711.200
Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (Kanalisationsverordnung)Stadtrats
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundlagen und Geltungsbereich
Der Stadtrat von Zürich erlässt gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. e und § 18 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz diese Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen. Diese Verordnung stützt sich insbesondere auf folgende übergeordnete gesetzliche Grundlagen: – Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz [SR 814.20]) – Allgemeine Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) – Verordnung über Abwassereinleitungen (SR 814.225.21) – Kantonales Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG Gewässerschutzgesetz [GS 711.1]) – Kantonale Verordnung über den Gewässerschutz (GS 711.11)
Die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen gilt für das ganze Stadtgebiet.
Art. 2
Aufgaben der Stadt
Die Stadt plant, erstellt, betreibt, unterhält, saniert und erneuert zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalisationsnetz mit den zugehörigen Abwasserreinigungsanlagen.
Der Ausbau des öffentlichen Kanalisationsnetzes erfolgt im Rahmen des jeweils geltenden, vom Stadtrat festgesetzten und vom Regierungsrat genehmigten Generellen Entwässerungsplanes (GEP) etappenweise nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses. 1 AS 43, 190.
Der Ausbau der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 3
Aufsicht Zuständigkeit Die Aufsicht über Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie der privaten Grundstückentwässerung und der Sanierungsleitungen obliegt Entsorgung + Recycling Zürich und richtet sich nach dieser Verordnung.
Art. 4
Vollzug Für den Vollzug dieser Verordnung ist Entsorgung + Recycling Zürich zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Stellen gemäss übergeordnetem Recht und spezielle Vereinbarungen mit andern Gemeinden.
Art. 5
Abwasseranlagen Begriffe
In Anlehnung an § 15 EG Gewässerschutzgesetz und an die Schweizer Norm SN 592 000 des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verbandes (SSIV) wird in dieser Verordnung unterschieden zwischen: – Hauptleitungen – Nebenleitungen – Liegenschaftsentwässerung – Gebäudeentwässerung (Anschluss-, Zweig-, Fall-, Sammelleitungen) – Grundstückentwässerung (Grundleitungen, Grundstückanschlussleitungen, Versickerungen) – Sanierungsleitungen Öffentliche Abwasseranlagen
Als öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen werden Haupt- und Nebenleitungen sowie Pumpwerke, Regenrückhalte- und Regenklärbecken, Reinigungsanlagen etc. bezeichnet, die von der Stadt erstellt oder die ins öffentliche Eigentum der Stadt übernommen worden sind sowie Oberflächengewässer, die von der Stadt unterhalten werden.
Art. 6
Hauptleitungen Hauptleitungen sind die wichtigsten Leitungen des Kanalisationsnetzes. Sie leiten die Abwässer von den Grundstückanschluss-, den Neben- und Sanierungsleitungen zu den Reinigungsanlagen. Hauptleitungen werden von der Stadt erstellt.
