710.210

Reglement über das Förderprogramm KlimUp (RFK)

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen des Förderprogramms KlimUp zur Förderung von:

  1. a. Start-ups in der Frühphase;

  2. b. gemeinnützigen Organisationen.

Art. 2 Zweck

Das Reglement bezweckt die Erreichung folgender Umweltziele 4 :

  1. a. klimaneutrale Stadt (Klimaschutzziel Netto-Null 2040);

  2. b. intelligente Ressourcennutzung.

Art. 3 Vollzug

Die Dienstabteilungen Stadtentwicklung (STEZ) sowie Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ) sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Art. 4 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:

  1. a. direkte Treibhausgasemissionen: Treibhausgasemissionen, die direkt auf dem Stadtgebiet anfallen;

  2. b. indirekte Treibhausgasemissionen: Treibhausgasemissionen, die nicht direkt auf dem Stadtgebiet anfallen, aber von der städtischen Bevölkerung verursacht werden;

  3. c. Negativemissionstechnologien: zur Erreichung von Netto- Null (lit. d) notwendige natürliche und technische Ansätze,

AS 101.100

GR Nr. 2023/104

Begründung siehe STRB Nr. 2794 vom 27. September 2023. um die auf dem Stadtgebiet nicht vermeidbaren Treibhausgasemissionen:

  • der Atmosphäre zu entziehen, und

  • langfristig zu speichern;

  • Netto-Null: auf dem Stadtgebiet werden nicht mehr Treibhausgase ausgestossen, als der Atmosphäre mit natürlichen und technischen Senken langfristig wieder entzogen werden;

  • gemeinnützige Organisation: Organisation, die:

  • Zwecke verfolgt, die dem Gemeinwohl dienen,

  • nicht eigennützig tätig ist,

  • keine Gewinne an Aktionärinnen und Aktionäre, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschüttet,

  • die erwirtschafteten Mittel dazu verwendet, die festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu fördern;

  • Start-up: Unternehmen, das ein innovatives Produkt, eine innovative Dienstleistung oder eine innovative Technologie entwickelt und über ein skalierbares Geschäftsmodell verfügt;

  • Start-ups in der Frühphase: Start-ups, die:

  • sich vor Eintritt in den Markt befinden, und

  • noch keine finanziellen Mittel von institutionellen Investorinnen oder Investoren erhalten haben;

  • Zielgruppen: Personen, die zur Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6 beitragen können. II. Förderprogramm

Art. 5 Fördermassnahmen

Das Förderprogramm KlimUp besteht aus drei Massnahmen:

  1. a. Fördermassnahme 1: einmalige Innovationsbeiträge an Start-ups in der Frühphase;

  2. b. Fördermassnahme 2: einmalige Projektbeiträge an gemeinnützige Organisationen;

  3. c. Fördermassnahme 3: mehrjährige Betriebsbeiträge an gemeinnützige Organisationen.

Art. 6 Förderziele

Die Stadt fördert mit den Massnahmen:

  1. a. die Senkung der direkten Treibhausgasemissionen;

  2. b. die Senkung der indirekten Treibhausgasemissionen;

  3. c. die Entwicklung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender Negativemissionstechnologien;

  4. d. die intelligente Ressourcennutzung.

Art. 7 Kein Anspruch

Auf Förderbeiträge gemäss diesem Reglement besteht kein Anspruch.

Art. 8 Befristung

Die Zusagen der Förderbeiträge erfolgen während der befristeten Pilotphase, bis die bewilligten Ausgaben für das Förderprogramm ausgeschöpft sind, längstens bis 30. September III. Fördermassnahmen

A. Einmalige Innovationsbeiträge

Art. 9 Fördergegenstand

Die Stadt fördert mit einmaligen Innovationsbeiträgen Start-ups in der Frühphase, die mit ihrem Geschäftsmodell neue Wege zur Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6 aufzeigen.

Art. 10 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Start-ups in der Frühphase gemäss Art. 4 lit. f und g:

  1. a. deren Gründerinnen und Gründer noch mindestens 50 Prozent der Anteile am Unternehmen besitzen;

  2. b. deren Unternehmensgründung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt oder gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von drei Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt; und

  3. c. deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Stadt ist oder die Verlegung hierhin gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von sechs Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt.

