. 7 E 37

Abweichungen vom Gebäudemantel

Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: alle Baubereiche: – – Dachvorsprünge und Dachgesimse – – Kamine Baubereiche A, B, D: – – An den zur Franklin- und Edisonstrasse orientierten Fassaden (ausgenommen 4. und 5. Obergeschoss) Erker, Balkone, Vordächer und dergleichen, die den Gebäudemantel max. 1,5 m auf max. einem Drittel der entsprechenden Fassadenlänge überstellen; – – hofseitige Balkone, Vordächer und dergleichen (keine Erker), die den Gebäudemantel um max. 2,0 m auf max. der Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge überstellen; – – untergeordnete technisch bedingte Aufbauten; – – traditionelle Dachausstiege wie Klappdeckel oder Schiebedeckel und dergleichen, welche die Dachfläche um max. 0,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; – – Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, welche die Dachfläche um max. 1,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; – – Dachgeländer und dergleichen, sofern diese Bezug nehmen auf traditionelle Zinnengeländer und nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten. Baubereiche C, E, F: – – bestehende Vordächer, Balkone und Erker unter dem Vorbehalt der Denkmalschutzmassnahmen; – – Dachgeländer und dergleichen, sofern diese Bezug nehmen auf traditionelle Zinnengeländer und nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; – – Oblichter zur Belichtung des Dachgeschosses unter dem Vorbehalt der Denkmalschutzmassnahmen; – – traditionelle Dachausstiege wie Klappdeckel oder Schiebedeckel und dergleichen, welche die Dachfläche um max. 0,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; – – Liftüberfahrten, welche die Dachfläche im Bereich der Zinne durchstossen und die Zinne mit einer Höhe von max. 0,5 m überragen. – – Oblichter zur Belichtung des Erdgeschosses und des Hofes Baubereich B: – – strassenseitige Aufbauten im 1. Dachgeschoss auf max. 9/10 der entsprechenden Fassadenlänge; – – hofseitige Aufbauten im 1. Dachgeschoss auf max. 7/10 der entsprechenden Fassadenlänge; – – Zinnengeländer, sofern diese dem Anspruch der besonders guten Gestaltung Rechnung tragen. Baubereich F: – – bestehende Dachkuppel

Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes zu den Dachaufbauten geregelt ist, gilt die Drittelsregelung gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (Fassung vom

  1. April 2005).

Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf. rst r as Que s se 2 2 1 Que lät z e Pa rk p 9 0 m 11 o ns A 6 1 VG UG 1 1 t ra 0 m ss e 0 m 13 3 3 2 m Pa r

k plä 6 6 58 m 10. 7 Pa r tze F 4 1 VG UG 2 DG 5 5 I 00 m 1 UG 2 1 2 1 18. 9 9 C 4 1 VG UG 2 DG E 2 DG 1 0 1 0 m AN .4 1 4 1 4 OE m 4.56 m 4 16 D 6 1 VG UG Pa rk p lä t ze F ra nk li n 14 st r as 1 2 1 2 se Pa rk p lä t ze 2. J 1 UG 2 N 0 1 2 3 4 5 10 15 20 25 Meter ls t für die Rechtsverbindlichkeit ist 1:500. der Plan im Massstab 1:500. hu für die Rechtsverbindlichekeit ist der Plan im Massstab Sc Bestand, geringfügige 462.80 m.ü.M. Erhöhung zulässig Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig 456.33 m.ü.M. 456.33 m.ü.M. Bestand Geländekote ca. 442.40 m.ü.M. OE 4 1 Edisonstrasse Franklinstrasse Querstrasse 1 anrechenbares UG zulässig zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 OE4939 Baulinie Baulinie Parzellengrenze Parzellengrenze Schnitt 1-1 1:500 Schnitt 2- Baubereiche A, F, H1 Baubereic Festlegungen OE5117 Baubereiche: Randgebäude Neu (A, B, D) Hofgebäude (G1) Hofraum (I) S c ha Übrige Festlegungen: ra s s e Perimeter Gestaltungsplan ass e ho g We lc Höhenreduktionsbereich Bereich für Gebäudeeinschnitte in der Attikazone Freiraum Edisonstrasse OE5764 MIV-Erschliessung (Lage schematisch) AN Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch) hofseitiger Zugang (Lage schematisch) Schnitte: 1 anrechenbares Untergeschoss zulässig Informationen bestehende Baulinie bestehende Bauten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Bepflanzung (Lage schematisch) Parkplätze best. Parkplätze im Strassenraum (Lage schematisch) Schnitte: best. Gebäude (Baubereiche C, E, F) N 0 1 2 3 4 5 10 15 20 25 Meter Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit OE5123 ist der Plan im Massstab 1:500. Massgebend für die Rechtsverbindlichekeit ist der Plan im Massstab 1:500. 461.50 m.ü.M. Kote Brandmauerkrone 461.49 m.ü.M. ca. 460.72 m.ü.M. ca. 456.33 m.ü.M F 4 1 VG UG 2 DG E 4 1 VG UG 2 DG D 6 1 VG UG J 1 UG Bestand Geländekote Edisonstrasse 1 anrechenbares UG zulässig Baulinie zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 Parzellengrenze Baulinie Parzellengrenze mind. 1.95 m Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig 462.80 m.ü.M. Kote Brandmauerkrone 462.01 m.ü.M. 461.50 m.ü.M. ca. 461.16 m.ü.M. 456.21 m.ü.M. 456.21 m.ü.M. ca. 456.21 m.ü.M. 1 UG Bestand Geländekote Bestand Geländekote ca. 442.44 m.ü.M. ca. 442.60 m.ü.M. Edisonstrasse OE4953 Querstrasse OE4874 1 anrechenbares UG zulässig 1 anrechenbares UG zulässig zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 Baulinie Parzellengrenze OE4955 Schnitt 3-3 1:500 Baulinie Baubereiche A, B, C, D, H2, J Parzellengrenze 3.10 m 3.10 m T ra m 462.01 m.ü.M. 461.50 m.ü.M. s t ra sse 456.21 m.ü.M. D 6 1 VG UG B 4 1 VG UG 2 DG 446.40 m.ü.M. 446.40 m.ü.M. Edisonstrasse Franklinstrasse 1 anrechenbares UG zulässig OE4279 zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 Schnitt 4-4 1:500 Baulinie Baulinie Baubereiche B, D, G1 Parzellengrenze Parzellengrenze