Art. 7
Nebenleitungen
Nebenleitungen sammeln die Abwässer in den Quartieren und führen sie den öffentlichen Hauptleitungen zu. Bauträger/Technische Anforderungen
Die erstmalige Erstellung der Nebenleitungen ist Sache der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Stadt, diese Leitungen selbst zu erstellen (§ 15 Abs. 3 EG Gewässerschutzgesetz). Die Nebenleitungen haben den gleichen technischen Anforderungen und Normen wie für öffentliche Hauptleitungen zu entsprechen. Entsorgung + Recycling Zürich genehmigt die Projekte und überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Kostentragung
Die Kosten für den erstmaligen Bau der Nebenleitungen werden vollumfänglich von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke getragen. Mehrkosten
Wird auf Verlangen der Stadt eine Nebenleitung im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert oder länger erstellt, als zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke notwendig ist, so werden die Mehrkosten von der Stadt übernommen. Öffentlicherklärung von Nebenleitungen
Nebenleitungen mit einem Innendurchmesser von wenigstens 25 cm, die den Normalien für den Bau von Entwässerungsanlagen und Strassen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements für öffentliche Kanäle entsprechen, die namentlich jederzeit für die Kontroll-, Reinigungs- und Unterhaltsfahrzeuge von Entsorgung + Recycling Zürich zugänglich und deren Bestand und Lage dinglich gesichert sind, sind mit ihrer Abnahme durch Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements in das Eigentum der Stadt zu überführen. Die Übernahme erfolgt unentgeltlich. Kostenbeitrag der Stadt an bestehende Nebenleitungen
An die Kosten der von Entsorgung + Recycling Zürich angeordneten und unter dessen Aufsicht ausgeführten Neuerstellung (Ersatz des alten Kanals) oder neuwertigen Sanierung bestehender, noch nicht öffentlich erklärter Nebenleitungen, die gemäss vorstehendem Abs. 5 in das Eigentum der Stadt übergehen, zahlt die Stadt einen Beitrag in der Höhe der Amortisation der Neuerstellungs- bzw. Sanierungskosten seit der ersten Inbetriebnahme der Leitung, höchstens aber für die Zeit zwischen Juli 1975 und der Abnahme der neuerstellten bzw. sanierten Leitung. Die Amortisationsrate für das erste volle Jahr beträgt 2,5 Prozent; für jedes weitere volle Jahr nimmt sie um 0,03 Prozent ab. Nach Ablauf von mehr als 80 anrechenbaren Amortisationsjahren werden die beitragsberechtigten Kosten zu 100 Prozent vergütet. Pläne des ausgeführten Bauwerks
Mit der Bauabnahme sind Entsorgung + Recycling Zürich Pläne des ausgeführten Bauwerkes abzuliefern.
Art. 8
Liegenschaftsentwässerung Begriffe
Die Liegenschaftsentwässerung umfasst alle Anlagen und Leitungen inner und ausserhalb des Gebäudes bis zum Anschluss an die Haupt- oder Nebenleitung inklusive allfällige Abwasservorbehandlungs- und Abwasserförderanlagen sowie Retentions- und Versickerungsanlagen. Gebäudeentwässerung
Die Gebäudeentwässerung besteht aus den Anschluss-, Zweig-, Fall- und Sammelleitungen. Grundstückentwässerung
Die Grundstückentwässerung besteht aus den im Boden liegenden Grundleitungen bis zum letzten Kontrollschacht auf dem Grundstück und der Grundstückanschlussleitung, welche den Kontrollschacht mit der Haupt- oder Nebenleitung beziehungsweise einem Gewässer verbindet sowie einer allfälligen Versickerungsanlage. Sanierungsleitungen
Sanierungsleitungen dienen der abwassertechnischen Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements bestimmt in Anwendung von § 15 Abs. 2 EG Gewässerschutzgesetz, welche Sanierungsleitungen von der Stadt erstellt beziehungsweise übernommen werden.
Art. 9
Kostentragung
Die von der Stadt erstellten oder übernommenen Abwasseranlagen sind auf Kosten der Stadt, die privaten Abwasseranlagen auf Kosten der Grundeigentümer zu betreiben, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern. Systemänderungen
Die Kosten für Anpassungen von privaten Abwasseranlagen bei Systemänderungen (z. B. neue separate Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser) gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Art. 10
Ersatzvornahme Missstände berechtigen die Stadt zur Ersatzvornahme und anderen Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung oder Entfernung defekter Einrichtungen (§§ 9, 10 und 11 EG Gewässerschutzgesetz).
Art. 11
Leitungskataster
Entsorgung + Recycling Zürich führt einen Kanal- und Anlagekataster über das gesamte Stadtgebiet, welcher die öffentlichen und die daran angeschlossenen privaten Abwasseranlagen enthält.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Entsorgung + Recycling Zürich bei jeder Neuerstellung oder Veränderung der Grundstückentwässerung ausführungsgetreue Pläne einzureichen, die notwendigen Angaben zu machen und allfällig notwendige Erhebungen auf ihren Liegenschaften zu dulden.
