702.150
Geschäftsordnung der Denkmalpflegekommission
Präambel
Der Stadtrat,
A. Name, Zusammensetzung, Wahl
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Denkmalpflegekommission» besteht eine beratende Kommission i. S. v. § 2 Abs. 1 KNHV.
Art. 2 Zusammensetzung
Die Denkmalpflegekommission setzt sich wie folgt zusammen:
a. Stimmberechtigte Mitglieder: Sieben verwaltungsexterne Fachleute mit einem beruflichen Bezug zur Denkmalpflege aus den Bereichen Architektur, Kunstgeschichte, Geschichte und Ingenieurwissenschaften, Landschaftsarchitektur, unter ihnen nach Möglichkeit die kantonale Denkmalpflegerin oder der kantonale Denkmalpfleger (in Abwesenheit vertreten durch die stellvertretende kantonale Denkmalpflegerin oder den stellvertretenden kantonalen Denkmalpfleger) sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter auf Professorenstufe aus dem Institut für Denkmalpflege und Bauforschung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule;
b. Mitglieder mit beratender Stimme:
1. Vorsteher/in des Hochbaudepartements (als Präsident/in),
2. Direktor/in des Amts für Städtebau,
3. Direktor/in des Amts für Baubewilligungen,
4. Stv. Direktor/in von Grün Stadt Zürich,
5. Bereichsleiter/in Städtebau Fachverantwortung des Amts für Städtebau,
AS 101.100
LS 702.11
Begründung siehe STRB Nr. 201 vom 22. März 2017. 6. Leiter/in der Denkmalpflege des Amts für Städtebau, 7. Jurist/in des Rechtsdiensts des Hochbaudepartements, 8. Geschäftsführer/in der Kommission (Kommissionssekretariat), 9. Fachbereichsleiter/in Archäologie des Amts für Städtebau bei Bedarf.
Art. 3 Beizug von Fachpersonen
Nach Bedarf können zu den Sitzungen weitere Fachpersonen beigezogen werden.
Diese haben beratende Stimme.
Art. 4 Vorsitz
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements steht der Kommission vor. Bei deren oder dessen Abwesenheit übernimmt die Direktorin oder der Direktor des Amts für Städtebau den Vorsitz.
Art. 5 Sekretariat
Das Amt für Städtebau führt das Kommissionssekretariat.
Art. 6 Wahl
Die Mitglieder werden vom Stadtrat für vier Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist in der Regel ausgeschlossen. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine einmalige Wiederwahl um weitere vier Jahre möglich. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die kantonale Denkmalpflegerin oder den kantonalen Denkmalpfleger, die Vertreterin oder den Vertreter des Instituts für Denkmalpflege und Bauforschung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule und die Mitglieder aus der Verwaltung gelten diese zeitlichen Beschränkungen nicht. Einem während der Amtsdauer gewählten Ersatzmitglied steht die einmalige Wiederwahl ebenfalls offen.
Die Wahl erfolgt in der Regel für die gesamte Kommission zu Beginn jeder Legislaturperiode (Amtsdauer). Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Legislaturperiode.
B. Aufgaben, Geschäfte
Art. 7 Aufgaben
Die Kommission berät den Stadtrat und die Baubewilligungsbehörde (Bausektion) in Fragen der Ortsbild- und Denkmalpflege und gibt entsprechende Empfehlungen ab.
Sie äussert sich insbesondere zu folgenden Fragestellungen:
a. Schutzwürdigkeit von Bauten, Anlagen und Umgebung;
b. Schutzumfang von Bauten, Anlagen und Umgebung;
c. Umgang mit dem Inventarobjekt hinsichtlich Gewährleistung der Schutzwürdigkeit bei Umbau- und Renovationsmassnahmen;
d. Verhältnismässigkeit von Massnahmen und Unterschutzstellungen.
Sie kann zuhanden des Stadtrats Anregungen vorbringen.
