711.240
Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation
711.240 Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation Stadtratsbeschluss vom 16. Mai 1973 1 1. Beim Neubau und bei der Korrektion von Verkehrswegen und Kanalisationsanlagen werden die Kosten der Verlegung von Wasserleitungen zwischen dem Tiefbauamt (Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr) und der Wasserversorgung wie folgt aufgeteilt: a. Die Kosten der ersten Verlegung von Wasserleitungen ge- hen zu Lasten der Wasserversorgung. b. Müssen bestehende Wasserleitungen infolge des Neu- baues oder der Korrektion von Tunnels und Unterführungen verlegt oder auf andere Weise baulich abgesichert oder angepasst werden, so gehen die Kosten zu zwei Dritteln zu Lasten des Tiefbauamtes (Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr) und zu einem Drittel zu Lasten der Wasserversorgung. c. Müssen bestehende Wasserleitungen infolge des Neubaues oder der Korrektion von Kanalisationsanlagen verlegt oder auf andere Weise baulich abgesichert oder angepasst wer- den, so gehen die Kosten voll zu Lasten des Tiefbauamtes (Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr). d. Abgesehen von den unter lit. b und c genannten Fällen ge- hen die Kosten für Anpassungen der Wasserleitungen bei Strassen- und Unterhaltsarbeiten zu Lasten der Wasser- versorgung. Werden Wasserleitungen bei Bauarbeiten im Sinne von lit. b und c verbessert oder vergrössert, so gehen die aus der Verbesserung oder Vergrösserung entstehen- den Mehraufwendungen ebenfalls zu Lasten der Wasser- versorgung. e. In Sonderfällen kann die Kostentragung durch Stadtrats beschluss abweichend geregelt werden. 1 BS 2, 603. 1
711.240 Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungs verlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation 2. Werden Bau- und Unterhaltsarbeiten an Wasserleitungen ausschliesslich auf Veranlassung und im Interesse des Wasser- versorgungsbetriebes durchgeführt, so gehen die dabei entste- henden Kosten, einschliesslich Kosten der Wiederherstellung der Strasse, zu Lasten der Wasserversorgung. 3. Die Wasserversorgung wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1973 von jährlichen Beiträgen an den Strassenunterhalt und an den Unterhalt der Kanalisation befreit. 4. Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses treten sofort in Kraft; da- mit sind alle früheren Beschlüsse aufgehoben, soweit sie mit der Neuregelung nicht im Einklang stehen. Für die bereits vom Stadtrat verabschiedeten Bauvorhaben gilt jedoch in jedem Falle die bei der Beschlussfassung vorgesehene Kostentragung. 2