B. Beseitigung des Abwassers aus privaten
I. Anschluss an die Kanalisation
Art. 12 An-
Anschlusspflicht Grundsatz
Grundsätzlich sind alle Liegenschaften, in welchen Abwässer anfallen, an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Die schlusspflicht besteht auch dann, wenn die Abwässer künstlich gehoben werden müssen. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Gewässerschutzgesetz versickern zu lassen. Ausnahmen
Ist aus besonderen Gründen der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht zumutbar, kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements eine andere Art der Abwasserbeseitigung bewilligen. Mitbenützung privater Anlagen
Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung von Abwässern dienen, können gemäss § 16 EG Gewässerschutzgesetz verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.
Art. 13
Anschlussort Entsorgung + Recycling Zürich legt die Anschlussstelle fest.
Art. 14
Anschlussfrist Anschluss an öffentlichen Kanal
Wird durch die erstmalige Neuerstellung eines öffentlichen Kanals die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau des Kanals oder auf entsprechende Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements längstens innert zwölf Monaten nach der Kanalvollendung zu erfolgen. Bei Kanalerneuerungen im öffentlichen Strassengebiet muss die Grundstückanschlussleitung, soweit sie defekt ist, ebenfalls erneuert oder repariert werden. Defekte Teilstrecken im Strassengebiet sind gleichzeitig mit dem Bau des öffentlichen Kanals zu erneuern und zu reparieren. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements kann bei säumigen Grundeigentümern gemäss § 9 EG Gewässerschutzgesetz nach vorgängig erfolgter unbeachteter Mahnung (Verfügung) Ersatzvornahme anordnen. Anschluss an private Leitung
Dieselben Anschlussfristen gelten bei Anschlussmöglichkeiten an eine private Leitung.
Art. 15
Gebühren Die Grundeigentümer haben für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Gebühren gemäss besonderer Verordnung zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt.
Art. 16
Anpassung bestehender Anschlüsse Entsorgung + Recycling Zürich ist befugt, im Zusammenhang mit Bauarbeiten im öffentlichen Grund die erforderliche Anpassung bestehender Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen. II. Ableitung und Vorbehandlung der Abwässer
Art. 17
Abwasserarten
In dieser Verordnung wird zwischen verschmutztem Abwasser, nicht verschmutztem Abwasser und Niederschlagswasser unterschieden. Verschmutztes Abwasser
Als verschmutztes Abwasser gilt alles in irgendeiner Weise gebrauchtes Wasser aus Wohnhäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben, Schwimmbädern usw., das vor seiner Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss, damit es den Anforderungen der eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen in öffentliche Gewässer entspricht. Das verschmutzte Abwasser ist zur Behandlung in den Kläranlagen dem Schmutz- oder Mischabwasserkanal zuzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser
Als nicht verschmutztes Abwasser gilt Brunnen-, Sicker- Grund-, Quell-, Bach- und Kühlwasser. Es ist zur Versickerung zu bringen. Ist eine solche nicht möglich, ist es in ein Oberflächengewässer abzuleiten. Steht kein geeigneter Vorfluter zur Verfügung, kann Entsorgung + Recycling Zürich die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser ins Kanalnetz bewilligen. Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser ist grundsätzlich entsprechend dem Verschmutzungsgrad entweder versickern zu lassen oder der Kanalisation zuzuleiten. Verschmutzte Oberflächen oder der Schutz von Grundwasserarealen können aber bewirken, dass die Versickerung des Niederschlagswassers nicht zugelassen werden darf. Die Einleitung in ein Gewässer ist nur gestattet, wenn die eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen eingehalten werden können.
Der Abfluss von Niederschlagswasser ist soweit als möglich durch Rückhaltemassnahmen zu verzögern und zu mindern. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Niederschlagswassermengen stossweise an, kann Entsorgung + Recycling Zürich anordnen, dass geeignete Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses getroffen werden.
Art. 18
Liegenschaftsentwässerung
Die Gebäudeentwässerungsleitungen und die Grundleitungen sind bis zum Kontrollschacht der Grundstückanschlussleitung im Trennsystem auszuführen.