Art. 8 Geschäfte
Die Kommission kann für folgende Geschäfte beratend hinzugezogen werden:
a. Einzelobjekte oder Ensembles aus aktuellem Anlass:
1. aufgrund eines Provokationsgesuchs gemäss § 213 des Planungs- und Baugesetzes 4 ,
2. für städtische Liegenschaften bei einem aktuellen Inte resse, die eine Abwägung von öffentlichen Interessen erfordert,
3. wenn Entwicklungsabsichten für grössere Areale vorliegen,
4. bei Inventareröffnungen von Behördenseite, z. B. aufgrund eines Baugesuchs, Abbruchgesuchs, Gerichtsentscheids,
5. bei Bauberatungen zu Sanierungs- und Umbauprojekten ohne Einigkeit zwischen Eigentümerschaft und Denkmal pflege,
6. bei Unterschutzstellungen von nicht inventarisierten Gebäuden,
7. bei Schutzverordnungen,
8. bei Neubauten und Umbauten, die Schutzobjekte oder schutzwürdige Ortsbilder beeinträchtigen können;
b. Vorlagen zur Inventarnachführung (Inventarentlassungen und -aufnahmen);
c. Grundsätzliche Fragen zum Umgang mit Schutzobjekten.
Art. 9 Vorschlagsrecht
Die Kommission kann von sich aus dem Kommissionssekretariat Geschäfte zur Behandlung vorschlagen.
C. Arbeitsweise
Art. 10 Sitzungen
Die Kommission tagt nach einem im Voraus festgelegten Sitzungsplan acht bis zehn Mal pro Jahr, in der Regel am ersten Montag eines Monats. 4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Die Beratungen sind nicht öffentlich.
Art. 11 Traktanden
Die Traktandenliste wird vom Kommissionssekretariat auf Antrag der Fachstellen für Denkmalpflege und Gartendenkmalpflege und in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor des Amts für Städtebau erstellt.
Die Sitzungseinladung wird in der Regel zwei Wochen vor dem Sitzungstermin versandt.
Art. 12 Grundlagen
Die Kommission behandelt die Geschäfte in der Regel aufgrund eines Gutachtens und eines Augenscheins sowie nach Anhörung der betroffenen Parteien.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit den Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei allen Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit wird das Geschäft an einer folgenden Sitzung erneut traktandiert. Ergibt sich auch bei der zweiten Behandlung des Geschäfts eine Stimmengleichheit, gilt der Antrag der Denkmalpflege des Amts für Städtebau als angenommen.
Art. 14 Ausstand
Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach § 5a VRG.
Art. 15 Protokoll
Über die Sitzungen werden Protokolle geführt.
Protokolle sind erst verabschiedet, wenn von den Kommissionsmitgliedern innert anzusetzender Frist keine Korrekturanträge gestellt oder sie an einer der nachfolgenden Sitzungen genehmigt worden sind.
Art. 16 Mitteilungen
Die Ergebnisse der Beratungen werden den betroffenen Parteien in der Regel am Sitzungstag mündlich durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Kommission und im Anschluss daran schriftlich mittels Protokollauszug mitgeteilt.
Art. 17 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen, sowie über Inhalt und Ergebnis der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
D. Fachreferat, Ausschuss und Einsitz in anderen
Art. 18 Fachreferat/ Ausschuss
Zur vertieften Behandlung eines Geschäfts kann die Kommission einem Mitglied ein Fachreferat übertragen oder aus ihren Mitgliedern einen Ausschuss bestellen.
Sofern dies zweckmässig ist und die Kommission einen entsprechenden Beschluss fasst, kann eine Fachreferentin oder ein Fachreferent oder ein Kommissionsausschuss mit der Eigentümerschaft oder deren Vertretungen für detailliertere Sachverhaltsabklärungen direkt Kontakt aufnehmen.
Die Referentin oder der Referent und die Ausschüsse erstellen zuhanden der Kommissionsakten Notizen von Gesprächen, die sie mit Dritten führen.
Art. 19 Einsitz in anderen Gremien
Die Kommission kann eine Delegation bestimmen, die in besonderen Fällen in anderen beratenden Gremien, insbesondere im Baukollegium, Einsitz nehmen kann.
E. Entschädigungen
Art. 20 Sitzungsgeld/ Spesen
Nicht der Verwaltung angehörende Mitglieder werden für die Sitzungsteilnahme entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14 – 16 gemäss Stadtratsbeschluss über die Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.
Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet. Mehrwertsteuerpflichtige Mitglieder rechnen die aktuell gültige Mehrwertsteuer hinzu.
Reisespesen werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet.
Art. 21 Fachreferat/ Ausschuss
Die Übernahme eines Fachreferats oder die Mitarbeit in einem Ausschuss werden nach tatsächlichem Aufwand gemäss
Art. 20
Abs. 1 und 3 vergütet.
F. Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung der Denkmalpflegekommission vom 8. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.