713.410
Lärmschutzverordnung
Art. 1
Begriff Lärm Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten akustische Einwirkungen, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden von Menschen beeinträchtigen.
Art. 2
Grundsatz
Es ist jedermann untersagt, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Apparate oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Vorkehren vermieden oder vermindert werden kann.
Art. 3
Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Arbeiten sowie der Betrieb und der Unterhalt von Geräten, Maschinen, Apparaten und anderen Vorrichtungen in Gewerbe, Industrie und andern privaten und öffentlichen Unternehmungen, mit Ausnahme der Bauunternehmungen, unterliegen folgenden Vorschriften:
a) Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen, vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken oder zu staffeln oder an geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten.
b) Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen.
c) Von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind sämtliche Arbeiten, die Lärm verursachen, untersagt. In begründeten Fällen kann das Polizeiamt Ausnahmen bewilligen für Arbeiten, welche aus technischen Gründen unmöglich unterbrochen werden können.
Art. 4
Baugewerbe Neben den Vorschriften der kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Pumpen und andern besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen. Das Polizeiamt kann Maschinen und Werkzeuge mit elektrischem oder anderem lärmarmen Antrieb vorschreiben. Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und Erholungsheimen, wissenschaftlichen Instituten, Kirchen usw., kann das Polizeiamt zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.
b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, sind dorthin zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.
c) Das Polizeiamt kann Höchstgrenzwerte für den von einer Baustelle herrührenden Lärm festlegen. In der Regel sind die von der Kantonalen Lärmbekämpfungskommission empfohlenen «Richtzahlen für Höchstgrenzwerte» anzuwenden.
d) Von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Bauarbeiten untersagt; ausgenommen sind Aushub-, Auffüll- und Betonierarbeiten zwischen 13.00 und 14.00 Uhr. Ausnahmsweise dürfen zudem zwischen 12.00 und 14.00 Uhr und zwischen 19.00 und 07.00 Uhr andere lärmige Bauarbeiten ausgeführt werden, welche aus technischen Gründen unmöglich unterbrochen werden können. Ferner sind zwischen 12.00 und 14.00 Uhr Arbeiten zugelassen, deren Lärm eine Zunahme der Immissionswerte bei den nächstgelegenen Wohngebieten um höchstens 5 Dezibel (A) bewirkt. Sofern lärmige Bauarbeiten zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und zwischen 19.00 und 07.00 Uhr ausgeführt werden sollen, ist vorher eine Ausnahmebewilligung des Polizeiamtes einzuholen.
Art. 5
Landwirtschaftliche und Gartenarbeit
Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbesondere Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen; sie haben den Normen der eidgenössischen Gesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen.
Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind verboten. Lärmende Garten- und Feldarbeiten dürfen nur in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.
Art. 6
Tiere
Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden.
Vorbehalten bleibt § 5 der kant. Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene sowie Art. 50 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich.
Errichtung und Betrieb von Hundezwingern, Tierheimen usw. bedürfen einer Bewilligung des Polizeiamtes.
Art. 7
Häusliche Arbeiten
Bei häuslichen Arbeiten sowie beim Betrieb von Haushaltmaschinen und andern mechanischen Geräten in und ausser dem Haus ist auf die Mitbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Lärmende Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen und Polstermöbeln, dürfen nur in der Zeit von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 19.00 Uhr vorgenommen werden.
Art. 8
Milchkannen, Kehrichtbehälter
Es dürfen nur Milchkannen und Kehrichtbehälter verwendet werden, deren Bauart die Entstehung von Lärm verhindert.
Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die im Gebrauch befindlichen Gefässe den Anforderungen des Absatzes 1 anzupassen oder zu ersetzen.
Art. 9
Fahrzeuge und Einstellräume
Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung über den Strassenverkehr nichtöffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen. Insbesondere gelten folgende Vorschriften:
a) Motorräder und Motorfahrräder dürfen in Hauseinfahrten, Durchfahrten und auf Innenhöfen von Wohnhäusern und Wohnblöcken nicht in Betrieb gesetzt werden.
b) Probefahrten und Prüfungen von Motoren sind nur dort gestattet, wo die Anwohner dadurch nicht gestört werden.
c) Einstellräume sind so zu benützen, dass Drittpersonen nicht durch Lärm gestört werden. Dies gilt insbesondere für das Bedienen der Tore und das Zu- und Wegfahren.
Im übrigen bleiben die Lärmbestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Strassenverkehr vorbehalten.
Art. 10
Wasserfahrzeuge
Das unnötige Laufenlassen der Motoren und jede andere vermeidbare Lärmerzeugung mit Wasserfahrzeugen ist verboten.
Im übrigen bleiben die Lärmbestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vorbehalten.