Beim Trennsystem und bei separater Ableitung nicht verschmutzter Abwässer sind für die verschiedenen Abwasserarten auch die Grundstückanschlussleitungen separat zu führen.
Entsorgung + Recycling Zürich entscheidet in Zweifelsfällen, in welche Abwasserleitungen die verschiedenen Abwässer einzuleiten sind.
Art. 19
Abflusslose Abwasserschächte
Abflusslose Abwasserschächte und -gruben sind nur in den von der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung zugelassenen Fällen gestattet und bedürfen der Bewilligung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Beseitigung der Abgänge
Bei abflusslosen Gruben von nicht landwirtschaftlichen Liegenschaften ist Entsorgung + Recycling Zürich der Nachweis zuhanden des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zu erbringen, durch wen und wohin die Abgänge beseitigt und wie sie unschädlich gemacht werden.
Art. 20
Beschaffenheit der Abwässer
Das der öffentlichen Kanalisation zugeleitete Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der zentralen Abwasserreinigungsanlage schädigt, noch deren Betrieb und Unterhalt erschwert. Die tierischen und pflanzlichen Lebewesen im Vorfluter dürfen nicht gefährdet oder zerstört und dessen Nutzung zu Trinkwasserzwecken darf nicht in Frage gestellt werden. Massgebend sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie die Schweizer Norm SN 592 000.
Über die Zulässigkeit einer Einleitung entscheidet Entsorgung + Recycling Zürich. Entsorgungsnachweis
Entsorgung + Recycling Zürich kann den Nachweis der umweltgerechten Entsorgung von Abgängen, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen, verlangen. Beigabe von Kehricht
Der Einbau von Vorrichtungen zur Beigabe von zerkleinertem Kehricht (Küchenabfallzerkleinerer usw.) in die Kanalisation ist untersagt.
Art. 21
Schutzmassnahmen Gewerbliche und industrielle Abwässer
Abwässer aus gewerblichen und industriellen Betrieben dürfen nur der Kanalisation zugeleitet werden, wenn sie den Anforderungen von Art. 20 genügen und in der zentralen Abwasserreinigungsanlage hinreichend gereinigt und die Rückstände für die umweltgerechte Verwertung bzw. Entsorgung aufbereitet werden können. Ist eine Vorbehandlung angezeigt, ordnet Entsorgung + Recycling Zürich die erforderlichen, vom Betriebsinhaber zu treffenden Massnahmen an.
Eine erteilte Bewilligung für die Einleitung gewerblicher oder industrieller Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist oder sich Übelstände einstellen.
Art. 22
Abwässer mit Fett- und Mineralölanfall
Abwässer mit Fett- oder Mineralölanfall (Restaurationsküchen, Garagen, Werkstätten usw.) sind gemäss der Schweizer Norm SN 592 000 vorzubehandeln.
Leerung, Reinigung und Kontrolle der Mineralöl- und Fettabscheider und die Entsorgung der Abgänge werden auf Kosten des Eigentümers durch Entsorgung + Recycling Zürich oder durch eine von Entsorgung + Recycling Zürich zugelassene Firma wahrgenommen.
Art. 23
Motorfahrzeugpflege
Einfache Carrosseriereinigungen können auf befestigten Plätzen vorgenommen werden, die über Schlammsammler an eine Mischabwasserkanalisation angeschlossen sind. In Gebieten mit separater Ableitung nicht verschmutzten Abwassers dürfen solche Reinigungen in der Regel nur auf überdachten Plätzen stattfinden, welche an die Schmutz- bzw. Mischabwasserkanalisation angeschlossen sind. Weitergehende Pflegearbeiten, wie Motor- und Chassisreinigung, das Absprühen oder Abspülen mit Mineralölprodukten oder anderen fettlösenden Mitteln, dürfen nur an den mit entsprechenden Vorbehandlungsanlagen versehenen Stellen erfolgen. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Maschinen und Geräte. Tankanlagen und Gebindelager
Bei Tankanlagen und Gebindelagern für wassergefährdende Flüssigkeiten (z. B. Benzin, Öl, Säure, Laugen usw.) sind die Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes sowie die Schweizer Norm SN 592 000 zu beachten.
