702.140
Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren für Verwaltungshandlungen im Baubewilligungsverfahren, insbesondere für:
a. die Prüfung von Baugesuchen;
b. die Prüfung und die Kontrolltätigkeit bei der Bauausführung;
c. weitere behördliche Aufwendungen mit engem Bezug zum Baubewilligungsverfahren.
Art. 2 Mahngebühren und Verzugszinsen
Ab Datum der ersten Mahnung werden auf die Gebührenforderung Verzugszinsen von fünf Prozent erhoben.
Ab der zweiten Mahnung wird pro Mahnung eine Gebühr von Fr. 20.– erhoben. II. Baugesuchsprüfung und baurechtlicher Entscheid
A. Bewilligungen
Art. 3 Neu-, An- und Aufbauten a. Kubikmeterpreise zwischen Fr. 590.– und Fr. 910.–
Bei Neu-, An- und Aufbauten mit einem Kubikmeterpreis der Baukosten zwischen Fr. 590.– und Fr. 910.– richten sich die Gebühren wie folgt nach dem Volumen des Gebäudes oder des Gebäudeteils: Volumen Ansatz in Fr. Gebühr in Fr. bis 25 m 3 320.– über 25 m 3 bis 50 m 3 430.–
AS 702.141
Begründung siehe STRB Nr. 1353 vom 15. April 2026. Volumen Ansatz in Fr. Gebühr in Fr. für weitere 50 m 3 6.40 / m 3 430.– bis 750.– für weitere 400 m 3 3.20 / m 3 750.– bis 2 030.– für weitere 500 m 3 1.60 / m 3 2 030.– bis 2 830.– für weitere 9 000 m 3 1.10 / m 3 2 830.– bis 12 730.– für weitere 10 000 m 3 1.00 / m 3 12 730.– bis 22 730.– für jeden weiteren m 3 1.00 / m 3
Art. 4 b. weitere Kubikmeterpreise
Liegt der Kubikmeterpreis der Baukosten ausserhalb des Bereichs von Fr. 590.– bis Fr. 910.–, wird die gemäss Art. 3 berechnete Gebühr wie folgt angepasst:
a. Ist der Preis tiefer als Fr. 590.–, wird die Gebühr mit dem Faktor «Preis/Fr. 590.–» multipliziert.
b. Ist der Preis höher als Fr. 910.–, wird die Gebühr mit dem Faktor «Preis/Fr. 910.–» multipliziert.
Art. 5 c. Volumenermittlung
Das Volumen wird nach der SIA Norm 416:2003, Flächen und Volumen von Gebäuden und Anlagen 3 , ermittelt.
Art. 6 d. Baukostenermittlung
Für die Baukosten sind die Hauptgruppen 1–4 des Baukostenplans (BKP), SN 506 500:2017 4 , massgebend.
Art. 7 e. mehrere Gebäude
Sind mehrere freistehende Gebäude Gegenstand des Baugesuchs, ergibt sich die Gebühr aus der Summe der für jedes Gebäude separat berechneten Gebühren.
Zusammengebaute Gebäude gelten gebührentechnisch als ein Gebäude.
Art. 8 Umbauten und weitere Bauvorhaben a. Grundsatz
Bei Umbauten und weiteren Bauvorhaben richten sich die Gebühren unter Vorbehalt von Art. 9 und 10 nach den voraussichtlichen Baukosten und folgenden Ansätzen: Voraussichtliche Baukosten in Fr. Ansatz in Fr. Gebühr in Fr. pro Fr. 700.– bis 17 500.– 320.– über 17 500.– bis 35 000.– 430.– für weitere 35 000.– 6.40 430.– bis 750.– für weitere 280 000.– 3.20 750.– bis 2 030.– für weitere 350 000.– 1.60 2 030.– bis 2 830.– für weitere 6 300 000.– 1.10 2 830.– bis 12 730.– 3 Bezugsquelle: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, SIA, Selnaustrasse 16, Postfach, 8027 Zürich, www.shop.sia.ch. 4 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch. Voraussichtliche Baukosten in Fr. Ansatz in Fr. Gebühr in Fr. pro Fr. 700.– für weitere 7 000 000.– 1.00 12 730.– bis 22 730.– für je weitere 700.– 1.00
Die Baukosten werden gemäss Art. 6 ermittelt.
Art. 9 b. Bauvorhaben ohne Baukosten
Fallen für Bauvorhaben keine Baukosten gemäss Hauptgruppen 1–4 BKP 5 an, beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–.
Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet.
Art. 10 c. technische Anlagen
Für technische Anlagen gilt die Gebührenregelung nach Art. 9 unabhängig davon, ob Baukosten gemäss Hauptgruppen 1–4 BKP 6 anfallen.
Als technische Anlagen gelten insbesondere:
a. Mobilfunkantennen;
b. Werbebildschirme;
c. Solaranlagen;
d. Erdwärmesonden;
e. Klima- und Lüftungsanlagen;
f. Heizungen.
Art. 11 Mehrere Bauvorhaben
Bei einem Baugesuch mit mehreren Bauvorhaben berechnet sich die Gebühr nach demjenigen Vorhaben, das den Schwerpunkt bildet.
Für die übrigen Vorhaben wird ein Zuschlag entsprechend der Bedeutung der Massnahme und dem Arbeitsaufwand erhoben.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
B. Weitere baurechtliche Entscheide
Art. 12 Meldeverfahren
Werden Vorhaben im Meldeverfahren geprüft, wird eine Pauschalgebühr von Fr. 150.– erhoben.
