712.110

Verordnung für die Abfallbewirtschaftung (VAZ)

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Sammlung, Verwertung und umweltgerechte Entsorgung von Abfällen sowie die dafür erforderliche Finanzierung in der Stadt.

Art. 2 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung

Die Erzeugung von Abfällen wird soweit wie möglich vermieden.

Nicht vermeidbare Abfälle werden an der Quelle durch die Verursacherinnen und Verursacher getrennt.

Dadurch können:

  1. a. verwertbare Abfälle wiederverwendet, aufbereitet oder verwertet und Stoffkreisläufe geschlossen werden;

  2. b. kompostierbare oder vergärbare Abfälle der Kompostierung oder der Vergärung zugeführt werden;

  3. c. die übrigen Abfälle umweltgerecht entsorgt werden.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Siedlungsabfälle:

  2. 1. aus Haushalten stammende Abfälle,

  3. 2. aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist, 3 AS 101.100 4 STRB Nr. 171 vom 3. März 2021.

  4. 3. aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;

  5. b. Wertstoffe: wiederverwendbare oder verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie beispielsweise Glas, Metall, Papier, Karton, Textilien sowie elektrische und elektronische Geräte;

  6. c. biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;

  7. d. Kehricht: für die Verbrennung bestimmte, nicht stofflich verwertbare, gemischte Abfälle aus Haushalten und Unternehmen;

  8. e. Sperrgut: brennbare Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Grösse und Form nicht in Containern oder Züri-Säcken entsorgt werden können;

  9. f. Betriebsabfälle: aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse keine Siedlungsabfälle sind, sowie aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen stammende Abfälle, unabhängig von ihrer Zusammensetzung;

  10. g. Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemischphysikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert;

  11. h. Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen, wie unbelasteter Aushub, Bauschutt und Bausperrgut, die sich in die Untergruppen brennbare, nicht brennbare und rezyklierbare Abfallfraktionen und in Sonderabfälle unterteilen;

  12. i. Wohneinheit: bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten (Appartement, Wohnung, Einfamilienhaus usw.), unabhängig von der Anzahl Zimmer und der darin lebenden Personen;

  13. j. Betriebseinheit: Unternehmen, die eine Liegenschaft ganz oder teilweise benutzen und über weniger als 250 Vollzeitstellen verfügen;

  14. k. Unternehmen: rechtliche Einheit mit einer eigenen Unternehmens-Identifikationsnummer oder solche in einem Konzern zusammengeschlossene Einheiten mit einem gemeinsam organisierten Abfallentsorgungssystem.

Art. 4 Kreislaufwirtschaft

Zwecks Schliessung von Stoffkreisläufen ergreift die zuständige Dienstabteilung Massnahmen zur Wiederverwendung, Aufbereitung oder Verwertung von Abfällen.

Sie initiiert, fördert und unterstützt Projekte im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

Sie kann Projekte Dritter im Bereich der Kreislaufwirtschaft finan­ziell unterstützen.

Art. 5 Information und Beratung

Die zuständige Dienstabteilung informiert die Bevölkerung und die Unternehmen über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Abfall, zu dessen Sammlung, Verwertung und umweltgerechter Entsorgung.

Zu diesem Zweck berät sie Haushalte und Unternehmen.

Sie informiert in geeigneter Weise über die Daten der Abfuhren und über die Standorte der Sammelstellen. II. Abfallsammlung und Entsorgungsinfrastruktur

A. Abfuhren und Sammelstellen

Art. 6 Abfuhr a. gene Kehricht, bio- Abfälle

Die zuständige Dienstabteilung sorgt dafür, dass die Siedlungsabfälle der Stadt fach- und umweltgerecht entsorgt oder einer weiteren Verwendung zugeführt werden.

Sie kann die Abfälle zwecks Wiederverwendung Dritten überlassen.

Sie führt für Kehricht und biogene Abfälle eine allgemeine Abfuhr durch.