Art. 24
Baustellenentwässerung
Massgebend für die Einleitung von Baustellenabwasser in eine Kanalisation oder in ein Gewässer ist die SIA/VSA-Empfehlung 431 betreffend Entwässerung von Baustellen.
Sofern kleinere Mengen von Baustellenabwasser nicht in das umliegende, natürliche Gelände abgeleitet werden dürfen, ist es unter Zwischenschaltung einer genügend dimensionierten Absetzanlage und einer allfälligen Neutralisation der Schmutzabwasserkanalisation zuzuführen.
Für Einleitungen in die Kanalisation ist die Bewilligung von Entsorgung + Recycling Zürich, für die direkte Einleitung in ein öffentliches Gewässer die Bewilligung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erforderlich.
Durch die Bauarbeiten verunreinigte Kanalisationsleitungen werden auf Kosten des Verursachers beziehungsweise der Bauherrschaft gereinigt.
Das Fassen, die Ableitung und die Versickerung von Grundwasser sind vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) genehmigen zu lassen.
Art. 25
Einzelreinigung häuslicher Abwässer Wo das Abwasser nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird, entscheidet Entsorgung + Recycling Zürich unter Vorbehalt der Zustimmung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) über die Art der Reinigung und der Beseitigung des Abwassers.
Art. 26
Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser Entsorgung + Recycling Zürich kann die Einleitung kleiner Mengen von nicht verschmutztem Abwasser (Kühlwasser usw.) in die öffentliche Kanalisation bewilligen. III. Bewilligungsverfahren
Art. 27
Bewilligungspflicht
Für die Erstellung, Erweiterung, Änderung oder die Sanierung jeder privaten Abwasseranlage ist bei Entsorgung + Recycling Zürich eine Bewilligung einzuholen. Für Einleitungen in öffentliche Gewässer und für Versickerungsanlagen ausserhalb der Bauzonen sowie bei Industrie- und Gewerbebauten ist zusätzlich die Bewilligung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erforderlich.
Bei Neubauten und eingreifenden Umbauten sind die Pläne über die Grundstückentwässerung vor Baubeginn, diejenigen für die Gebäudeentwässerung vor deren Ausführung genehmigen zu lassen. Für die übrigen einer baurechtlichen Bewilligung bedürftigen Umbauten kann Entsorgung + Recycling Zürich ein abgekürztes Verfahren gestatten. Es kann ein Nachweis über die Dichtheit der bestehenden Abwasseranlagen verlangt werden. Die blosse Auswechslung von Teilen der Hausentwässerung ist Entsorgung + Recycling Zürich zu melden.
Art. 28
Bewilligungsgesuch
Das Gesuch ist schriftlich gemäss den entsprechenden Wegleitungen von Entsorgung + Recycling Zürich einzureichen. Grabarbeiten im öffentlichen Grund
Muss für die Erstellung einer privaten Abwasseranlage öffentlicher Grund beansprucht werden, ist hiefür eine Bewilligung gemäss den «Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen» (Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 1987) einzuholen.
Art. 29
Vorprüfung
Entsorgung + Recycling Zürich prüft vorweg, ob die Pläne und Unterlagen vollständig sind; ist dies nicht der Fall, verlangt es innert drei Wochen nach Einreichung des Gesuchs dessen Ergänzung. Bewilligung
Steht der Ausführung der Anlage nichts entgegen, so erteilt Entsorgung + Recycling Zürich die Bewilligung und gibt einen genehmigten Plansatz an die Bauherrschaft zurück. Der Entscheid ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Gesuchs. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einerbaurechtlichen Bewilligung, sofern eine solche erforderlich ist. Gebühren
Der Stadtrat setzt im Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden die Prüfungs- und Bewilligungsgebühren fest.
Art. 30
Geltungsdauer der Bewilligung
Die erteilte Bewilligung erlischt nach Ablauf von drei Jahren, wenn nicht inzwischen mit der Ausführung der Anlage begonnen worden ist.