Vom Erfordernis der fünfjährigen Unternehmensgründung gemäss Abs. 1 lit. b können Ausnahmen gewährt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. 5 vgl. Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026 vom 5. Juli 2023 (GR Nr. 2023/104).

Art. 11 Beitragsrahmen

Einmalige Innovationsbeiträge betragen mindestens 35 000 Franken und höchstens 250 000 Franken.

Die Auszahlung kann erfolgen:

  1. a. als Einmalzahlung;

  2. b. in Teilzahlungen.

B. Einmalige Projektbeiträge

Art. 12 Fördergegenstand

Die Stadt fördert mit einmaligen Projektbeiträgen Projekte von gemeinnützigen Organisationen, die zur Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6:

  1. a. neue Wege aufzeigen; oder

  2. b. Breitenwirkung entfalten.

Art. 13 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen gemäss Art. 4 lit. e:

  1. a. die bereits gegründet sind oder deren Gründung gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von drei Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt;

  2. b. deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz ist oder die Verlegung in die Schweiz gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von sechs Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt;

  3. c. die mit ihrem Projekt gemäss Art. 12 zur Sensibilisierung der Zielgruppen im Hinblick auf die Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6 beitragen;

  4. d. die die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss eidgenössischer und kantonaler Steuergesetzgebung erfüllen.

Gemeinnützige Organisationen sind vom Erfordernis gemäss Abs. 1 lit. d ausgenommen, wenn:

  1. a. sie einen einmaligen Projektbeitrag von höchstens 10 000 Franken beantragen; oder

  2. b. ihre Gewinne aufgrund der geringen Höhe gemäss eidgenössischer oder kantonaler Steuergesetzgebung nicht besteuert werden.

Art. 14 Beitragsrahmen

Einmalige Projektbeiträge betragen mindestens 5000 Franken und höchstens 100 000 Franken.

Die Auszahlung kann erfolgen:

  1. a. als Einmalzahlung;

  2. b. in Teilzahlungen.

C. Mehrjährige Betriebsbeiträge

Art. 15 Fördergegenstand

Die Stadt fördert mit mehrjährigen Betriebsbeiträgen den Betrieb eines bereits bestehenden Angebots von gemeinnützigen Organisationen, das zur Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6 beiträgt.

Die Betriebsbeiträge dienen der Deckung von wiederkehrend anfallenden Kosten im Zusammenhang mit:

  1. a. Personal;

  2. b. Miete von Räumen;

  3. c. übrigen Betriebsaufwänden.

Art. 16 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen gemäss Art. 4 lit. e:

  1. a. die bereits gegründet sind oder eine Gründung gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von drei Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt;

  2. b. deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Stadt ist oder die Verlegung hierhin gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von sechs Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt;

  3. c. die mit ihrem Angebot gemäss Art. 15 Abs. 1 zur Sensibilisierung der Zielgruppen im Hinblick auf die Förderziele gemäss Art. 6 beitragen;

  4. d. die die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss eidgenössischer und kantonaler Steuergesetzgebung erfüllen.

Vom Erfordernis gemäss Abs. 1 lit. d ausgenommen sind gemeinnützige Organisationen, deren Gewinne aufgrund der geringen Höhe gemäss eidgenössischer oder kantonaler Steuergesetzgebung nicht besteuert werden.

Art. 17 Beitragsrahmen

Mehrjährige Betriebsbeiträge betragen insgesamt mindestens 60 000 Franken und höchstens 600 000 Franken.

Die Auszahlung erfolgt jährlich über eine Dauer von mindestens zwei Jahren und höchstens vier Jahren.

Die jährliche Auszahlung beträgt mindestens 30 000 Franken und höchstens 200 000 Franken.

D. Kriterien und Kumulierbarkeit

Art. 18 Kriterien für Förderzusage

Der Entscheid über die Förderzusage erfolgt anhand folgender Kriterien:

  1. a. Relevanz und Wirkung in Bezug auf die Förderziele gemäss Art. 6;

  2. b. Nutzenversprechen des Geschäftsmodells, des Projekts oder des Angebots;

  3. c. überzeugender Finanzplan;

  4. d. überzeugende Umsetzungsplanung mit Zeitplan und Massnahmen;

  5. e. Kompetenzen von Team und Trägerschaft des Start-ups oder der gemeinnützigen Organisation;

  6. f. eigenständige Umsetzung.

