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Grundsätze über die Förderung der Familien- und Siedlungsgärten
Gemeinderatsbeschluss vom 29. August 1945 mit Änderungen bis 21. März 2018 2 1. Die Stadt Zürich fördert die Familiengärten a. durch pachtweise Abgabe städtischen Landes; b. durch Beiträge an die Neuanlage von Dauerarealen; c. durch zinslose und zu amortisierende Darlehen für die Erstellung von Garten- und Gerätehäuschen bei Neu- einrichtung von Dauerarealen. 2. Die Beschaffung von Dauerpachtland nach Massgabe des dauernden Bedarfes ist möglichst anzustreben. 3. Der Gemeinderat bestimmt das Land, das dauernd für Fa- miliengärten verwendet werden soll. 4. Das von der Stadt zur Verfügung gestellte Land wird, so- fern nicht besondere Verhältnisse die Verpachtung an die Pächter direkt erwünscht erscheinen lassen, vom Finanz- amt dem Verein für Familiengärten oder andern Institutio- nen mit gleichem Zweck pachtweise abgegeben zur Wei- terverpachtung an die einzelnen Pächter. 5. Die Stadt bezieht einen mässigen Pachtzins, den der Stadt- rat festsetzt. 3 6. Der Verein für Familiengärten und die andern Institutionen sind berechtigt, das Land zu Fr. 7 4 pro Are weiter zu ver- pachten, wobei dem Verpächter die Kosten des Unterhaltes der gemeinsamen Anlagen und der Verwaltung und die Be- streitung des Wasserzinses obliegen. Für Gartenareale, die infolge ihrer ausgezeichneten Lage besonders begehrt oder für deren Einrichtung und ständigen Unterhalt überdurch- schnittliche Aufwendungen erforderlich sind, kann der An- satz mit Bewilligung des Finanzvorstandes ausnahmsweise 1 Titel gemäss GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234). 2 BS 1, 605; AS 38, 186; 39, 234; GRB vom 21. März 2018. 3 Fassung gemäss GRB vom 9. November 1983; Inkraftsetzung 1. November 1983 (AS 38, 186). 4 Tarif angepasst durch STRB vom 14. August 1959 (BS 1, 607).
auf Fr. 8 je Are erhöht werden. 5 Ebenso kann der Stadtrat die maximale Höhe der übrigen Verpflichtungen der Päch- ter für Zeitung, Hagelversicherungsprämien, Mitgliederbei- träge usw. festsetzen. 7. Bei der Verpachtung sind Familien mit Kindern in erster Li- nie zu berücksichtigen. 8. Die Familiengärten sind gegen Hagelschaden zu versi- chern. 9. Der Verein für Familiengärten und die andern Institutionen haben die Pflicht, für den guten Unterhalt und ein befrie- digendes Aussehen der Gärten zu sorgen. 10. 1 Die Neueinrichtung von Dauerarealen hat im Einverneh- men mit dem städtischen Gartenbauamt und dem Hoch- bauamt zu erfolgen. 2 Die Stadt leistet Beiträge an die Kosten der allgemein not- wendigen und dauernden Anlagen. 3 Sie kann auch Beiträge an die Verbesserung allgemeiner Anlagen in bestehenden Dauerarealen ausrichten. 11. Der Gemeinderat setzt im Budget den verfügbaren Beitrag fest. 6 12. Zur Verbesserung des Aussehens der Familiengärten ist eine gute Eingliederung derselben in das Landschafts- bild und eine ästhetisch befriedigende und zweckmässige Gestaltung der Gartenhäuschen anzustreben. Zu diesem Zweck kann der Stadtrat dem Verein für Familiengärten und den andern Institutionen Beiträge aus dem unter Ziff. 11 ge- nannten Fonds ausrichten und zinslose Amortisationsdarle- hen gewähren. 13. Siedlungsgärten sind Pflanzgärten, welche den Mietern einer Wohnsiedlung des gemeinnützigen Wohnungsbaus innerhalb des Siedlungsareals zur Verfügung stehen. 7 14. Die Stadt fördert die Siedlungsgärten durch Beiträge an die Neuanlage solcher Areale. Sie kann auch Beiträge an die Verbesserung oder Änderung bestehender Areale ausrich- ten. 8 5 Satz geändert durch STRB vom 14. August 1959 (BS 1, 607). 6 Fassung gemäss GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018. 7 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234). 8 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
15. 1 Bei der Errichtung von Siedlungsgärten ist eine ästhetisch befriedigende und zweckmässige Gestaltung anzustreben. 2 Vor der Neuanlage von Siedlungsgärten ist das Garten- bauamt anzuhören. 9 16. Die Mieter der Gartenparzellen organisieren sich selbst. 10 17. Die Ziff. 7, 9 und 11 sind für Siedlungsgärten sinngemäss anwendbar. 11 Vorstehender Beschluss ist am 25. September 1945 in Rechts- kraft erwachsen. 9 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234). 10 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234). 11 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234). 3