Wird die Abwasseranlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert, so erlischt die Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung gleichzeitig mit der entsprechenden baurechtlichen Bewilligung.
Art. 31
Abweichung von den genehmigten Entwässerungsplänen Für jede Abweichung von den genehmigten Plänen ist unaufgefordert eine neue Planvorlage einzureichen, es sei denn, Entsorgung + Recycling Zürich begnüge sich bei geringfügigen Änderungen ausdrücklich mit dem Einreichen der Pläne des ausgeführten Bauwerks.
Art. 32
Benützungsänderung Für jede Änderung in der Benützung der Abwasseranlagen, die auf Menge oder Beschaffenheit der Abwässer einen Einfluss hat, ist vorgängig bei Entsorgung + Recycling Zürich eine Bewilligung einzuholen. Bei gewerblichen und industriellen Betrieben gilt sinngemäss Art. 21. IV. Kontrolle
Art. 33
Kontrolle der Anlagen
Die Kontrollen werden durch Entsorgung + Recycling Zürich beziehungsweise eine von ihm zugelassene Stelle durchgeführt. Baukontrolle
Die Abwasseranlagen sind während der Erstellung zur Kontrolle anzumelden. Die Kontrolle ist spätestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung durchzuführen. Die Anlageteile müssen bis zur durchgeführten Kontrolle und Einmessung sichtbar bleiben. Anschluss an den öffentlichen Kanal
Die Grundstückanschlussleitung darf nicht eingebaut werden, bevor das Anschlussstück an den öffentlichen Kanal fertig versetzt, kontrolliert und eingemessen worden ist. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird der Anschluss auf Kosten des Eigentümers mit dem Kanalfernsehen kontrolliert. Dichtheitsprüfung
Die schmutzabwasserführenden Anlageteile der Grundstückentwässerung sind mit Stichproben, in besonderen Fällen auf der ganzen Länge, auf Dichtheit zu prüfen. Die zu prüfenden Anlageteile müssen bezeichnet werden. Die Prüfung hat in Anlehnung an die SIA Empfehlung V 190 zu erfolgen. Die Dichtheit kann in Ausnahmefällen auch mit einer Absenkprüfung vorgenommen werden. Inbetriebnahme
Die Abwasseranlagen dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem die Kontrolle ergeben hat, dass sie mängelfrei sind. Funktions- und Leistungsprüfung
Die Funktionstauglichkeit der Abwasseranlagen wird im Zusammenhang mit der Baukontrolle überprüft. Abwasservorbehandlungsanlagen werden einer Leistungskontrolle unterzogen. Mitwirkung des Bauherrn
Für die Kontrolle sind vom Bauherrn die erforderlichen Arbeiter, Geräte und Materialien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Spezialgeräte werden von Entsorgung + Recycling Zürich bereitgestellt.
Art. 34
Betriebskontrolle
Entsorgung + Recycling Zürich ist befugt, die privaten Abwasseranlagen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen.
Den Kontrollorganen ist der ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gestatten. Gebühren
Der Stadtrat setzt im Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden die Kontrollgebühren fest.
V. Haftung
Art. 35 Unter-
Haftung
Die Bewilligung und Kontrolle privater Abwasseranlagen durch Entsorgung + Recycling Zürich entbinden den Grundeigentümer beziehungsweise seine Auftragsnehmer nicht von der eigenen Verantwortung, die er/sie für Planung, Erstellung, Betrieb, halt, Sanierung und Erneuerung trägt/tragen.
Aus der Mitwirkung von Entsorgung + Recycling Zürich entsteht keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung der Stadt.
Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens oder mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Abwasseranlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haftet der Grundeigentümer und der Fehlbare im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes. VI. Bau und Betrieb der privaten Abwasseranlagen
Art. 36
Grundlage SN 592 000 Die Schweizer Norm SN 592 000 gilt als Grundlage für die Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung.