Art. 7 b. Sperrgut

Sperrgut wird gemäss Auftrag der Inhaberinnen und Inhaber abgeholt.

Die zuständige Dienstabteilung führt regelmässig mobile Spezialabfuhren durch und stellt sicher, dass Sperrgut an bestimmten Orten auf dem Gebiet der Stadt angeliefert werden kann.

Art. 8 Sammelstellen und Spezialabfuhren für Wertstoffe und Sonderabfälle

Die zuständige Dienstabteilung bestimmt, welche Wertstoffe getrennt gesammelt werden. Sie betreibt für Wertstoffe und Sonderabfälle Sammelstellen und führt regelmässig mobile Spezialabfuhren durch. 3 Vorbehalten bleibt die Sammlung von Kleinmengen von Sonderabfällen durch den Kanton gemäss § 25 Abs. 3 AbfG 5 . 4 Die zuständige Dienstabteilung führt für Karton und Papier regelmässig mobile Spezialabfuhren durch. 5 vom 25. September 1994, LS 712.1.

B. Container und Abfallanlagen

Art. 9 Züri-Sack- Container

Die zuständige Dienstabteilung stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften die Züri-Sack-Container leihweise zur Verfügung.

Sie versieht diese mit einem Identifikationssystem.

Sie reinigt, repariert und ersetzt die Züri-Sack-Container.

Art. 10 Bioabfallcontainer a. Verleih, Identifikationssystem

Die zuständige Dienstabteilung stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften die Bioabfall-Container leihweise zur Verfügung.

Sie versieht diese mit einem Identifikationssystem.

Die Bioabfall-Container können zudem Unternehmen wie Blumengeschäften oder Gärtnereien zur Entsorgung von Gartenabfall und sonstigem pflanzlichem Abfall aus Gartenbau und Landschaftspflege leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Art. 11 b. Reparatur, Ersatz, Reinigung

Die zuständige Dienstabteilung repariert und ersetzt die Bioabfall-Container.

Die Reinigung ist Sache der Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften sowie der Unternehmen.

Art. 12 Betriebscontainer a. Verleih, Identifikationssystem

Die zuständige Dienstabteilung stellt den Unternehmen die Betriebscontainer leihweise zur Verfügung.

Sie versieht diese mit einem Identifikationssystem.

Art. 13 b. Reinigung, Reparatur, Ersatz

Die zuständige Dienstabteilung reinigt, repariert und ersetzt die Betriebscontainer.

Die Finanzierung der Erstausrüstung der Betriebscontainer erfolgt über die Grundgebühr.

Die Finanzierung von Reinigung, Reparatur und Ersatz erfolgt über die Mengengebühr gemäss Art. 43.

Art. 14 Wertstoffcontainer

Wertstoffcontainer werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Liegenschaften sowie von den Unternehmen bereitgestellt, gereinigt, repariert und ersetzt.

Die zuständige Dienstabteilung versieht sie mit einem Identifikationssystem.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften sowie die Unternehmen melden sie bei der zuständigen Dienstabteilung zur Leerung an.

Art. 15 Platzierung a. Standort

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sowie die Unternehmen sind verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern zur Verfügung zu stellen.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können einen gemeinsamen Standort vereinbaren.

Die zuständige Dienstabteilung kann Anordnungen erlassen.

Art. 16 b. Einbau, Sicherung

Auf privatem Grund werden Unterflurcontainer für Züri- Säcke und für Kehricht aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen durch die zuständige Dienstabteilung eingebaut und dinglich gesichert.

Art. 17 c. Ausnahme

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sowie Unternehmen, die auf ihrem privaten Grund für biogene Abfälle keine Containerplätze zur Verfügung stellen, werden von der Ersatzabgabe gemäss Art. 47 ausgenommen, wenn sie gegenüber der zuständigen Dienstabteilung nachweisen, dass die biogenen Abfälle einer Kompostierung zugeführt werden.