Für die Fördermassnahmen 1 und 2 gelten zusätzlich folgende Kriterien, sofern neue Wege zur Erreichung der Förderziele aufgezeigt werden:

  1. a. Innovationsgehalt;

  2. b. Skalierbarkeit.

Art. 19 Festlegung Förderbeitrag a. Start-ups

Die Höhe des Förderbeitrags an Start-ups wird wie folgt festgelegt:

  1. a. nach der Förderzusage: Grundbetrag von 35 000 Franken;

  2. b. nach Erhalt finanzieller Mittel einer institutionellen Investorin oder eines institutionellen Investors (Investition): Betrag höchstens in derselben Höhe wie die Investition.

Erhält das Start-up innerhalb eines in der Fördervereinbarung (Art. 32) festzulegenden Zeitrahmens keine Investition, kann dem Start-up in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich zu Abs. 1 lit. a ein Betrag zugesprochen werden.

Die Festlegung des zusätzlichen Betrags gemäss Abs. 2 er-

Art. 18 folgt anhand der Kriterien gemäss

rbeitrag von insgesamt höchstens 4 Pro Start-up kann ein Förde rden (Art. 11 Abs. 1). 250 000 Franken festgelegt we

Art. 20 b. gemeinnützige Organisationen

Die Festlegung der Höhe des Förderbeitrags an gemeinnützige Organisationen erfolgt anhand der Kriterien gemäss

Art. 18

Art. 21 Kumulierbarkeit a. Fördermassnahmen KlimUp

Der Beitrag der Fördermassnahme 1 ist nicht kumulierbar mit den Fördermassnahmen 2 und 3. Beiträge der Fördermassnahmen 2 und 3 können kumuliert werden.

Art. 22 b. anderweitige Beiträge

Beiträge der Fördermassnahmen 1 bis 3 können mit anderen Förderbeiträgen kumuliert werden, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelfinanzierung einzelner Ausgabenpositionen kommt.

Art. 23 Mehrmalige Beantragung

Beiträge der Fördermassnahmen 1 und 3 können nur einmal beantragt werden.

Beiträge der Fördermassnahme 2 können von einer gemeinnützigen Organisation mehrmals beantragt werden, sofern sich die Anträge auf verschiedene Projekte beziehen.

Pro gemeinnützige Organisation werden im Rahmen der Fördermassnahme 2 insgesamt höchstens 100 000 Franken ausbezahlt. IV. Verfahren

Art. 24 Webportal

Die Antragstellenden reichen den Antrag elektronisch über das Webportal des Förderprogramms KlimUp 6 ein.

In Ausnahmefällen kann ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.

Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals ausgestellt wird.

Art. 25 Förderantrag

Der Antrag enthält folgende Angaben und Unterlagen:

  1. a. Name, Rechtsform und verantwortliche Personen des Startups oder der gemeinnützigen Organisation;

  2. b. allenfalls Absichtserklärungen in Bezug auf die erforderliche Gründung und Sitzverlegung (vgl. Antragsberechtigung); 6 stadt-zuerich.ch/klimup

  3. c. allenfalls beteiligte Partnerorganisationen und Art der Beteiligung;

  4. d. Zielsetzung und Inhalt des Geschäftsmodells, des Projekts oder des Angebots;

  5. e. Umsetzungsplanung mit Zeitplan und Massnahmen;

  6. f. Finanzplan;

  7. g. Einschätzung der Chancen und Risiken bei der Umsetzung;

  8. h. Einschätzung der Wirksamkeit des Beitrags zur Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6;

  9. i. Angaben zu allenfalls anderweitiger aktueller oder vergangener Zusammenarbeit mit der Stadt.

Die zuständige Dienstabteilung kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

Art. 26 Zusätzlicher Nachweis für gemeinnützige Organisationen a. Grundsatz

Gemeinnützige Organisationen reichen zum Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zusätzlich folgende Unterlagen ein:

  1. a. bereits gegründete gemeinnützige Organisationen: Beleg für die Einreichung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder die entsprechende Steuerbefreiungsverfügung;

  2. b. noch nicht gegründete gemeinnützige Organisationen: Beleg für die Einreichung eines Antrags auf Zusicherung der Steuerbefreiung oder die entsprechende Zusicherung.

