701.585

Privater Gestaltungsplan Stadion Letzigrund

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Der Gestaltungsplan «Stadion Letzigrund» schafft die Voraussetzungen für die Realisierung und den Betrieb eines multifunktionellen Stadions und weiterer Anlagen für Sport und Entertainment samt zugehörigen Aussen- und Infrastrukturanlagen.

Art. 2 Pla-

Bestandteile und Geltungsbereich

Der private Gestaltungsplan im Sinne von § 83 und § 85 ff nungs- und Baugesetz setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:2000 zusammen.

Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Areal «Stadion Letzigrund» zwischen Badener-, Herdern-, Basler- und Hardgutstrasse umfassend das Grundstück Kat.-Nr. AL 8141.

Art. 3

Vorgehendes und ergänzendes Recht

Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.

Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der allgemeinen Bau- und Zonenordnung sowie der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze im Planungsgebiet keine Anwendung.

Die Wirkung der Baulinien im Gestaltungsplangebiet ist während der Geltung dieses Gestaltungsplans suspendiert.

Art. 4

Teilgebiete Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete gegliedert: A: Stadion B: Baubereich Badenerstrasse C: Aussenspiel- und Infrastrukturbereich

B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 5

Äussere Abmessungen

Der Gebäudemantel ist durch die im Plan eingetragenen Mantellinien und die Gebäudehöhe bestimmt.

Die Gebäudehöhen dürfen im Teilgebiet A die Kote von 425 m ü. M. und in den Teilgebieten B und C von 422.5 m ü. M. nicht überschreiten.

Im Teilgebiet A dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen ausser:

  1. a) Dächer und Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem an der Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45°;

  2. b) technische Anlagen wie Beleuchtungsanlagen, Kamine, Abluftrohre, gebäudetechnische Geräte, Liftaufbauten, Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen;

  3. c) einzelne oberirdische Vorsprünge wie Dachvorsprünge, Beschattungs- und Windschutzvorrichtungen bis höchstens

m; Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen etc. jedoch höchstens auf 1/3 der betreffenden Fassadenlänge. All diese Vorsprünge haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten; d) Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr; e) permanente oder temporäre Betriebsanlagen wie Einrichtungen für den Ticketverkauf und die Zutrittskontrolle, Verpflegungs- und Verkaufsstände, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen; f) permanente oder temporäre Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge und dergleichen; g) Einzelne unterirdische Kleinbauten und Gebäudeteile; h) Stützmauern. 4 Im Teilgebiet B dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen ausser:

  1. a) Dächer und Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem an der Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45°;

  2. b) technische Anlagen wie Beleuchtungsanlagen, Kamine, Abluftrohre, gebäudetechnische Geräte, Liftaufbauten, Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen;

  3. c) einzelne oberirdische Vorsprünge wie Dachvorsprünge, Beschattungs- und Windschutzvorrichtungen bis höchstens 1.5 m; Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen etc. jedoch höchstens auf 1/3 der betreffenden Fassadenlänge. All diese Vorsprünge haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten;

  4. d) Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr;

  5. e) permanente oder temporäre Betriebsanlagen wie Einrichtungen für den Ticketverkauf und die Zutrittskontrolle, Verpflegungs- und Verkaufsstände, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;

  6. f) permanente oder temporäre Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge und dergleichen;

  7. g) Stützmauern.

Im Teilgebiet C dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen ausser:

  1. a) Dächer und Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem an der Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45°;

  2. b) Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr;

  3. c) permanente oder temporäre Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge und dergleichen;

  4. d) einzelne unterirdische Kleinbauten und Gebäudeteile;

  5. e) Stützmauern;

  6. f) Sport- und Freizeitanlagen sowie die deren Betrieb dienenden permanenten oder temporären Bauten und Anlagen, wie Spielfelder, Tribünenstufen, Ballfangeinrichtungen, Spielerbänke, Beleuchtungsanlagen und dergleichen.

Art. 6

Nutzweise

In den Teilgebieten A und B sind folgende Nutzungen zulässig:

  1. a) Sport- und Freizeitnutzungen gemäss der Zweckbestimmung dieses Gestaltungsplanes;

  2. b) die dem Stadionbetrieb dienenden permanenten oder temporären Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünenstufen, Ballfangeinrichtungen, Spielerbänke, Beleuchtungsanlagen usw. sowie Einrichtungen für den Ticketverkauf und die Zutrittskontrolle, Verpflegungs- und Verkaufsstände, Zeltbauten, Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge etc., Fussgängeranlagen, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;

  3. c) Wohnnutzungen;

  4. d) mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen.

Im Teilgebiet C sind folgende Nutzungen zulässig:

  1. a) offene Sport- und Freizeitanlagen;

  2. b) die dem Stadionbetrieb dienenden permanenten oder temporären Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünenstufen, Ballfangeinrichtungen, Spielerbänke, Beleuchtungsanlagen usw. sowie Einrichtungen für den Ticketverkauf und die Zutrittskontrolle, Verpflegungs- und Verkaufsstände, Zeltbauten, Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge etc., Fussgängeranlagen, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;

  3. c) Gebäude für Sport, Kultur und Freizeit während maximal 6 Monaten jährlich.

Im Gestaltungsplangebiet sind Verkaufsnutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Warenhäuser etc., die einen dauernden intensiven motorisierten Individualverkehr erzeugen, nicht zulässig.