Art. 18 d. Sammelstellen

Ist das Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem Grund nicht möglich oder unzweckmässig, errichtet die zuständige Dienstabteilung für solche Liegenschaften und Unternehmen Sammelstellen für Kehricht und biogene Abfälle auf öffentlichem Grund und ordnet deren Benutzung für die betreffenden Liegenschaften und Unternehmen an.

Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grunds.

Art. 19 Betrieb

Die zuständige Dienstabteilung erstellt und betreibt die für die Entsorgung von Abfällen notwendigen Anlagen. III. Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber sowie der Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen

Art. 20 Kehricht und biogene Abfälle

Kehricht und biogene Abfälle werden über die von der zuständigen Dienstabteilung durchgeführte Abfuhr entsorgt.

Kehricht aus Haushalten wird nur in Züri-Säcken und in den dafür zur Verfügung gestellten Containern oder Unterflurcontainern für Züri-Säcke entsorgt.

Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen können ihren Kehricht zusätzlich in den von der zuständigen Dienstabteilung zur Verfügung gestellten Betriebscontainern oder Unterflurcontainern entsorgen.

Biogene Abfälle aus Haushalten und Unternehmen gemäss Art. 10 werden nur in den dafür zur Verfügung gestellten Bioabfallcontainern oder den dafür bezeichneten Sammelstellen entsorgt.

Art. 21 Sperrgut und Wertstoffe

Sperrgut wird über die von der zuständigen Dienstabteilung durchgeführten Spezialabfuhren entsorgt oder kann an den dafür bezeichneten Orten angeliefert werden.

Gegen Entrichtung einer Gebühr wird das Sperrgut abgeholt und entsorgt.

Wertstoffe werden getrennt gesammelt und den dafür bezeichneten Sammelstellen zugeführt oder Spezialabfuhren übergeben, soweit sie nicht vom Handel entgegengenommen werden.

Art. 22 Bereitstellung von Containern für die Abfuhr

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sowie Unternehmen stellen die Container für die Abfuhr bereit.

Die zuständige Dienstabteilung bezeichnet den Ort für die Bereitstellung der Container.

Für Wohnsiedlungen oder mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereitstellungsort bestimmt werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sowie die Unternehmen stellen die Container nach erfolgter Leerung gleichentags wieder an den Standort zurück.

Art. 23 Zutritt

Mitarbeitenden der zuständigen Dienstabteilung sowie in deren Auftrag handelnden Personen wird der Zutritt zu Containern und Unterflurcontainern auf privatem Grund gewährt.

Art. 24 Sonderabfälle

Sonderabfälle dürfen nicht mit Kehricht oder anderen Abfällen vermischt werden.

Soweit aufgrund der Gesetzgebung oder spezieller Vereinbarungen keine Rücknahmepflicht für den Handel besteht, werden Sonderabfälle entweder in der von der zuständigen Dienstabteilung betriebenen Sammelstelle eingeliefert oder Spezialabfuhren übergeben.

Grössere Mengen von Sonderabfällen aus Unternehmen werden von den Unternehmen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten entsorgt.

Art. 25 Betriebsabfälle

Betriebsabfälle werden von jenen Personen, die sie verursachen oder innehaben, in eigener Verantwortung und auf eigene­ Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zugeführt.

Art. 26 Bauabfälle

Bauabfälle werden gemäss Art. 17 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen 6 getrennt.

Sie werden von jenen Personen, die sie verursachen oder innehaben, einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zugeführt.

Rezyklierbare Bauabfälle werden einer geeigneten Verwertung zugeführt.

Art. 27 Tierische Abfälle

Tierkörper, tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte werden an den von der zuständigen Dienstabteilung bezeichneten Orten abgegeben.

Gegen Entrichtung einer Gebühr werden sie von der zuständigen Dienstabteilung bei Unternehmen abgeholt.