Art. 27 b. Ausnahmen

Gemeinnützige Organisationen sind vom Erfordernis des Nachweises gemäss Art. 26 ausgenommen, wenn sie einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 13 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2 erfüllen.

Von einem Ausnahmetatbestand erfasste gemeinnützige Organisationen belegen mit geeigneten Unterlagen:

  1. a. das Vorliegen des Ausnahmetatbestands;

  2. b. ihre gemeinnützige Tätigkeit.

Art. 28 Prüfung Dienstabteilung a. formale Prüfung

Die zuständigen Dienstabteilungen prüfen die Förderanträge formal, insbesondere in Bezug auf:

  1. a. die Vollständigkeit der Angaben;

  2. b. die Voraussetzungen der Antragsberechtigung;

  3. c. die Übereinstimmung der Angaben mit den Förderzielen gemäss Art. 6.

Sie lehnen den Förderantrag mittels Anordnung ab, wenn die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Art. 29 b. fachliche

Die zuständigen Dienstabteilungen prüfen die Förder-

Art. 28 Vorprüfung

Abs. 2 fachlich vor in Bezug auf:

  1. a. eine allfällige Förderzusage;

  2. b. die Festlegung der Höhe des allfälligen Förderbeitrags. 2 Sie geben eine Empfehlung zuhanden der Fachkommission (Art. 30) ab. 3 Sie können bei der Fördermassnahme 2 direkt eine Empfehlung zuhanden der Dienstchefin oder des Dienstchefs UGZ (Art. 31) abgeben, wenn der beantragte einmalige Projektbeitrag unter 30 000 Franken liegt.

Art. 30 Prüfung Fachkommission

Die Fachkommission (Art. 37–44) prüft die Förderanträge gestützt auf die Empfehlung der Dienstabteilungen in Bezug auf:

  1. a. eine allfällige Förderzusage;

  2. b. die Festlegung der Höhe des allfälligen Förderbeitrags.

Sie gibt eine Empfehlung zuhanden der Dienstchefin oder des Dienstchefs UGZ (Art. 31) ab.

Art. 31 Entscheid

Die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ entscheidet

Art. 29 gestützt auf die Empfehlung gemäss Abs. 2 mittels Anordnung über

Abs. 3 oder Art. 30 den Förderantrag.

V. Fördervereinbarung und Auszahlung

Art. 32 Fördervereinbarung

Die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ schliesst nach der Förderzusage mit den Beitragsempfängerinnen und -empfängern eine Vereinbarung ab.

Die Vereinbarung regelt insbesondere:

  1. a. die Auszahlung der Förderbeiträge;

  2. b. allfällige Meilensteine (Art. 33–34);

  3. c. allfällige Umsetzungsbedingungen;

  4. d. die periodische Berichterstattung;

  5. e. die Zweckbindung der Förderbeiträge;

  6. f. die Rückerstattung von Förderbeiträgen (Art. 36);

  7. g. datenschutzrechtliche Bestimmungen;

  8. h. Rechte am Fördergegenstand;

  9. i. die Kommunikation.

In der Vereinbarung verpflichten sich die gemeinnützigen Organisationen, den Steuerbefreiungsentscheid umgehend einzureichen.

Art. 33 Meilensteine a. allgemein

In der Fördervereinbarung können Zwischenziele (Meilensteine) vereinbart werden.

Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt, wenn die jeweiligen Meilensteine erreicht sind.

Art. 34 b. bei ausstehender Gründung

Die Gründung des Start-ups oder der gemeinnützigen Organisation wird als erster Meilenstein vereinbart, wenn diese im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aussteht.

Dieser Meilenstein ist innerhalb von drei Monaten ab Förderzusage zu erreichen.

Art. 35 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung:

  1. a. der Mittelbedarf gemäss Finanzplan ausgewiesen ist;

  2. b. die Gründung des Start-ups oder der gemeinnützigen Organisation erfolgt ist;

  3. c. allfällig vereinbarte Meilensteine erreicht sind.