Art. 8

Geschosszahl

In den Baubereichen sind max. folgende anrechenbaren Geschosse zulässig: Baubereich Vollgeschoss Untergeschoss Dachgeschoss A 6 1 0 B 4 1 2 C 4 1 2 D 6 1 0 E 4 1 2 F 4 1 2 I 0 1 0 J 0 1 0

Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzrechts in den Baubereichen A, B, D,

Art. 9

Ausnützung

In allen Baubereichen A bis J ist innerhalb des Gebäudemantels und der zulässigen Geschosse die Ausnützung frei.

Das anrechenbare Untergeschoss darf innerhalb der Baubereiche A bis J ausgenützt werden.

Art. 10

Gestaltung

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderung gilt insbesondere auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Die Strassenfassaden der Neubauten sind durch ein ausgeprägtes Sockelgeschoss (Eingangsgeschoss), einen Mittelteil (1. bis 3. Obergeschoss) und eine Attikazone (4. und 5. Obergeschoss bzw. 1. und 2. Dachgeschoss) zu gliedern und durch Form, Material und Farbe differenziert zu gestalten. Im Bereich der Gesimshöhe der bestehenden Randgebäude wechselt der Mittelteil in die Attikazone. Der jeweilige Übergang ist in seiner Höhenlage auf die bestehende unmittelbar anschliessende ­Bebauung abzustimmen.

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfester der Neubauten (Baubereich A, B, D, G) müssen sich besonders gut in die Dachlandschaft einfügen.

Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgebildet sind und dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Art. 11 Ver-

Freifläche

Der im Situationsplan bezeichnete Freiraum Edisonstrasse hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.

Die Baubereiche G2, H1 und H2 dienen als Zugangs- sowie Anlieferungsflächen für Langsamverkehr und motorisierten Individualverkehr. Es ist eine funktionale und gut gestaltete kehrsabwicklung sicherzustellen.

Der im Plan 1:500 bezeichnete Baubereich I ist oberirdisch als hochwertige Freifläche herzurichten.

Die Dachfläche des Baubereichs G1 ist besonders gut zu gestalten und zu begrünen, soweit diese nicht als begehbare Terrasse genutzt wird.

Art. 12

Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzvorlagen zu optimieren.

Art. 13

Etappierung Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. Bei einer Etappierung ist der gleiche gestalterische Anspruch gemäss Art. 10 und Art. 11 für jeden Zwischenstand zu gewährleisten.

C. Erschliessungsbestimmungen

Art. 14 Stellen.

Erschliessung für Motorfahrzeuge

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.

Die Anlieferung erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten

Art. 15

Parkierung

Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. Die Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen.

An geeigneten Stellen sind genügend Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen. Die Zweiradabstellplätze für Besuchende bzw. Kundschaft sind oberirdisch anzuordnen.

Art. 16 Zu-

Hofzugang

An der im Plan 1:500 bezeichneten Stelle ist ein hofseitiger gang zu gewährleisten.

Art. 17

Energie

Neubauten – und soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens 20% unter den Vorgaben der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich, Ausgabe 2008, liegen. Von diesen Anforderungen ausgenommen sind Umbauten in den Baubereichen C, E und F.

Bei einer allfälligen Verschärfung der Wärmedämmvorschriften gegenüber der Ausgabe 2008 sind für Um- und Neubauten in allen Baubereichen auch hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens die Vorgaben der aktuell geltenden Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich einzuhalten.

Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.

D. Schlussbestimmungen

Art. 18 November

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft. 1

Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 3. 2009; Inkraftsetzung auf den 12. Dezember 2009.