710.110

Reglement über die Klimaschutzbeurteilung (KSB-Reglement)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Grundzüge des Inhalts und der Form der Klimaschutzbeurteilung.

Art. 2 Zweck

Dieses Reglement dient der Erreichung des Klimaschutzziels Netto-Null gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b GO.

B. Klimaschutzbeurteilung

Art. 3 Anwendungsbereich

Bei Vorhaben in Zuständigkeit des Stadtrats, des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten wird eine Klimaschutzbeurteilung durchgeführt, wenn das beantragte Vorhaben direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursacht oder vermindert.

Eine Klimaschutzbeurteilung ist nicht erforderlich für Vorhaben, die keine wesentlichen Treibhausgasemissionen verursachen oder vermindern.

Art. 4 Inhalt

Die Klimaschutzbeurteilung umfasst in Bezug auf das beantragte Vorhaben mindestens die qualitativen Angaben über:

  1. a. Aktivitäten, die direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursachen;

  2. b. Massnahmen, um die direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen zu vermindern.

Quantitative Angaben zu den direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen werden angegeben, sofern diese berechnet wurden. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 2132 vom 9. Juli 2025. KSB-Reglement

Art. 5 Durchführung

Die sachlich zuständigen Departemente führen die Klimaschutzbeurteilung durch.

Art. 6 Instrument

Die sachlich zuständigen Departemente sind bei der Wahl der Instrumente für die Durchführung der Klimaschutzbeurteilung frei.

Das Instrument muss geeignet sein, mindestens die qualitati-

Art. 4 ven Angaben gemäss Instrument zur leiten.

Abs. 1 aussagekräftig zu ermitteln. its- und Umweltdepartement stellt bei Bedarf ein 3 Das Gesundhe Verfügung, um die qualitativen Angaben herzu-

Art. 7 Antrag

Die sachlich zuständigen Departemente fassen die Klimaschutzbeurteilung in einem zusätzlichen Kapitel im Antrag an den Stadtrat zusammen, über den er beschliesst:

  1. a. in eigener Zuständigkeit;

  2. b. zuhanden des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten.

C. Schlussbestimmungen

Art. 8 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.