Gemeinnützige Organisationen müssen im Zeitpunkt der Auszahlung zusätzlich die Voraussetzungen zur Antragsberechtigung erfüllen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründete gemeinnützige Organisationen reichen unter Vorbehalt von Art. 27 vor der Auszahlung zusätzlich ein:

  1. a. den Beleg für die Einreichung eines Antrags auf Steuerbefreiung; oder

  2. b. die Steuerbefreiungsverfügung.

Art. 36 Rückerstattung

Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn:

  1. a. die erhaltenen Förderbeiträge den Mittelbedarf übersteigen;

  2. b. die Sitzverlegung (Art. 10 Abs. 1 lit. c, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b) nicht innerhalb von sechs Monaten nach Förderzusage erfolgt ist oder der Sitz während der Dauer der Fördervereinbarung aufgelöst wird;

  3. c. sie die Fördervereinbarung verletzen.

Gemeinnützige Organisationen sind zudem zur Rückerstattung verpflichtet, wenn:

  1. a. sie die Voraussetzungen zur Antragsberechtigung während der Dauer der Fördervereinbarung nicht oder nicht mehr erfüllen;

  2. b. ihr Antrag auf Steuerbefreiung rechtskräftig abgelehnt wird. VI. Fachkommission

Art. 37 Aufgabe

Die Fachkommission hat eine beratende Funktion.

Sie ist im Rahmen von Art. 30 zuständig für die fachliche Prüfung und Empfehlung zuhanden der entscheidenden Instanz.

Art. 38 Zusammensetzung

Die Fachkommission setzt sich zusammen aus höchstens zwölf verwaltungsexternen Mitgliedern.

Sie bildet je ein Gremium für:

  1. a. Start-ups;

  2. b. gemeinnützige Organisationen.

Art. 39 Wahl

Der Stadtrat wählt die verwaltungsexternen Mitglieder für die Dauer der befristeten Pilotphase gemäss Art. 8 auf Vorschlag der Vorstehenden des Präsidial- sowie des Gesundheits- und Umweltdepartements.

Art. 40 Konstituierung

Die Fachkommission konstituiert sich selbst.

Art. 41 Sitzungen

Die Fachkommission tagt in der Regel drei Mal pro Jahr.

Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder pro Gremium anwesend ist.

An den Sitzungen nehmen als Gäste teil:

  1. a. die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ;

  2. b. die Projektleitenden aus den zuständigen Dienstabteilungen;

  3. c. bei Bedarf weitere Vertreterinnen oder Vertreter aus den Departementen und Dienstabteilungen.

Art. 42 Ausstand

Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied gemäss § 5a VRG 7 befangen ist.

Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keine eigenen Förderanträge stellen.

Art. 43 Verschwiegenheit

Die verwaltungsexternen Mitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu bewahren über:

  1. a. Geschäftsgeheimnisse und weitere schützenswerte Informationen der Antragstellenden, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen;

  2. b. den Meinungsbildungsprozess und das individuelle Abstimmungsverhalten der Mitglieder in den Beratungen;

  3. c. das Ergebnis der Beratungen bis zur offiziellen Kommunikation durch die zuständigen Dienstabteilungen.

Die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ kann die verwaltungsexternen Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.

Art. 44 Entschädigungen

Die Mitglieder der Fachkommission werden pauschal (einschliesslich Mehrwertsteuer) wie folgt entschädigt:

  1. a. für eine Halbtagessitzung bis zu vier Stunden Dauer: 210 Franken;

  2. b. für die Sitzungsvorbereitung pro Sitzung: 150 Franken. VII. Schlussbestimmungen

Art. 45 Berichterstattung

Das Gesundheits- und Umweltdepartement erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements.

Der Bericht informiert insbesondere über:

  1. a. die Anzahl der geprüften Förderanträge;

  2. b. die Namen der Antragstellenden;

  3. c. die Anzahl und Höhe der Förderbeiträge;

  4. d. die Empfängerinnen und Empfänger der Förderbeiträge;

  5. e. den Inhalt der geförderten Geschäftsmodelle, Projekte und Angebote;

  6. f. Rückerstattungsforderungen und Rückerstattungen. 7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.

Art. 46 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Art. 47 Geltungsdauer

Dieses Reglement gilt bis zum Abschluss sämtlicher Fördermassnahmen im Rahmen der Pilotphase des Förderprogramms (Art. 8).