Art. 37
Fachmännische Ausführung Die privaten Abwasseranlagen sind durch ausgewiesene Fachleute zu erstellen, zu warten und zu unterhalten. Anlagen der Gebäudeentwässerung dürfen nur durch Firmen ausgeführt werden, die im Besitz einer Bewilligung der Wasserversorgung Zürich über die Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen mit Anschluss an die städtischen Versorgungsnetze sind.
Art. 38
Einzelanschluss
Jedes Grundstück ist für sich und wenn möglich ohne Benützung von fremdem Privatgrund zu entwässern. Für jedes Grundstück wird nur ein Anschluss bei Mischsystem beziehungsweise werden nur zwei Anschlüsse bei Trennsystem im öffentlichen Kanalnetz zugelassen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Bewilligung von Entsorgung + Recycling Zürich zulässig. Ist die Beanspruchung von fremdem Privatgrund dennoch erforderlich, so gilt für die Beteiligten die Vorschrift betreffend Durch-
Art. 39 leitung gemäss Zürich anord Parzellen di die Rechtsve
ilung von Grundstücken kann Entsorgung + Recycling 2 Bei der Te nen, dass die Abwasseranlagen der neugebildeten eser Vorschrift von Abs. 1 anzupassen sind, sofern rhältnisse nicht gemäss Art. 39 geregelt werden.
Art. 39
Kollektivanschluss
Wird für mehrere Grundstücke eine gemeinsame Abwasseranlage bewilligt oder wird die Durchleitung durch fremden Grund gestattet, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, finanzielle Leistungen usw.) zu regeln und durch Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch zu sichern. Hierüber ist Entsorgung + Recycling Zürich das Zeugnis des Grundbuchamtes vorzulegen.
Sofern es die Verhältnisse als zweckmässig erscheinen lassen, kann Entsorgung + Recycling Zürich die gemeinsame Entwässerung von Grundstücken verlangen.
Art. 40
Materialien
Alle Apparate und Einrichtungen haben in konstruktiver und funktioneller Hinsicht den Anforderungen der Hygiene und des Gewässerschutzes zu genügen. Zulassung
Für alle Abwasseranlagen dürfen nur geeignete und qualitativ einwandfreie Entwässerungsgegenstände und Werkstoffe verwendet werden, für welche eine Zulassungsempfehlung des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes (SSIV) respektive des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) vorliegt.
Art. 41
Spezielle Bauvorschriften
Ausserhalb der Gebäude muss die Überdeckung über der Leitung mindestens 80 cm betragen.
Steinzeugrohre dürfen nicht angespitzt werden. Bei nachträglichen Anschlüssen ist nur das Schneiden mit Spezialgeräten und das Einsetzen eines Abzweigers respektive Bohren und Einsetzen eines Anschlusses zugelassen.
Art. 42
Weitere Ausführungsvorschriften Die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements kann weitere Ausführungsvorschriften erlassen.
C. Schluss-, Übergangs- und Strafbestimmungen
Art. 43
Anpassungen
Entsorgung + Recycling Zürich kann gebietsweise oder zusammen mit Sanierungen am öffentlichen Kanalnetz die Privaten auffordern, ihre Abwasseranlagen an geänderte gesetzliche Vorschriften anzupassen.
Die Anpassungskosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Art. 44 Ta-
Rechtsschutz Gegen eine Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, welche gestützt auf diese Verordnung erlassen wird, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Gegen einen Beschluss des Stadtrates, welcher gestützt auf Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung erlassen wird, kann innert 30 gen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.
Art. 45
Strafbestimmungen Die Übertretung dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, wird mit Busse im Rahmen der Strafbefugnis des Stadtrates bestraft. Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.
Art. 46 Wi-
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die kantonale Baudirektion 2 auf einen vom Stadtrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft 3 . Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen damit in derspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Kanalisationsverordnung vom 26. November 1954 4 und die Vorschriften für die Entwässerung von Grundstücken vom 22. Februar 1968 5 , aufgehoben. 2 Genehmigt von der Baudirektion am 21. Oktober 1998. 3 21. November 1998 (veröffentlicht im Städtischen Amtsblatt am 20. November 1998). 4 BS 2, 530, 541. 5 BS 2, 530, 541.