Art. 7

Lärmschutz

Im Planungsgebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.

Die Anzahl Open-Air-Konzerte mit Einsatz von mobilen Verstärker- und Lautsprecheranlagen ist auf maximal vier pro Jahr beschränkt. Über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren kann im begründeten Einzelfall maximal ein zusätzliches Open-Air- Konzert bewilligt werden. Open-Air-Konzerte erfordern eine spezielle Veranstaltungsbewilligung.

Art. 8

Ausnützung

Die maximale anrechenbare Geschossfläche in allen Geschossen beträgt 35 000 m 2 .

Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen jene Räume in allen Geschossen, die dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen oder dazu verwendet werden können, unter Einschluss der dazugehörigen inneren Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht dazu zählen in den Teilgebieten A und C die Spielfelder, weitere offene Flächen für den Spielbetrieb, Tribünen, offene Erschliessungsflächen, Konstruktionsräume unter Tribünen und temporäre Bauten sowie jährlich bis maximal 6 Monate befristete Gebäude für Sport, Kultur und Freizeit.

Art. 9

Geschosszahl Die Zahl der anrechenbaren Geschosse ist im Rahmen des PBG frei.

Art. 10

Abstände

Es darf ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Mantellinie gebaut werden.

Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden.

Art. 11

Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Jährlich bis maximal 6 Monate befristete Gebäude sowie temporäre Gebäude unterliegen nicht diesen erhöhten Anforderungen.

C. Verkehrserschliessung und Parkierung

Art. 12

Erschliessung

Die Erschliessung für den Langsamverkehr (Fuss- und Zweiradverkehr) ist auf die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs resp. auf die angrenzenden Fuss- und Radwege auszurichten und erfolgt ab Basler-, Herdern- und Badenerstrasse.

Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Bereichen ab Basler-, Herdern- und Badenerstrasse.

Für Anlieferungen und Notzufahrten sind Zu- und Wegfahrten von bzw. zur Basler-, Herdern- und Badenerstrasse auch ausserhalb der Erschliessungsbereiche für den motorisieren Individualverkehr zulässig.

Über die Badenerstrasse dürfen nebst logistischen Bedürfnissen maximal 40 Abstellplätze für Personenwagen erschlossen werden. Einfahrten und Ausfahrten sind nur als Rechtsabbieger zulässig.

Art. 13

Parkierung

Für den Dauerbetrieb sind im gesamten Gestaltungsplangebiet mindestens 100 Abstellplätze für Personenwagen oder Nutzfahrzeuge erforderlich und maximal 200 zulässig. Für den Veranstaltungsbetrieb darf im Gestaltungsplangebiet die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen oder Nutzfahrzeuge auf maximal 250 erhöht werden.

Für den Dauerbetrieb dürfen maximal 25 Abstellplätze für Personenwagen oder Nutzfahrzeuge oberirdisch angeordnet werden.

Für Velos und Mofas sind für den Dauerbetrieb mindestens 100 sichere und gut zugängliche Abstellplätze in Eingangsnähe anzubieten. Deren Ausstattung bestimmt sich nach dem Merkblatt des Tiefbauamtes der Stadt Zürich vom 29. Februar 1996, rev. 23. März 1998.

Die bei Veranstaltungen darüber hinaus erforderlichen bzw. zulässigen Parkplätze für Zweiräder, Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Reisecars werden ausserhalb des Gestaltungsplangebietes temporär durch Mehrfachnutzung bestehender Anlagen bereitgestellt. Genaueres regelt die jeweilige Veranstaltungsbewilligung aufgrund eines Verkehrs- und Parkierungskonzeptes.

Art. 14

Verkehrliche Veranstaltungsorganisation

Für die verschiedenen Veranstaltungskategorien sind Verkehrs- und Parkierungskonzepte als Grundlage für die jeweilige Veranstaltungsbewilligung auszuarbeiten.

Dabei ist für Veranstaltungen mit mehr als 20 000 Besuchenden die Verfügbarkeit von mindestens 1000 Abstellplätzen für Personenwagen ausserhalb des Gestaltungsplangebietes nachzuweisen. D Ökologie und Energie

Art. 15

Ökologischer Ausgleich

Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.

Art. 16

Energie

Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten.

Jährlich bis maximal 6 Monate befristete Gebäude sowie temporäre Gebäude unterliegen nicht diesen erhöhten Anforderungen.

E. Schlussbestimmungen

Art. 17 Letzigrund

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1

Genehmigt durch die Baudirektion am 12. Mai 2005; In-Kraft-Setzung auf den 21. Mai 2005. Bereich Haupterschliessung MIV Privater Gestaltungsplan Stadion Grenzpunkt mit Höhenangabe Bereich Nebenerschliessung Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit Mst. 1/2000 ist der Plan 1:2000 vom 10.12.2004 c/o Bétrix & Consolascio Architekten Baulinie (bestehend) Geltungsbereich Teilgebiet A Teilgebiet B Teilgebiet C Mantellinie Generalplanerteam 8703 Erlenbach Seestrasse 78 406.21 50 m 6 m Gebäudehöhe 422.50 M.ü.M. Gebäudehöhe 425.00 M.ü.M. AL 8141 A C 100 m 422.50 M.ü.M. Gebäudehöhe B 409.37