721.120
Vertretung der Stadt bei Grundbuchgeschäften und Befugnis zur Genehmigung von Dienstbarkeitsverträgen
721.120 Vertretung der Stadt bei Grundbuchgeschäften und Befugnis zur Genehmigung von Dienstbar- keitsverträgen Stadtratsbeschluss vom 26. Oktober 1935 mit Änderungen bis 14. Juli 1982 (2052) 1 1. 2 Als Vertreter der Stadt bei der Anmeldung von Kaufverträ- gen über Grundeigentum zur Eintragung ins Grundbuch wird der Liegenschaftenverwalter bestimmt. Diesem steht die Substi- tutionsbefugnis zu. 2. Die Vorstände des Bauamtes I und II werden ermächtigt, zur Vertretung der Stadt bei Notariats- und Grundbuchgeschäf- ten, die im Zusammenhang mit Geschäften aus dem Aufgaben- kreis ihrer Verwaltungsabteilung stehen, Beamte dieser Ämter generell oder von Fall zu Fall zu bevollmächtigen. 3 3. 4