Art. 28 Abfälle aus Veranstaltungen auf öffentlichem Grund

Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Anlasses auf öffentlichem Grund reicht ein Konzept für die Vermeidung und Entsorgung des anfallenden Abfalls sowie für die Reinigung ein.

Die zuständige Dienstabteilung genehmigt das Konzept in Absprache mit jener Behörde, die die Bewilligung für die Veranstaltung erteilt.

Art. 29 Meldepflicht

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften melden der zuständigen Dienstabteilung jährlich folgende für die Abfallentsorgung und Fakturierung erforderlichen Daten:

  1. a. Eigentumsverhältnisse;

  2. b. Anzahl Wohneinheiten;

  3. c. Anzahl Betriebseinheiten.

Unternehmen melden der zuständigen Dienstabteilung folgende für die Abfallentsorgung und Fakturierung erforderlichen Daten:

  1. a. jährlich die Adressen ihrer Betriebseinheiten mit der jeweiligen Summe aller Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente);

  2. b. umgehend jede Änderung bezüglich der Benutzung von Containern. 6 vom 4. Dezember 2015, SR 814.600. IV. Finanzierung

A. Grundsätze

Art. 30 Spezialfinanzierung

Für die Abfallbewirtschaftung wird eine spezialfinanzierte Abfallrechnung geführt.

Für künftige Investitionsvorhaben mit voraussichtlichen Investitionskosten von mehr als fünfzig Millionen Franken werden zweckgebundene Vorfinanzierungen von vierzig bis fünfzig Prozent der Investition gebildet.

Art. 31 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip

Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden den Verursacherinnen und Verursachern oder Inhaberinnen und Inhabern von Abfällen mittels Gebühren überbunden.

Die Gebühren dienen der Deckung der Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Entsorgungsinfrastruktur, für Sammlung, Verwertung und umweltgerechte Entsorgung der Abfälle sowie der Deckung der übrigen Kosten der Abfallbewirtschaftung.

Art. 32 Gebühren a. Zusammensetzung und Festlegung

Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und Mengengebühren. Die Gebühren werden so festgelegt, dass der jährliche Ertrag der Grundgebühr dreissig bis fünfzig Prozent der gesamten Aufwendungen deckt. 3 Eine Über- oder Unterschreitung dieser Bandbreite in einzelnen Jahren ist zulässig.

Art. 33 b. Grundgebühr

Mit der Grundgebühr werden die mengenunabhängigen Kosten für die Entsorgungsinfrastruktur gedeckt.

Dazu gehören die Leistungen für die Zurverfügungstellung des Züri-Sack- und des Bioabfallcontainers gemäss Art. 9–11.

Die Grundgebühr wird pro Wohneinheit und pro Betriebseinheit erhoben; ausgenommen sind Betriebe mit 250 oder mehr Vollzeitstellen.

Art. 34 c. Mengengebühr

Für die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Kehricht, biogenem Abfall und Sperrgut aus Haushalten und Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen werden volumen-, gewichts- oder zeitabhängige Mengengebühren erhoben.

B. Grundgebühr

Art. 35 Wohneinheiten a. Fälligkeit, Grundgebühr, Zeitraum

Für jede in der Stadt gelegene Wohneinheit wird jährlich zu Beginn des Kalenderjahres und jeweils für das ganze Jahr eine Grundgebühr fällig.

Wird eine Wohneinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen oder aufgehoben, ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet.

Art. 36 b. Rechnungstellung, Zahlungsfrist

Die Grundgebühr wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wohneinheit in Rechnung gestellt.

Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht Solidarität unter allen an der Liegenschaft dinglich berechtigten Eigentümerinnen und Eigentümern für die Bezahlung der gesamten Grundgebühr.

Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.

Art. 37 Betriebseinheiten a. Grundgebühr

Für jede in der Stadt gelegene Betriebseinheit wird jährlich zu Beginn des Kalenderjahres und jeweils für das ganze Jahr eine Grundgebühr fällig.

