702.110

Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Zweck

3 Die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline) fördert im Wesentlichen den Dialog zwischen den Bauherrschaften und der örtlichen Baubehörde sowie allen zuständigen Verwaltungseinheiten bei der Umsetzung von städtischen Auflagen in Baubewilligungen.

Art. 2 Zuständigkeit

4 Die Helpline bearbeitet insbesondere Beanstandungen und Anliegen von Bauherrschaften, welche die Umsetzung von Auflagen städtischer Verwaltungseinheiten in rechtskräftigen Bauentscheiden betreffen.

Art. 3 Kontaktnahme

Die Beanstandungen und Anliegen können der Help­line mündlich oder schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

Art. 4 Vorgehen

Die Helpline würdigt die Beanstandungen und Anliegen der Bauherrschaft und bestimmt das geeignete weitere Vorgehen. Sie kann insbesondere:

  1. a. die involvierten städtischen Verwaltungseinheiten kontaktieren und um eine Stellungnahme bitten;

  2. b. zwischen der Bauherrschaft und den beteiligten Verwaltungseinheiten ein Vermittlungsgespräch führen;

  3. c. eine Empfehlung unterbreiten.

Sind die beteiligten Verwaltungseinheiten bei Beanstandungen und Anliegen gemäss Abs. 1 mit der Empfehlung der Helpline 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 20 vom 13. Januar 2016.

Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.

Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline) nicht einverstanden, kann die Direktion des Amts für Baubewilligungen (AfB) mit der Leitung der entsprechenden Dienstabteilung Rücksprache nehmen. 5 3 Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, kann die Direktion des AfB mit Zustimmung der Bauherrschaft die Angelegenheit der Bausektion zur Beurteilung vorlegen. 4 Die Helpline teilt allen Beteiligten das Verfahrensergebnis mit.

Art. 5 Bezeichnungs- und Auskunftspflicht

Die in Baubewilligungsverfahren involvierten städtischen Verwaltungseinheiten teilen der Helpline die zu kontaktierende Person mit Stabs- oder Leitungsfunktion mit.

Die städtischen Verwaltungseinheiten sind gegenüber der Helpline zur Stellungnahme innert angemessener Frist verpflichtet.

Art. 6 Kompetenzen

Der abschliessende Entscheid über das im jeweiligen Einzelfall angemessene Vorgehen der Helpline liegt ausschliesslich bei der Direktion des AfB.

Die Helpline hat keine Befugnis, gegenüber den beteiligten Verwaltungseinheiten Weisungen oder Entscheidungen zu treffen.

Die Kontaktnahme mit der Helpline hat keinen Einfluss auf allfällige Einsprache- und Beschwerdeverfahren oder auf das für das Bewilligungsverfahren anzuwendende Verfahren. Sie hemmt den Lauf allfälliger Rechtsmittelfristen nicht.

Art. 7 Kostenlosigkeit

Die Inanspruchnahme der Helpline ist kostenlos.

Art. 8 Beauftragte oder Beauftragter für Beschwerdesachen

Die Inanspruchnahme der Helpline schliesst die Beschwerdeeinreichung bei der oder dem Beauftragten für Beschwerdesachen (Ombudsperson) nicht aus.

Art. 9 Bericht

6 Der Stadtrat legt im Geschäftsbericht der Gemeinde Rechenschaft über die Tätigkeit der Helpline ab.

Art. 10

(aufgehoben) 7

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 8. September 2016 in Kraft.

(aufgehoben) 8 5 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 6 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 7 Aufgehoben gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.