720.130
Kosten der Hausanschlüsse der Werke
720.130 Kosten der Hausanschlüsse der Werke Stadtratsbeschluss vom 3. September 1954 1 I. 1. 1 Beim Gaswerk und der Wasserversorgung werden die Zu- leitungen im privaten Grunde zu den Selbstkosten verrechnet, die Zuleitungen im Innern der Häuser nach einem Installations- tarif, der neben den Selbstkosten einen Verdienstzuschlag von höchstens 30% der Selbstkosten in sich schliesst. Beim Elektri- zitätswerk werden die Kabelzuleitungen im privaten Grunde und im Innern der Häuser samt dem Anschluss an die Hausinstalla- tionen sowie die Freileitungsanschlüsse zu den Selbstkosten verrechnet. 2 Die Kosten der Zuleitungen im öffentlichen Grund gehen unter Vorbehalt von Ziff. 2 voll zu Lasten der Werke. Als öffentlicher Grund gilt das öffentliche Strassengebiet (Strasse und Trottoir). 3 Für Leitungen in Quartier- und Privatstrassen sowie für die in diesen Strassen liegenden Teile der Hauszuleitungen gelten die im Stadtratsbeschluss Nr. 1793 vom 30. August 1930 2 (Ab- schnitt B Ziff. 2 bzw. 3) und im Reglement über die Abgabe von Wasser durch die städtische Wasserversorgung vom 5. Juli 1939 (Art. 3 lit. c bis e) 3 festgelegten Bestimmungen. 2. Zu Lasten der Besteller gehen auch die Zuleitungen im öf- fentlichen Grund a) bei sich auf öffentlichem Grund befindenden Verbrauchern mit geringem Bezug (Kioske, Telefonkabinen usw.); b) bei Bauanschlüssen und anderen Provisorien mit zeitlich beschränkten Bezügen; c) bei öffentlichen Gebäuden, deren Belieferung unentgeltlich oder zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preise er- folgt. 3. In den Fällen von Ziff. 2 lit. a und b können die Direktoren der Werke eine Kostenbeteiligung der Werke anordnen, sofern das ungewöhnliche Ausmass der Bezüge dies rechtfertigt. II. 4 1
Die Kosten der Hausanschlüsse der Werke werden nach fol- gender Berechnungsgrundlage verrechnet: Löhne Verbandstarife Material Ankaufspreise zuzüglich Materialverwal- tungszuschlag (in der Regel 40%) Fremdleistungen Fremdkosten zuzüglich Aufsichts- und Verwaltungszuschlag (in der Regel 15%) III. Bei gleichzeitig mit dem Ausbau des Hauptverteilnetzes des E- lektrizitätswerkes auf 3 × 380/220 V vorgenommenen Hausan- schlussänderungen und bei Verkabelung von Freileitungen ü- bernimmt das Werk die Auswechslungskosten für den öffentli- chen Grund und für höchstens 5 m im privaten Grund, sofern die Anschlussänderung wegen bereits bestehender oder beab- sichtigter Installationen nicht ohnehin hätte vorgenommen wer- den müssen. 1 BS 2, 586. 2 Grundsätze für die Leistungen der Industriellen Betriebe beim Neubau und bei der Korrektion von Strassen (BS 2, 583). 3 Heute Art. 1 des Wasserabgabe-Reglements vom 25. Januar 1961 (BS 2, 604). 4 Fassung gemäss StRB vom 17. Mai 1972 (AS 35, 99). 2