Art. 11
Sportveranstaltungen im Freien
Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.
Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen zeitliche Einschränkungen verfügen oder Ausnahmen bewilligen.
Art. 12
Schiesslärm
Schiessanlagen sind baulich so zu erstellen bzw. zu unterhalten, dass deren Benützer und Anwohner vor Lärm bestmöglich geschützt werden.
Bei bestehenden Anlagen sind zum Schutze der Benützer und Anwohner alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen baulichen Verbesserungen innert 5 Jahren vorzukehren, deren Aufwand in tragbarem Verhältnis zum Erfolg dieser Massnahmen steht.
Der Stadtrat hat die Benützung sämtlicher Schiessanlagen zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen erreicht wird.
Art. 13
Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge
Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom Polizeiamt ausdrücklich bezeichneten Orten und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden. Das Polizeiamt kann weitere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Modelle und deren Betrieb erlassen.
Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht übermässig gestört werden.
Art. 14
Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und dergleichen
Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass Drittpersonen durch Lärm nicht gestört werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen.
Die Fenster sind um 22.00 Uhr zu schliessen.
Im Freien sind Kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und ähnliche Spiele so zu betreiben, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht gestört werden. Der Spielbetrieb ist um 22.00 Uhr einzustellen.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über das Gastwirtschaftsgewerbe.
Das Polizeiamt kann in begründeten Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen.
Art. 15
Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigen; insbesondere sind von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 08.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben.
Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen anordnen.
Art. 16
Singen, Musizieren usw. im Freien
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder für grössere Veranstaltungen (Knabenschiessen, Sechseläuten, Quartierfeste usw.) Ausnahmen bewilligen.
Art. 17
Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten, Fahrnisbauten
Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeiamtes verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen.
Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und andern Verstärkeranlagen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Knabenschiessen, Sechseläuten, Quartierfeste usw.) bewilligt werden.
Art. 18
Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen
Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.
Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten ertönen.
Art. 19
Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten
Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Dancings und Vergnügungsstätten sind baulich so einzurichten und zu benützen, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden.
In den genannten Räumlichkeiten sind die Fenster und Türen auch ausserhalb der in Art. 15 genannten Zeiten geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden.
Art. 20
Gebäudeteile Rollladen, Türen, Läden, Ventilationsanlagen und andere Hausinstallationen müssen so eingerichtet, unterhalten und benützt werden, dass keine unzumutbaren Geräusche entstehen.
Art. 21
Campingplätze Benützer und Besucher von Campingplätzen haben sich so zu verhalten, dass niemand durch ihren Lärm belästigt wird.
Art. 22
Läuteordnung Der Stadtrat hat die Belange der Lärmbekämpfung in der Läuteordnung zu berücksichtigen.
Art. 23
Vorbehalt des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes Die Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes über Lärmbekämpfung bleiben vorbehalten.
Art. 24
Zuständigkeit
Das Polizeiamt hat für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Es kann Fachleute aus andern Verwaltungszweigen beiziehen.
Das Polizeiamt ist berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe periodische Kontrollen vorzunehmen und die hierfür erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Maschinen, Geräte, Anlagen, Installationen usw. sowie allenfalls notwendiges Bedienungspersonal sind zur Verfügung zu halten.
Art. 25
Strafbestimmungen
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, wer Lärmschutzvorrichtungen entfernt oder ihre Wirkung beeinträchtigt, wird nach Massgabe von Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft.
Strafbar ist auch derjenige, der die Übertretung veranlasst oder sie in pflichtwidriger Weise nicht verhindert hat.
Vorbehalten bleibt die Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.
Art. 26
Massnahmen
Das Polizeiamt ist ferner berechtigt, bei Zuwiderhandlungen die sofortige Einstellung der betreffenden Arbeiten oder Betriebe zu verlangen, die Verwendung von Maschinen, Geräten und andern lärmerzeugenden Vorrichtungen zu untersagen sowie erteilte Bewilligungen und Ausweise zu entziehen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen ist das Polizeiamt berechtigt, die Einstellung der Arbeiten oder die Stillegung der Vorrichtungen mit geeigneten Mitteln durchzusetzen.
Werden die Übertretungen in Wirtschaften, Dancings oder andern Vergnügungsstätten begangen, so kann das Polizeiamt überdies, wenn die Nachtruhe gestört wird, den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.
Wird durch den Wirtschaftsbetrieb die Nachtruhe wiederholt gestört, so kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten die Schliessung vor der Wirtschaftsschlussstunde verfügt werden.
Art. 27
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Genehmigt von der kantonalen Gesundheitsdirektion am 20. Juli 1971 und vom Stadtrat (Beschluss vom 12. August 1971) auf den 1. September 1971 in Kraft gesetzt.
BS 1, 472.