Diese bemisst sich nach der Summe aller auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundeter Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente), die eine Betriebseinheit mit Stichtag 31. Januar aufweist.

Personen, die eine Berufslehre absolvieren, werden bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente nicht berücksichtigt.

Art. 38 b. Bemessung bei nicht ganzjähriger Nutzung

Wird eine Betriebseinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen, aufgehoben oder nicht ganzjährig benutzt, ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet.

Bei einer Neuschaffung bestimmen sich die Vollzeitäquivalente nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit.

Bei einer nicht ganzjährigen Nutzung ist der voraussichtliche durchschnittliche Bestand an Vollzeitäquivalenten anzugeben.

Art. 39 c. Standortwechsel

Wechselt eine bestimmte Betriebseinheit im Verlauf eines­ Kalenderjahres innerhalb der Stadt den Standort und weist das Unternehmen dies nach, ist die Grundgebühr für dieses Jahr nur einmal geschuldet.

Art. 40 d. Rechnungstellung, Zahlungsfrist

Die Grundgebühr wird jenem Unternehmen in Rechnung gestellt, dem die Betriebseinheit angehört.

Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.

Art. 41 Gebührenbemessung

Die Grundgebühr wird so festgelegt, dass der Saldo des Spezialfinanzierungskontos (kumulierte Ertragsüberschüsse im Eigenkapital) ab 2029 bei maximal zwanzig Millionen Franken liegt.

Der Stadtrat legt die Grundgebühr auf der Grundlage der von der zuständigen Dienstabteilung erstellten Finanzplanung für die Abfallbewirtschaftung innerhalb folgender Bandbreiten fest:

  1. a. für eine Wohneinheit Fr. 30.– bis Fr. 80.– pro Jahr (exkl. MWST);

  2. b. für ein Vollzeitäquivalent Fr. 10.– bis Fr. 50.– pro Jahr einer Betriebseinheit (exkl. MWST).

In der ersten Phase bis 2026 beträgt die Grundgebühr:

  1. a. für eine Wohneinheit Fr. 22.– pro Jahr (exkl. MWST);

  2. b. für ein Vollzeitäquivalent Fr. 12.– pro Jahr einer Betriebseinheit (exkl. MWST).

Eine Überprüfung der Grundgebühr erfolgt alle vier Jahre durch den Stadtrat.

C. Mengengebühren

Art. 42 Züri-Säcke

Für die Entsorgung von Kehricht in Züri-Säcken wird eine Mengengebühr nach Volumen erhoben.

Diese beträgt (exkl. MWST) pro:

  1. a. 10-Liter-Züri-Sack Fr. –.37;

  2. b. 17-Liter-Züri-Sack Fr. –.63;

  3. c. 35-Liter-Züri-Sack Fr.1.30;

  4. d. 60-Liter-Züri-Sack Fr.2.22;

  5. e. 110-Liter-Züri-Sack Fr. 4.07.

Art. 43 Betriebs- und Unterflurcontainer

Für die Leerung von Betriebs- und Unterflurcontainern, in denen Kehricht nicht in Züri-Säcken bereitgestellt wird, wird folgende Mengengebühr pauschal und nach Gewicht erhoben (exkl. MWST):

  1. a. Pauschale für die Leerung von Containern Fr. 9.–;

  2. b. Pauschale für die Leerung von Unterflurcontainern Fr. 40.‒;

  3. c. zuzüglich Preis pro kg Inhalt Fr. –.15.

Art. 44 Biogene Abfälle

Für die periodische Leerung der Bioabfallcontainer und die Entsorgung des biogenen Abfalls werden pro Kalenderjahr folgende Pauschalen erhoben (exkl. MWST):

  1. a. 140-Liter-Container Fr. 105.–;

  2. b. 240-Liter-Container Fr. 180.–;

  3. c. 770-Liter-Container Fr. 580.–.

Wird im Verlauf eines Kalenderjahres eine Wohn- oder Betriebseinheit neu geschaffen, aufgehoben oder nur zeitweise benutzt, ist die Pauschale für das volle Kalenderjahr geschuldet.