Wird ein Meldeverfahren in ein ordentliches Verfahren umgewandelt, werden für das ordentliche Verfahren zusätzliche Gebühren erhoben. 5 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch. 6 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch.
Die Pauschalgebühr kann von der Gebühr für das ordentliche Verfahren nicht in Abzug gebracht werden.
Art. 13 Vorentscheide
Für Vorentscheide zu Teilaspekten eines Vorhabens werden die Gebühren entsprechend dem verminderten Arbeitsaufwand festgesetzt.
Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 14 Abänderungs- oder Austauschpläne
Die Minimalgebühr bei Abänderungs- oder Austauschplänen beträgt Fr. 320.–.
Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet.
Die Maximalgebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die entsprechende Bewilligung in der Hauptsache (Stammbaubewilligung).
Art. 15 Verweigerungsentscheide
Für Entscheide über die Verweigerung einer Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr für Bewilligungen.
Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.
Art. 16 Rückzug
Wird ein Baugesuch zurückgezogen, werden die Gebühren entsprechend dem verminderten Arbeitsaufwand festgesetzt.
Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 17 Nichteintretens- oder Feststellungsentscheide
Für Nichteintretens- oder Feststellungsentscheide beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–.
Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet.
Art. 18 Wiedererwägungs entscheide
Für Wiedererwägungsentscheide beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–.
Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet.
Die Maximalgebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die Stammbaubewilligung.
Die Gebühr für Wiedererwägungsentscheide entfällt, wenn die Wiedererwägung ausschliesslich auf Beurteilungsfehler der Baubehörde zurückzuführen ist. III. Weitere Verwaltungshandlungen im Bauwesen
Art. 19 Rohbau-, Schluss- und Bezugsabnahmen
Für die Rohbau- und die Schluss- oder Bezugsabnahme wird eine Gebühr von je der Hälfte der Gebühr für die Stammbaubewilligung erhoben.
Werden eine Schluss- und eine Bezugsabnahme durchgeführt, ist die Gebühr für die Bezugsabnahme in der Gebühr für die Schlussabnahme enthalten.
Art. 20 Baukontrolle
Bei Baustellen werden Gebühren erhoben für:
a. die Kontrolle der Baustelle im Allgemeinen;
b. weitere spezifische Kontrollen, insbesondere von:
1. Baugerüsten,
2. Notdächern,
3. Bauaufzügen,
4. Baukranen,
5. Schutzgeländern,
6. Bauinstallationsplatzabschlüssen.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 21 Beförderungsanlagen
Bei Beförderungsanlagen werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 22 Umweltverträglichkeits berichte
Für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten werden zusätzlich Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts 7 erhoben. 7 vom 3. November 1993, LS 710.2.
Art. 23 Lüftungs- und Klimaanlagen
Bei Lüftungs- und Klimaanlagen werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 24 Luftreinhaltung
Für Massnahmen des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung 8 richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts 9 und dem Gebührenreglement zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung 10 .
Art. 25 Lärm- und Schallschutz
Beim Lärm- und Schallschutz werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts 11 .
Art. 26 Energie
Beim Vollzug der energierechtlichen Bestimmungen werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 27 Gastwirtschafts- und Kinderbetreuungs betriebe
Bei Gastwirtschafts- und Kinderbetreuungsbetrieben werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung des Innenausbauprojekts der Gastwirtschaft;
b. Kontrollen.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 28 Hindernisfreies Bauen
Für die Kontrolle der Vorschriften betreffend das hindernisfreie Bauen werden Gebühren erhoben.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen. 8 vom 16. Dezember 1985, SR 814.318.142.1. 9 vom 3. November 1993, LS 710.2. 10 vom 12. Mai 2021, AS 713.130. 11 vom 3. November 1993, LS 710.2.
Art. 29 Gebäudeschadstoffe
Betreffend Gebäudeschadstoffe werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung der Schadstoffermittlung, der Sanierungseingabe sowie der Kontrollkonzepte;
b. die Kontrolle und die Bestätigung der Schadstoffsanierung;
c. periodische Kontrollen bei Spritzasbest.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 30 Besondere Leistungen
Für besondere Leistungen werden Gebühren erhoben, insbesondere für:
a. Beratungsleistungen, die über das übliche Mass hinausgehen;
b. Mehraufwand wegen ungenügender Mitwirkung der gesuchstellenden Person;
c. die Prüfung von statischen Berechnungen;
d. die Prüfung von Konstruktionsplänen;
e. die Prüfung von Baumaterialien;
f. die schriftliche Beantwortung von Anfragen;
g. Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Baufreigabe;
h. amtliche Bestätigungen;
i. Anordnungen.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 31 Veröffentlichungen
Für Veröffentlichungen wird zusätzlich zur Gebühr für den baurechtlichen Entscheid eine Pauschalgebühr erhoben.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 32 Benutzung des Planarchivs
Für die Bereitstellung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsicht in Archivakten wird eine Pauschalgebühr erhoben.
Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 33 Schreibgebühren und Zustellkosten
Die Schreib- und Kopiergebühren richten sich nach dem Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung . 12
Die Zustellkosten richten sich nach dem jeweils geltenden Posttarif. 12 vom 28. Juni 2017, AS 681.100. IV. Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren vom 2. Oktober 2024 13 wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Diese Gebührenordnung findet auf Baugesuche Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bei der Behörde eingehen.
Bis zum Erlass der Bestimmungen durch die Bausektion gelten für die Art. 11, 13, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 die Richtlinien des Amts für Baubewilligungen und des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 13 AS 702.140