Für die Anlieferung an einer Sammelstelle der zuständigen Dienstabteilung mit einem Volumen bis zu 15 Liter gilt eine Pauschale von Fr. –.55.

Art. 45 Sperrgut

Für die Abholung von Sperrgut wird folgende Mengengebühr pauschal und nach Zeit erhoben (exkl. MWST):

  1. a. Pauschale für die Fahrt und für die erste Viertelstunde Aufladen Fr. 80.–;

  2. b. für jede weitere ganze oder angebrochene Viertelstunde Aufladen Fr. 80.–.

Für die Anlieferung von Sperrgut wird folgende Mengengebühr nach Gewicht erhoben (exkl. MWST):

  1. a. Mindestpauschale pro Anlieferung und für die ersten 100 kg Fr. 21.–;

  2. b. pro weitere 100 kg Fr. 18.–.

Bei Anlieferung von Sperrgut an dezentral gelegenen Orten oder bei Sperrgutaktionen, die der Entrümpelung von Haushalten dienen, kann die zuständige Dienstabteilung auf die Erhebung der Mengengebühren für Sperrgut verzichten.

D. Weitere Abgaben

Art. 46 Gebühren für weitere Leistungen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements bestimmt die Gebühren für weitere Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung.

Art. 47 Ersatzabgabe

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Unternehmen, die für die Abfallentsorgung ihrer Liegenschaft oder ihres Betriebs in der Stadt eine Sammelstelle für Kehricht oder für biogene Abfälle auf öffentlichem Grund benutzen, wird eine jährliche Ersatzabgabe dafür erhoben, dass auf ihrem privaten Grund kein Containerplatz zur Verfügung steht.

Diese Gebühr beträgt pro Jahr und Wohn- oder Betriebseinheit 20 Franken (ausschliesslich MWST).

V. Kontrolle und Strafbestimmungen

Art. 48 Kontrolle

Die zuständige Dienstabteilung ist berechtigt, Abfallbehältnisse zu Kontrollzwecken zu öffnen und zu durchsuchen, insbesondere, wenn Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt werden.

Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden der Verursacherin oder dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt.

Art. 49 Strafbestimmungen

Mit Busse bis 300 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel wegwirft oder liegen lässt.

Bei bewilligten Veranstaltungen auf öffentlichem Grund findet Abs. 1 keine Anwendung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug

Das zuständige Departement vollzieht diese Verordnung und erlässt Verfügungen.

Soweit diese Verordnung oder gestützt darauf ergangene Ausführungserlasse für bestimmte Bereiche eine direkte Zuständigkeit einer Dienstabteilung vorsehen, ist deren Dienstchefin oder Dienstchef für den Vollzug und für den Erlass von Verfügungen zuständig.

Die nähere Regelung der Abfallbewirtschaftung, insbesondere zu Abfuhren und Sammelstellen, obliegt der zuständigen Dienstabteilung.

Diese ist berechtigt, Verträge über die Direkteinlieferung von Abfällen abzuschliessen.

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung vom 15. September 2004 7 wird aufgehoben. 7 AS 712.110

Art. 52 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten der in Art. 53 Abs. 2 genannten Bestimmungen werden Gartenabraum und Küchenabfälle aus den Haushalten und Unternehmen abgeholt, die über ein gültiges Bioabfall-Abo verfügen.

Art. 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 8 ; ausgenommen sind die Bestimmungen gemäss Abs. 2.

Die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3, Art. 10, Art. 11, Art. 18, Art. 20 Abs. 1 und 4, Art. 33, Art. 34, Art. 44 sowie Art. 47, soweit sie die biogenen Abfälle und die Bioabfallcontainer betreffen, werden auf einen späteren vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, in Kraft gesetzt. 8 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. Mai 2022; Inkrafttreten1. Januar 2023 (STRB Nr. 807/2022).